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EuGH bestätigt biometrische Reisepässe: Vage, unvollständig und technikfern

von Prof. Dr. Gerrit Hornung, LL.M.

18.10.2013

Reisepass und Fingerabdruck

© MAST - Fotolia.com

Fast sechs Jahre hatte ein Bochumer Rechtsanwalt geklagt, um einen Reisepass ohne biometrischen Chip zu erhalten. Nun urteilte Luxemburg: Ein Verstoß gegen europäische Grundrechte ist nicht erkennbar, schließlich seien Finger auch sonst den Blicken anderer ausgesetzt. Mit dem Urteil macht es sich der EuGH zu leicht, findet Gerrit Hornung, und hofft auf das Verfahren um die Vorratsdatenspeicherung.

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Die biometrischen Reisepässe waren von Anfang an mit dem Makel internationalen Drucks behaftet. Die USA hatten nach den Anschlägen des 11. September den 25 Partnerstaaten des Visa-Waiver-Abkommens gedroht: Entweder, ihr stellt eure Reisepässe bis zum 26. Oktober 2004 auf biometrische Daten um, oder eure Bürger müssen künftig zur Einreise in die USA wieder Visa beantragen – natürlich biometrische. Die Frist wurde zweimal um ein Jahr verlängert. Während der ersten Verlängerung reagierte der europäische Gesetzgeber, und während der zweiten Verlängerung führte Deutschland den biometrischen Reisepass ein.

Nun ist internationaler Druck nicht gleichbedeutend mit Europarechtswidrigkeit. Wohl aber ist die massenhafte Erhebung biometrischer Daten ein Grundrechtseingriff, der eine genaue Rechtfertigungsprüfung erfordert. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und der dortige Kläger hatten sich von der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) diese eingehende Prüfung erhofft – leider vergeblich, das Urteil aus Luxemburg bestätigt nur mit sehr allgemeinen Aussagen die Europarechtskonformität der EU-Passverordnung (Urt. v. 17.10.2013, Az. C-291/12).

Schutz vor Fälschungen legitimes Ziel

Nach Ansicht des EuGH ist Art. 1 Abs. 2 der EU-Passverordnung (Nr. 2252/2004/EG) nicht nur kompetenzmäßig zustande gekommen, sondern auch mit europäischen Grundrechten vereinbar. Wie schon der Generalanwalt erkennt das Gericht einen Eingriff in Art. 7 (Privatleben) und Art. 8 (Datenschutz) der Grundrechtecharta, beurteilt diesen aber als gerechtfertigt. Die Verordnung sei eine hinreichende gesetzliche Grundlage und verfolge legitime Ziele: den Schutz vor Passfälschungen und die Verhinderung der betrügerischen Verwendung. Die Speicherung biometrischer Daten mit hohem Sicherheitsstandard erschwere überdies die Fälschung und sei deshalb auch geeignet, diese Ziele zu erreichen.

Die Eignung zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung wird häufig in Frage gestellt, weil biometrische Systeme immer gewisse Fehlerraten aufweisen und prinzipiell nicht unüberwindbar sind. Beides beurteilt der EuGH als unerheblich. Ein negatives Prüfungsergebnis führe lediglich dazu, dass der Betroffene besonders genau kontrolliert werde, um seine Identität endgültig zu klären. Das mag richtig sein, kann aber zu erheblichen Belastungen führen, zu deren Grundrechtsrelevanz man sich Aussagen des Gerichts gewünscht hätte.

