Deutsche Medien berichten darüber, dass der Drohnenkrieg der US-Regierung maßgeblich auch von der Airbase Ramstein aus geführt wird. Die strafrechtliche Bewertung einer solchen Nutzung einer Militärbasis in Deutschland ist kompliziert, Tätigwerden könnten deutsche Strafverfolger dennoch und so die Bundesregierung zu einem Bekenntnis zwingen, meint Denis Basak.
Drohnen sind ein Reizwort. Die Assoziation der Killermaschine, die aus der Luft Terroristen oder Hochzeitsgäste mit Raketen beschießt, weckt Unbehagen und Abwehrreflexe. Dass die USA ihren Drohnenkrieg wohl (auch) von deutschen Truppenstützpunkten aus führen, gefällt angesichts der zivilen Oper vielen Menschen nicht.
Allerdings lässt sich Unbehagen nur bedingt rechtlich einfangen und nicht alles, was missfällt, ist eine Straftat – manches aber eben doch.
Einsatz in bewaffneten Konflikten
Die strafrechtliche Relevanz des Einsatzes bewaffneter Kampfdrohnen ist nicht einfach zu beurteilen. Es kommt auf Einsatzort, Ziel und Wirkung des Einsatzes an. Strafrechtlich unproblematisch ist die Verwendung von Kampfdrohnen im Rahmen von bewaffneten Konflikten als Waffe gegen Kämpfer einer gegnerischen Konfliktpartei. Darunter fallen – jedenfalls bis zum offiziellen Truppenabzug – etwa die Einsätze in Afghanistan, soweit sie sich gegen Taliban-Kämpfer richten.
Bei übermäßigen Kollateralschäden könnte zwar trotzdem ein Kriegsverbrechen vorliegen, die Hürden hierfür liegen aber hoch, wie man spätestens seit dem Umgang des Generalbundesanwaltes mit dem Bombardement zweier Tanklastzüge nahe Kunduz auf Anforderung eines Bundeswehrobersts 2009 weiß.
Weniger klar ist dies bei Einsätzen in Pakistan: Hier tobt zwar ein Bürgerkrieg zwischen Aufständischen in den sogenannten "Tribal Areas" und der Regierung, die USA sind aber zumindest offiziell nicht Partei dieses Konfliktes und die pakistanische Regierung protestiert auch immer wieder gegen Drohneneinsätze. Die Generalsbundesanwaltschaft folgert allerdings aus der selektiven Protestpraxis ein stillschweigendes Einverständnis der pakistanischen Regierung mit den Drohneneinsätzen. In Ländern wie dem Jemen oder in Somalia ist das nicht so einfach, da die USA dort keine anderen militärischen Interessen verfolgen als die Tötung von Terroristen.
Außerhalb eines Kriegseinsatzes
Der Einsatz von Drohnen zur Tötung terrorverdächtiger Personen außerhalb bewaffneter Konflikte ist rechtlich allerdings komplizierter. Es fehlt die konfliktvölkerrechtliche Rechtfertigung eines Kriegseinsatzes, und die gezielte Tötung von Menschen durch den Staat ohne Gerichtsurteil ist menschenrechtlich nicht zulässig.
Völkerstrafrechtlich kann dies ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit sein, vgl. § 7 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB). Der Tatbestand setzt keinen bewaffneten Konflikt voraus. Dafür verlangt die Norm einen "ausgedehnten oder systematischen Angriff gegen eine Zivilbevölkerung". Sind Terroristen, die sich in "Rückzugsgebieten" aufhalten, aber Zivilisten im Sinne dieser Norm? Die US-Regierung verneint dies und postuliert den "Krieg gegen den Terror" inzwischen als andauernden bewaffneten Konflikt zwischen den USA und Al Qaida.
Die europäische Politik, aber auch viele Völkerrechtler, verweisen dagegen darauf, dass das humanitäre Völkerrecht einen derart entgrenzten Konfliktfall nicht kennt und dass Terrorismus in den einschlägigen Verträgen als Kriminalität und nicht als kriegerischer Angriff angesehen wird. Unterstellt man diese Prämisse als richtig, lässt sich auch ein Verstoß gegen § 7 VStGB begründen – denn eine Drohnenkampagne, die über viele Jahre fortgeführt wird und zu vierstelligen Opferzahlen führt, kann sowohl als ausgedehnt als auch als systematisch bezeichnet werden. "Targeted Killings" außerhalb bewaffneter Konflikte wären dann nicht nur als Mord nach § 211 Strafgesetzbuch (StGB) strafrechtlich relevant, sondern auch völkerstrafrechtliche Verbrechen, für deren Verfolgung der Generalbundesanwalt zuständig ist.
Zwang zu Bekenntnis
Nach § 9 StGB haben zumindest die in Ramstein handelnden Personen ihren möglichen Tatbeitrag in Deutschland erbracht, so dass nach § 3 StGB auch deutsches Recht einschlägig ist. Geht man tatsächlich von Taten nach § 7 VStGB aus, könnte die Generalbundesanwaltschaft das Verfahren nicht schon nach § 153f der Strafprozessordnung (StPO) einstellen, etwa weil die Beschuldigten sich nicht mehr in Deutschland aufhielten und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten sei. Dies ist nämlich nur bei Auslandstaten möglich.
Gegen die Einleitung eines Verfahren spricht allerdings Art. VII (3) (a) (ii) des NATO-Truppenstatuts, nach dem gilt: "Die Militärbehörden des Entsendestaates haben das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit über ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in Bezug auf [...] strafbare Handlungen, die sich aus einer Handlung oder Unterlassung in Ausübung des Dienstes ergeben."
Nun sind die in Ramstein geleisteten Beiträge zu den Drohneneinsätzen sicher dienstbezogene Handlungen. Insofern ist den deutschen Strafverfolgungsbehörden ein Zugriff erst einmal versagt. Ob das NATO-Truppenstatut allerdings auch Verstöße gegen das Völkerstrafrecht umfasst, ist umstritten. Man kann durchaus darüber nachdenken, ob diese internationalen Verbrechen nicht eine Grenze der Zuständigkeitsregeln von Truppenstatuten überschreiten. Geht man diesem Gedanken nach, wäre die Aufnahme von Ermittlungen zumindest nicht unzulässig.
Aber würden diese sicher in Strafverfahren münden? Wohl kaum. Allerdings müsste sich die Bundesregierung mit dem Vorgang beschäftigen und wäre damit auch gezwungen, den eigenen Standpunkt zu bekennen und gegenüber den USA sowie der eigenen Bevölkerung zu vertreten. Vielleicht wäre dieser Zwang zu einem Bekenntnis in der völkerstrafrechtlichen Gretchenfrage "Wie hältst Du es mit der Geltung der Gesetze bei Verbündeten?" nur ein kleiner Erfolg. Aber es wäre immerhin einer.
Der Autor Dr. Denis Basak lehrt und forscht an der Goethe-Universität Frankfurt zu deutschem und internationalem Straf- und Strafprozessrecht sowie zur Rechtsdidaktik.
Denis Basak, Drohnenkrieg von deutschem Boden aus: . In: Legal Tribune Online, 09.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11606 (abgerufen am: 08.12.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag