Die USA haben Irans Atomanlagen angegriffen und sich damit dem von Israel begonnenen Krieg angeschlossen. Ein Selbstverteidigungsrecht steht aber auch ihnen nicht zu. Auch US-verfassungsrechtlich ist Trumps Alleingang unzulässig.
In der Nacht auf Samstag warfen US-Tarnkappenbomber laut US-Militärangaben im Rahmen der Operation "Mitternachtshammer" 14 sogenannte bunkerbrechende Bomben (bunker bombs) des Typs GBU-57 auf die unterirdische iranische Nuklearanlage Fordo ab. Auch die Anlage in Natans wurde von der Luft aus angegriffen. Zudem wurden laut Generalstabschef Dan Caine Anlagen in Isfahan von einem U-Boot aus mit Marschflugkörpern beschossen. Der Chef der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEA), Rafael Grossi, ging in einer ersten Analyse davon aus, dass die Uran-Anreicherungsanlage in Fordo schwer beschädigt worden ist.
Die US-Regierung verteidigte das Vorgehen mit dem Ziel, den Iran von der Entwicklung einer Atombombe abzuhalten. Damit haben sich die USA nun am Krieg zwischen Israel und Iran beteiligt. Den hatte Israel in der Nacht vom 12. auf den 13. Juni mit Beschüssen der iranischen Atomanlagen begonnen. Obwohl Israel vom iranischen Regime immer wieder explizit bedroht wird und obwohl der Iran eigene völkerrechtliche Verpflichtungen aus dem Atomwaffensperrvertrag verletzt hat, halten Völkerrechtler die israelischen Angriffe überwiegend für völkerrechtswidrig. Israel habe nur eine latente Bedrohung, nicht aber eine konkrete Selbstverteidigungssituation dargelegt, daher verstoße der Beschuss gegen das Gewaltverbot, so die Juristen.
Die Beteiligung der USA an diesem Beschuss wäre daher nur dann völkerrechtlich zulässig, wenn die USA sich selbst auf ein Selbstverteidigungsrecht gegenüber Iran berufen können. Daneben wirft der US-Militäreinsatz innerstaatliche verfassungsrechtliche Fragen auf.
"Wenig Spielraum für eine völkerrechtliche Rechtfertigung"
Der völkerrechtliche Grundsatz ist, dass militärische Gewalt verboten ist. So sagt es Art. 2 Nr. 4 der UN-Charta. Eine Ausnahme davon findet sich in Art. 51 UN-Charta, der das Selbstverteidigungsrecht regelt. Dieses steht einem Staat dann zu, wenn er rechtswidrig angegriffen wird. Es genügt, wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht (imminent threat). Art. 51 UN-Charta beinhaltet sowohl die individuelle als auch die kollektive Selbstverteidigung. Letztere gibt anderen Staaten das Recht, dem Angegriffenen bei der Verteidigung zur Seite zu stehen.
Beide Fälle dürften in Bezug auf die USA nicht vorliegen. Der Völkerrechtler Jochen von Bernstorff stuft den US-Angriff auf iranische Atomanlagen als "eindeutig rechtswidrig" ein. "Ich sehe da wenig Spielraum für eine völkerrechtliche Rechtfertigung", erklärte der Professor für Staatsrecht, Völkerrecht, Verfassungslehre und Menschenrechte an der Universität Tübingen gegenüber der Deutschen Presse-Agentur. Da nicht belegt sei, dass Iran konkret vorhat, US-Stützpunkte anzugreifen, liege kein Fall individueller Selbstverteidigung vor.
Auch das Argument der kollektiven Selbstverteidigung greift nach von Bernstorffs Einschätzung nicht. Er betont, dass Israel sich nicht in einer Selbstverteidigungssituation befinde. Diese Einschätzung wird von der Mehrheit der Völkerrechtler getragen, wie LTO kurz nach den israelischen Angriffen berichtete.
Aus den USA und Israel vernimmt man jedoch auch abweichende Stimmen. Der Völkerrechtler und ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Andreas Paulus betonte am Samstag im Interview mit LTO: "Die explizite latente Bedrohung Israels durch das Mullah-Regime ist zwar ernstzunehmen, reicht allein aber nicht aus für eine erlaubte Selbstverteidigung." Die ursprünglich im 19. Jahrhundert entwickelten Kriterien der Erforderlichkeit und Unmittelbarkeit müssten zwar an die Funktionsweise moderner Massenvernichtungswaffen angepasst werden. Allerdings müsse dargelegt sein, dass der Erwerb solcher Waffen tatsächlich unmittelbar bevorsteht; zudem seien zuvor alle diplomatischen Mittel auszuschöpfen.
Angriff auf Atomanlagen kann zulässig sein
Von der Frage des Selbstverteidigungsrechts zu trennen ist, ob Angriffe auf nukleare Anlagen innerhalb eines bewaffneten Konflikts, also nach den Regeln des humanitären Völkerrechts, zulässig sind. Abschließend lässt sich das nicht beurteilen.
Art. 56 Abs. 1 S. 1 des 1. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen schließt Atomkraftwerke grundsätzlich als militärische Ziele aus. Das Verbot gilt zumindest dann, wenn durch einen Angriff auf ein Atomkraftwerk Radioaktivität freigesetzt wird und dadurch schwere Verluste unter der Zivilbevölkerung riskiert werden. Ausgenommen sind Fälle, in denen ein Atomkraftwerk eine "regelmäßige, bedeutende und unmittelbare Unterstützung von Kriegshandlungen" leistet und ein Angriff das einzige praktisch mögliche Mittel ist, um diese zu beenden.
Die IAEA meldete bislang keine Freisetzung radioaktiver Strahlung. Generaldirekter Grossi geht von sehr schwerwiegenden Schäden aus, auch wenn die konkrete Lage nur sehr schwierig einzuschätzen sei.
US-Verfassungsrechtler: "verfassungswidrig, aber folgenlos"
Nicht nur international, sondern auch innerstaatlich hat Trumps Entscheidung, die iranischen Atomanlagen anzugreifen, Kritik nach sich gezogen. Die Militäroperation, die von der US-Regierung als taktischer Erfolg gewertet wurde, erfolgte unter strengster Geheimhaltung. Viele hochrangige US-Beamte erfuhren erst davon, nachdem sie bereits stattgefunden hatte. Für den Militärschlag hat der US-Präsident die Zustimmung des Parlaments nicht eingeholt.
Das ist aber eigentlich vorgeschrieben. US-Verfassungsrechtler Laurence Tribe sieht daher einen klaren Verfassungsbruch. "Präsident Trump agiert verfassungswidrig. Die Entscheidung über einen Kriegseinsatz kann nur der Kongress treffen", sagt Tribe gegenüber dem Spiegel. Nach den Anschlägen des 11. September 2001 sei der Präsident zwar ermächtigt worden, im Kampf gegen den Terrorismus militärische Gewalt in bestimmten Situationen ohne Zustimmung des Kongresses einzusetzen. "Aber das beinhaltet nicht, die Atomanlagen Irans zu zerstören oder gar das Regime in Teheran zu stürzen." Nur für eine Selbstverteidigungssituation der USA würde etwas anderes gelten, doch eine solche sieht Tribe nicht.
Folgen für Trump dürfte der Verfassungsbruch indes nicht haben, betont der ehemalige Harvard-Professor. Zwar sei theoretisch ein Amtsenthebungsverfahren denkbar, jedoch bräuchte es für eine Anklage eine Zweidrittelmehrheit im Senat, die auf absehbare Zeit mehr als unwahrscheinlich ist. Zudem habe der mehrheitlich republikanisch besetzte Supreme Court in seiner Entscheidung zur Immunität im vergangenen Jahr deutlich gemacht, dass er in solchen Fällen nicht einschreiten werde.
(Wie) Geht der Krieg weiter?
Wie es im Krieg zwischen Israel und Iran weitergeht und inwiefern die USA Teil dessen bleiben, ist derzeit nicht abzusehen. Es wird befürchtet, das iranische Regime könne Vergeltungsschläge auf US-Stützpunkte verüben. In der Region sind etwa 40.000 US-Soldaten stationiert.
Die israelische Luftwaffe flog derweil weitere Angriffe auf iranische Ziele im Westen des Landes. In Israel wurden unterdessen bei neuen Raketenangriffen der iranischen Revolutionsgarden 240 Gebäude beschädigt, 23 Menschen wurden verletzt. Der iranische Beschuss von Wohngebäuden ist ein Kriegsverbrechen.
Präsident Donald Trump drohte in einer Rede im Weißen Haus mit weiteren Angriffen, sollten keine Verhandlungen zustande kommen: "Wenn der Frieden nicht schnell kommt, werden wir die anderen Ziele mit Präzision, Schnelligkeit und Geschick angreifen, die meisten von ihnen können in wenigen Minuten ausgeschaltet werden."
Die Angriffe kamen für europäische Staaten überraschend. Noch am Freitag hatten Deutschland, Frankreich und Großbritannien auf diplomatische Gespräche mit Teheran gesetzt. Ihre diplomatischen Bemühungen wurden mit dem US-Schlag faktisch zunichte gemacht. Die internationale Gemeinschaft reagierte mit großer Besorgnis. UN-Generalsekretär António Guterres rief ebenso wie die IAEA zu größter Zurückhaltung auf. China und Russland, enge Partner Irans, verurteilten die US-Angriffe scharf. Auch verbündete Milizen Irans wie die Hisbollah im Libanon oder die Huthi im Jemen kritisierten das Vorgehen, verzichteten zunächst jedoch auf militärische Reaktionen.
mk/pa/LTO-Redaktion mit Material der dpa
Iranische Atomanlagen bombardiert: . In: Legal Tribune Online, 23.06.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57473 (abgerufen am: 13.01.2026 )
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