Einen wesentlichen Einwand erwähnt der EuGH gar nicht: Ein "negatives Prüfungsergebnis" liegt auch vor, wenn der Chip des Passes nicht auslesbar ist. Dies allein führt nicht dazu, dass dem Inhaber die Einreise verweigert wird – schließlich mag ein technischer Defekt vorliegen. Was aber, wenn es sich nicht um einen technischen Defekt, sondern um eine Manipulation handelt, mit der die biometrische Kontrolle umgangen werden soll? Vielleicht erfolgt dann eine eingehende manuelle Prüfung. Aber soll diese nicht-biometrische Prüfung die Eignung eines biometrischen Passes begründen?*

Biometrische Datenbanken – kein Thema für Luxemburg

Der EuGH verlangt überdies gesetzliche Garantien zum wirksamen Schutz der biometrischen Daten vor falschen und missbräuchlichen Verarbeitungen, hält diese aber für erfüllt, da die Daten nur zur Prüfung der Echtheit des Passes und der Identität des Inhabers verwendet werden dürften. Außerdem beziehe sich die Verordnung nur auf den Pass, nicht aber auf staatliche Register mit biometrischen Daten.

Beides ist zutreffend – zutreffend ist aber auch, dass mehr oder weniger alle EU-Staaten außer Deutschland die Einführung biometrischer Pässe zum Aufbau zentraler biometrischer Datenbanken genutzt haben. Ähnlich wie bei der Vorratsdatenspeicherung beschließt also die EU die Datenerhebung, während die Mitgliedstaaten die Verwendungszwecke ausweiten.

Man wird dem EuGH freilich zugestehen, dass aus grundrechtlicher Sicht biometrische Datenbanken tatsächlich ein erheblich größeres Problem als biometrische Pässe sind – die Lebenserfahrung zeigt, dass derartige Datensammlungen, wenn sie einmal existieren, auch zu anderen Zwecken genutzt werden.

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Neue Chance für EuGH im Verfahren um Vorratsdatenspeicherung

Insgesamt muss man der Entscheidung eine deutliche Technikferne konstatieren. Während das Bundesverfassungsgericht inzwischen detailliert Maßnahmen zur Datensicherheit verlangt, verweist der EuGH relativ lapidar auf die Vorgaben der Verordnung. Im Urteil fehlen auch Aussagen zu den besonderen Risiken biometrischer Daten. Diese sind lebenslang an die einzelne Person gebunden, und es gibt Erkenntnisse über biometrische Besonderheiten, aus denen man mit einer gewissen statistischen Wahrscheinlichkeit auf Gesundheitsinformationen schließen kann.*

Vom EuGH kein Wort dazu – stattdessen bringt das Gericht ernsthaft vor, Finger seien "auch normalerweise den Blicken anderer Personen ausgesetzt". Mit solchen Argumenten lässt sich der heutige staatliche Datenhunger nicht adäquat grundrechtlich bewerten.

Nachdem das Gericht 2010 bereits einmal einen Rechtsakt der Union wegen Verstoßes gegen Art. 7 und Art. 8 der Grundrechtecharta aufgehoben hatte (Urt. v. 09.11.2010, Az. C 92/09 und C 93/09), geht die Prüfung dieses Mal zu Ungunsten der Grundrechtsträger aus. In der damaligen Entscheidung ging es freilich um Wirtschaftsdaten zu Agrarsubventionen, die gegenüber Informationsinteressen der Öffentlichkeit geschützt wurden.

Es bleibt zu hoffen, dass die Luxemburger Richter auch bereit sind, weit sensiblere Persönlichkeitsdaten gegen Informationsinteressen staatlicher Behörden zu schützen. Im Verfahren um die Vorratsdatenspeicherung werden sie dazu die Gelegenheit haben.

Der Autor Prof. Dr. Gerrit Hornung, LL.M. ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, IT-Recht und Rechtsinformatik der Universität Passau. Er hat über biometrische Identitätspapiere promoviert und einen Kommentar zum Pass- und Personalausweisrecht verfasst.

*Anm. d. Red. v. 19.10.2013: Der Text ist an diesen Stellen leicht verändert worden, da die ursprünglich veröffentlichte Version nicht der finalen Version des Autors entsprach.

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Gerrit Hornung, EuGH bestätigt biometrische Reisepässe: . In: Legal Tribune Online, 18.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9843 (abgerufen am: 21.05.2026 )

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