Druckversion
Mittwoch, 14.10.2026, 15:12 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/urlaubsanspruch-abgeltung-vererbbarkeit-generalanwalt
Fenster schließen
Artikel drucken
28859

EuGH-Generalanwalt hält Urlaubsabgeltung für vererbbar: Urlaub auch für die Erben

von Prof. Dr. Michael Fuhlrott

29.05.2018

Geld und Münzen als Nachlass

(c) Maurice Tricatelle-stock.adobe.com

Überschüssiger Urlaub muss nach Ende des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden. Was gilt aber, wenn ein Arbeitnehmer stirbt? Nach Auffassung des EuGH-Generalanwalts haben die Erben dann ein Recht auf Abgeltung, erläutert Michael Fuhlrott.

Anzeige

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat schon oft in Urlaubsfragen das nationale Recht durcheinandergewirbelt und etwa den automatischen Verfall von Urlaubsansprüchen bei Krankheit verneint oder zuletzt ausgeführt, dass ein in den Ruhestand eintretender Arbeitnehmer seine bislang wegen Krankheit nicht gewährten Urlaub ausgezahlt verlangen kann (EuGH, Urt. v. 20.7.201, Az. C-341/15). Auch hatte der EuGH (Urt. v. 12.6.2014, Az. C-118/13) bereits entschieden, dass ein Urlaubsanspruch bei Tod des Arbeitnehmers sich in einen Urlaubsabgeltungsanspruch umwandelt, der auch dann von den Erben gegenüber dem Arbeitgeber des Erblassers geltend gemacht werden kann.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stand dem eher kritisch gegenüber. Es verstand den Urlaubsanspruch jeher als "persönlichen" Anspruch des Arbeitnehmers, der allein dessen Erholung dienen solle. Der EuGH betonte in seinen Urteilen hingegen mehrfach, dass es sich bei dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub gem. der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung um einen besonders bedeutsamen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts handele.

Generalanwalt Bot bezeichnet diesen in seinen heutigen Schlussanträgen zudem als "vollwertiges soziales Grundrecht" der Union (Schlussanträge v. 29.05.2018, Az. C-569/16 und C-570/16). Dieser sei von solcher Bedeutung, dass er auch von den Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers in Form eines Urlaubsabgeltungsanspruchs geltend gemacht werden könne. Stehe das nationale Erbrecht dem entgegen, so sei es unionsrechtskonform auszulegen oder unangewendet zu lassen.

Tod im Arbeitsverhältnis

Wie kam es überhaupt zu der erneuten Befassung des EuGH mit Fragen deutschen Urlaubsrechts? Ausgangspunkt sind zwei nationalstaatliche Verfahren, in denen zwei Ehefrauen von den Arbeitgebern ihrer verstorbenen Männer eine finanzielle Vergütung für vor dem Tod nicht genommenen Urlaub forderten. Während einer der Ehemänner bei der Stadt Wuppertal, einem öffentlichen Arbeitgeber, beschäftigt war, war der andere bei einem privatwirtschaftlichen Wartungsunternehmen beschäftigt. Gemeinsam war beiden, dass sie im laufenden Arbeitsverhältnis verstarben und zu diesem Zeitpunkt noch Urlaubsansprüche hatten.

Beide Ehefrauen als Erbinnen waren der Ansicht, dass der noch bestehende Urlaub an sie auszuzahlen sei. Der Urlaubsanspruch habe sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt. Das gelte auch dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers erfolge. Der Urlaubsabgeltungsanspruch solle dann direkt bei den Erben entstehen, so die Ehefrauen.

BAG verneinte einen Anspruch der Erben

Das BAG sah dies anders. Bislang erkannte das BAG (Urt. v. 12.3.2013, Az. 9 AZR 532/11) nur eine Vererbbarkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen an, wenn diese beim Arbeitnehmer entstanden waren. Mit anderen Worten: Der Arbeitnehmer musste bislang die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses "erleben". Tat er dies und schied er aus, entstand bei ihm ein Urlaubsabgeltungsanspruch. Dieser war auch vererbbar. Starb der Arbeitnehmer jedoch, bevor ihm ein Anspruch auf Abgeltung entstanden war, so wurde der Urlaub nicht vererbt. Mit diesen Argumenten wollte das BAG also den klagenden Ehefrauen keine Zahlungsansprüche zugestehen.

