Urteil zum Pressehandel: Kölner Richter verkleinern die Grossisten

von Prof. Dr. Markus Ruttig

15.02.2012

Erneut hat der Heinrich Bauer Verlag einen juristischen Sieg gegen das Vertriebssystem für Zeitungen und Zeitschriften eingefahren: Laut dem Kölner LG verstoßen die einheitlichen Verhandlungen des Bundesverbands der Pressegroßhändler mit den Verlagen gegen das Kartellrecht. Abgeschafft ist das Presse-Grosso mit der Entscheidung allerdings (noch) nicht, meint Markus Ruttig.

Nachdem der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr bereits die Klage eines Grossisten gegen die Kündigung durch den Heinrich Bauer Verlag in letzter Instanz zurückgewiesen hatte, machte das Landgericht (LG) Köln gestern den Weg für das Verlagshaus frei, die Handelsspannen künftig individuell mit jedem Grossisten und damit regional unterschiedlich aushandeln zu dürfen (Urt. v. 14.02.2012, Az. 88 O (Kart) 17/11).

Die Kölner Richter verboten dem deutschen Bundesverband der Pressegroßhändler, mit den einzelnen Presse-Grossisten einheitliche Verkaufskonditionen zu vereinbaren und die Grossisten anzuhalten, individuelle Verhandlungen mit dem Bauer-Verlag zu verweigern. Beide Verhaltensweisen verstießen gegen das europäische Kartellrecht, so das LG.

Ablehnung des Urteils im eigenen Lager

Wer nun dachte, die Entscheidung würde bei den Zeitungsverlegern Begeisterungsstürme auslösen, sieht sich getäuscht. Vielmehr bedauern die Vertreter vom Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger und vom Verband Deutscher Zeitschriftenverleger das Kölner Urteil: Wie der beklagte Bundesverbands der Presse-Grossisten auch sind sie der Ansicht, dass die Möglichkeit einheitlicher Konditionsvereinbarungen für die überwiegende Mehrheit der Presseverlage eine wesentliche Voraussetzung für ein neutrales, die Pressevielfalt und Überallerhältlichkeit gewährleistendes Pressevertriebssystem darstellt. Dies dürfte vor allem für die Produkte kleinere Verlage gelten.

Fest steht, dass der Heinrich Bauer Verlag mit einem vom LG festgestellten Gesamtmarktanteil von 15 Prozent fortan seine Konditionen mit jedem Grossisten individuell verhandeln kann. Daran ist zunächst nichts Verwerfliches. So betonen die Kölner Richter denn auch in ihrer Entscheidung, dass das so genannte Alleingebietsgrosso keinesfalls eine unbedingt erforderliche Eigenschaft des derzeitigen Pressegrosso-Systems sei.

Umgekehrt würden die Grundpfeiler des Systems, nämlich das Vollsortiment, das Dispositionsrecht, das Remissionsrecht, die Preisbindung und die Neutralitat durch die Entscheidung nicht angetastet und könnten auch bei einem Wettbewerb im Rahmen des Grosso weiterbestehen. Auch die verfassungsrechtlich garantierten Meinungs- und Pressefreiheit, deren Verletzung der Bundesverband der Pressegroßhändler gerügt hatte, machten nach Auffassung des LG das abgestimmte Vorgehen im Rahmen des Pressegrosso nicht erforderlich und änderten nichts an dessen Kartellrechtswidrigkeit.

Wettbewerbsrecht verhinderte Missbrauch schon in der Vergangenheit

Gleichwohl werden die Beteiligten und wird auch der Gesetzgeber aufpassen müssen, dass ein Verlag seine Marktmacht in den Verhandlungen mit einzelnen Grossisten nicht rechtswidrig ausnutzt. Hier setzen das Wettbewerbs- und das Kartellrecht, das dem Bauer Verlag jetzt einen juristischen Sieg beschert hat, den Vertragsparteien Grenzen.

Ob weitere gesetzliche Grenzen erforderlich sind, bleibt abzuwarten. Missbrauchsgefahren konnte, wenn auch in anders gelagerten und krassen Fällen, bereits in der Vergangenheit durch das Wettbewerbsrecht begegnet werden. Den Boykottaufruf der Verlagshäuser des Axel-Springer Verlags an alle Hamburger Zeitungs- und Zeitschriftenhändler aus dem Jahre 1961 etwa hatte das Bundesverfassungsgericht als Verstoß gegen die Pressefreiheit kassiert (Urt. v. 26.02.1961, Az. BvR 619/63). Die Springer Verlage wollten mit diesem Aufruf unter anderem die Verbreitung der Wochenzeitung "Blinkfüer" verhindern, weil diese in einer Beilage Rundfunk-und Fernsehprogramme der westdeutschen und mitteldeutschen Sender sowie der Sender im Ostsektor Berlins abgedruckt hatte.

Das Presse-Grosso ist mit der Entscheidung des LG Köln jedenfalls (noch) nicht abgeschafft worden. Für zu eilige Abgesänge ist es ohnedies verfrüht. Denn das Urteil dürfte nicht das letzte Wort in der kartellrechtlichen Auseinandersetzung gewesen sein. Der Bundesverband der Pressegroßhändler wird aller Wahrscheinlichkeit nach in Berufung gehen - und die wird nicht in Köln, sondern in Düsseldorf verhandelt.

Der Autor Dr. Markus Ruttig ist Partner und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei CBH Rechtsanwälte in Köln und Dozent für Medienrecht an der Fachhochschule Fresenius.

Zitiervorschlag

Markus Ruttig, Urteil zum Pressehandel: . In: Legal Tribune Online, 15.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5562 (abgerufen am: 11.10.2024 )

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