Allerdings kannte das BAG – natürlich - auch die dem womöglich entgegenstehende Rechtsprechung des EuGH im Fall Bollacke. Allerdings berief sich das BAG in seinem Vorlagebeschluss auf das deutsche Erbrecht (BAG v. 18.10.2016, 9 AZR 196/16 (A). Dieses sehe zwar im Falle des Todes eines Arbeitnehmers einen Übergang des Vermögens auf die Erben im Wege der Universalsukzession gem. § 1922 Abs. 1 BGB vor. Allerdings seien Urlaubsansprüche hiervon nicht umfasst. Diese gingen mit dem Tod des Arbeitnehmers unter. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch entstehe erst, wenn der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses "überlebe".

Eine andere Auslegung der einschlägigen Vorschrift des § 7 Abs. IV BurlG verstoße gegen das Gesetz und sei nicht möglich. Insoweit wollte das BAG vom EuGH ausdrücklich geklärt wissen, ob die Vorgaben in der Entscheidung Bollacke auch dann zu gelten haben, wenn das nationale Erbrecht eine solche Übertragung der Abgeltung auf die Erben ausdrücklich versage.

Anzeige

Literatur und Instanzgerichte bereits auf Seiten des Generalanwalts

Diese nationalrechtlichen Einwände überzeugten den Generalanwalt nicht. Auch wenn das deutsche Recht einen Untergang des Abgeltungsanspruchs mit dem Tod vorsehe, müssten die Ansprüche in diesem Fall auf die Erben übergehen. Dies habe der EuGH auch bereits in anderen Entscheidungen in Kenntnis der deutschen Rechtslage geurteilt. Aus den Anträgen des Generalanwalts lässt sich daher auch ein wenig "Verwunderung" herauslesen, dass die obersten deutschen Arbeitsrichter diese Frage erneut dem EuGH vorlegten.

Der EuGH solle in seinem Urteil daher bestätigen, dass die europäische "Urlaubsrichtlinie" einer solchen nationalen Handhabe entgegenstehe. Die deutschen Gerichte sollten das nationale Recht unionsrechtskonform auslegen. Sei dies – so wie das BAG meine – nicht möglich, müssten die nationalen Vorschriften unangewendet bleiben. Auch im Verhältnis zwischen Privatpersonen gingen die unionsrechtlichen Vorgaben vor, da es sich beim Anspruch auf Urlaub um einen besonders bedeutsamen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts handele.

Bereits die aktuelle Vorlage des BAG wurde in der Literatur skeptisch hinterfragt, da die Vorgaben in der Entscheidung Bollacke bereits recht deutlich waren. Auch verschiedene Landesarbeitsgerichte (LAG) hielten eine unionsrechtskonforme Auslegung der deutschen (Erbrechts-)Vorschriften für möglich (s. etwa LAG Köln, Urt. v. 14.7.2016, Az. 8 Sa 324/16; LAG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2015, Az. 3 Sa 21/15) und sprachen Erben von im Arbeitsverhältnis verstorbenen Arbeitnehmern bereits einen Zahlungsanspruch zu.

Schließt sich der EuGH dem Antrag des Generalanwalts an, so ist das Ergebnis für das BAG vorgegeben – es wird sich nur überlegen müssen, ob es nunmehr doch eine unionsrechtskonforme Auslegung für möglich hält oder die deutschen Erbrechtsvorschriften insoweit für unionsrechtswidrig bewertet und nicht mehr anwenden wird.

Der Autor Prof. Dr. Michael Fuhlrott ist Professor für Arbeitsrecht und Studiendekan Wirtschaftsrecht an der Hochschule Fresenius sowie Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei der Kanzlei FHM – Fuhlrott Hiéramente & von der Meden Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB in Hamburg.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Michael Fuhlrott, EuGH-Generalanwalt hält Urlaubsabgeltung für vererbbar: . In: Legal Tribune Online, 29.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28859 (abgerufen am: 15.10.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Arbeitsrecht
    • Bundesarbeitsgericht (BAG)
    • Erben
    • EuGH
    • Urlaubsanspruch
  • Gerichte
    • Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Der Angeklagte mit unkenntlich gemachtem Gesicht neben seinem Anwalt 13.10.2026
Strafprozess

Prozessauftakt vor dem LG Limburg:

Anwalt soll Man­dantin für Mil­lio­ne­n­erbe betrogen haben

Ein Anwalt ist wegen Betrugs und Urkundenfälschung angeklagt. Gegen den Willen einer Mandantin soll er sich selbst als Alleinerben eingesetzt haben. Die Frau wollte ihr Vermögen eigentlich Ordensschwestern im Rheingau zukommen lassen.

Artikel lesen
Ein Vater spielt zuhause mit seinem kleinen Kind auf dem Boden 07.10.2026
Elternzeit

BAG stärkt Arbeitgebern den Rücken:

Eltern­zeit beginnt trotz Tren­nung von Partner und Kind

Ein Arbeitnehmer beantragte Elternzeit, trennte sich dann aber von der Mutter seines Kindes und zog aus. Weil er nicht mehr mit seinem Kind zusammenlebt, wollte er doch lieber weiterarbeiten. So geht's aber nicht, hat das BAG entschieden.

Artikel lesen
Pflegekraft unterstützt eine ältere Frau mit Rollator in einer Wohnung. 28.09.2026
Pflege

Hessisches LSG zur nicht bezahlten Ersatzpflege:

Erbin geht bei Pfle­ge­kasse leer aus

Wenn Angehörige die Pflege zeitweise nicht übernehmen, springt eine Ersatzpflegeperson ein. Die Kosten dafür erstattet die Pflegekasse. Doch was passiert, wenn die pflegebedürftige Person stirbt, bevor sie für die Ersatzpflege bezahlt hat?

Artikel lesen
Gregor Thüsing in schwarzem Anzug und mit blauer Krawatte 25.09.2026
Justiz

Vorschlag der Bundesregierung:

Gregor Thü­sing soll EuGH-Gene­ral­an­walt werden

Seit vier Wahlperioden ist Juliane Kokott Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof. Bei der nächsten Wahl soll sie durch den Arbeitsrechtsprofessor Gregor Thüsing ersetzt werden. Christian Rath hat die Details.

Artikel lesen
Schild vor dem Europäischem Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg 17.09.2026
BGH

BGH legt EuGH Fragen zum Datenschutz vor:

Wenn pri­vate Chats beim Arbeit­geber landen

Eine Frau leitet private Chats an den Arbeitgeber ihrer früheren Freundin weiter, eine andere filmt ihre Mutter in der Wohnküche. Ist das noch Privatsache – und deshalb von der DSGVO ausgenommen? Der BGH fragt den EuGH.

Artikel lesen
Vodafone Logo vor Gebäude 10.09.2026
Telekommunikation

Einseitige Vertragsänderungen bei Internetverträgen:

EuGH stärkt Rechte von End­nut­zern im Streit um Vod­a­fone-AGB

Dürfen Internetanbieter einseitig Verträge ändern? Aus Sicht von Vodafone folgt ein solches Recht aus dem Telekommunikationsgesetz. Der EuGH widerspricht. 

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) als An­ge­s­tell­te oder in frei­er Mit­ar­beit

RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Logo von Wolters Kluwer
Me­dia Sa­les Ma­na­ger (m/w/d) für Le­gal Tri­bu­ne On­li­ne - re­mo­te

Wolters Kluwer, Hürth und 6 wei­te­re

Logo von McDermott Will & Schulte
As­so­cia­te (m/w/d) im Ar­beits­recht (Voll­zeit)

McDermott Will & Schulte, Frank­furt am Main

Logo von HEUKING
Rechts­an­wäl­te w/m/d Ar­beits­recht

HEUKING, Ber­lin

Logo von White & Case
Rechts­an­wäl­tin / Rechts­an­walt (m/w/d), Re­struk­tu­rie­rung & In­sol­venz

White & Case, Düs­sel­dorf

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle, Cel­le und 9 wei­te­re

Logo von White & Case
Rechts­an­wäl­tin / Rechts­an­walt (m/w/d), Em­p­loy­ment / Ar­beits­recht

White & Case, Frank­furt am Main

Logo von Otto & Partner
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (m/w/d) für Ar­beits­recht

Otto & Partner, Kas­sel

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von Deutsches Anwaltsinstitut e.V.
Scheinselbstständigkeit: Update sozialversicherungsrechtliches Beitragsrecht

26.10.2026

Rückabwicklung Scheinselbständigkeit im rechtswegübergreifenden Mandat

27.10.2026

Übergang vom Erwerbsleben

27.10.2026

Der Auflösungsantrag im Kündigungsschutzprozess: Voraussetzungen – Taktik – Umsetzung

28.10.2026

Neues zum Arbeitsentgelt

29.10.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH