Bevorstehende Klärung durch den EuGH: Lässt sich der Brexit recht­lich noch stoppen?

Gastbeitrag von Prof. Dr. Martin Schmidt-Kessel

12.10.2018

Schottland hat den EuGH zur Widerruflichkeit der Austrittserklärung durch das Vereinigte Königreich angerufen. Eine Entscheidung könnte bald fallen. Es ist wohl die Vorlagefrage des Jahrzehnts, meint Martin Schmidt-Kessel.

Die am 29. März 2017 erfolgte Austrittserklärung des Vereinigten Königreichs (UK) hat den Prozess nach Art. 50 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) in Gang gesetzt. Ob und wie dieser Prozess (bei entsprechendem politischen Willen) noch aufgehalten werden könnte, ist eine juristisch offene Frage. Mit ihrer Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist nunmehr zeitnah zu rechnen.

Zum 30. März 2019 droht ein "hard Brexit", also der Austritt des UK aus der Europäischen Union (EU) ohne – den zweiteiligen – Deal, also ohne Austrittsabkommen nach § 50 II EUV und ohne Abkommen über die zukünftigen Beziehungen. Die operative Hektik nicht nur der Verhandlungen, sondern auch der deutschen Gesetzgebung nimmt stark zu.

Überlegungen zu Vorwirkungen des Brexit ex lege (seinerzeit vom EuGH beim Europäischen Haftbefehl abgelehnt ), zu Verweigerungs- und Rücktrittsrechten von Vertragsparteien nach §§ 321, 323 Abs.4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen drohender Leistungsstörungen oder zu vorbeugendem Rechtsschutz nach dem Familienverfahrensgesetz (FamFG) gegen den ex officio löschenden deutschen Registerrichter für Zweigniederlassungen inländischer Gesellschaften englischen Rechts, nehmen weiter Gestalt an. Ebenso auch Überlegungen zu nachträglicher Illegalität von Arbeitsverhältnissen, Finanzdienstleistungen (etwa bei Kreditkarten) und Flugleistungen sowie zur Verteilung von Risiken von Verzögerungen und Mehrkosten. Es geht um eine der größten rechtlich organisierten (und damit glücklicherweise friedlichen) Zäsuren in der Europäischen Rechtsgeschichte.

Einseitige Rücknahme der Austrittserklärung?

Es nimmt nicht wunder, daß angesichts dieser Entwicklungen der Ruf nach einem Stop für den Brexit-Prozeß immer vernehmlicher wird. Aber gestattet es die Regelung des Art. 50 EUV überhaupt, einen solchen Stop rechtssicher vorzunehmen? Darüber sind die Ansichten gespalten: Vor allem unter britischen Juristen ist die Auffassung verbreitet, die Erklärung nach Art. 50 I EUV könne einseitig zurückgenommen werden, während zumindest in Deutschland die einseitige Rücknehmbarkeit weit überwiegend verneint wird.

Aus der Fristverlängerungsoption nach Art. 50 III EUV wird vielfach jedoch die Möglichkeit hergeleitet, die Rücknahme der Austrittserklärung mit Zustimmung durch einstimmigen Beschluß des Europäischen Rates, also der Staats- und Regierungschefs, herbeizuführen. Für die letztere Variante fällt es weder schwer, sich Erpressungspotentiale einzelner Mitgliedstaaten vorzustellen noch Versuche interessierter inländischer Oppositionsparteien, die Zustimmung der jeweils eigenen nationalen Vertreter – vorübergehend oder endgültig – verfassungsgerichtlich untersagen zu lassen.

Vor diesem Hintergrund ist die jüngste Vorlageentscheidung des schottischen Court of Session, Inner House (also der Rechtsmittelinstanz), vom 21. September 2018 in der Sache Andy Wightman MSP and others v. Secretary of State for exiting the European Union, [2018] CSIH 62, uneingeschränkt zu begrüßen: Dem EuGH wird  die Frage vorgelegt, ob, unter welchen Bedingungen und mit welchen Rechtsfolgen die Austrittserklärung zurückgenommen werden könne (Az. C-621/18):

"Where, in accordance with Article 50 of the TEU, a Member State has notified the European Council of its intention to withdraw from the European Union, does EU law permit that notice to be revoked unilaterally by the notifying Member State; and, if so, subject to what conditions and with what effect relative to the Member State remaining within the EU."

Verfahrensrechtlich ist das Zustandekommen der Vorlage alles andere als selbstverständlich. Sie beruht auf einem Antrag von schottischen Abgeordneten des Europaparlaments, des britischen Parlaments und des schottischen Parlaments, der formal gegen den Brexit Secretary of State gerichtet ist. Er zielt auf einen "declarator", also funktional eine Feststellungsentscheidung, ob der Widerruf der Austrittserklärung einseitig möglich ist und hat damit letztlich exakt den Inhalt der Vorlagefrage. In dieser Gestaltung handelt es sich funktional um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, die aber im schottischen Recht formal nicht anders behandelt wird als entsprechende Feststellungsanträge in (funktionalen) Zivilverfahren.

"Realer Rechtsstreit"

Der erstinstanzliche Richter des Outer House hatte den Antrag am 8. Juni 2018 aus drei Gründen abgewiesen: Entsprechend der (zu Verfallsklauseln bei einem Trust ergangenen) Leitentscheidung aus dem Jahre 1953 hatte er das Feststellungsbegehren in erster Linie für hypothetisch erklärt, weshalb der Antrag bereits nach schottischem Recht unzulässig sei. Zweitens verstoße eine entsprechende Feststellungsentscheidung gegen den Grundsatz der Parlamentssouveränität, weil in die Entscheidungen des britischen Parlaments eingegriffen werde und Äußerungen im Parlament (nämlich die der Regierung) für unrichtig erklärt würden. Schließlich hielt der erstinstanzliche Richter den Fall auch am Maßstab der EuGH-Rechtsprechung (insbesondere des OMT-Urteils) für hypothetisch und damit Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht für eröffnet.

Die drei Richter des Inner House folgten dieser Argumentation jedoch nicht. Insbesondere sei das Verfahren nach Auslösung der Wirkungen des Art. 50 EUV nicht (mehr) rein hypothetisch (der Entscheidung läßt sich freilich nicht entnehmen, daß ohne Entgegentreten der britischen Regierung es überhaupt zu einem Rechtsstreit gekommen wäre). Zudem werde weder die parlamentarische Entscheidungsfreiheit beschränkt noch sei die Prüfung der rechtlichen Richtigkeit von Rechtsaussagen der Regierung im Parlament ein Eingriff in die parlamentarische Souveränität respective in das Parlamentsprivileg (und damit letztlich ein Gewaltenteilungsverstoß). Auch zu Art. 267 AEUV stellt sich das Gericht schließlich auf den Standpunkt, der Rechtsstreit sei nicht hypothetisch, sondern real.

Vieles spricht dafür, dass der Gerichtshof die Vorlage in der Sache entscheiden wird. Das beschleunigte Verfahren wurde bereits angeordnet und dem Vernehmen nach ist die mündliche Verhandlung auf den 27. November terminiert. Auch wenn die Einkleidung in ein nationales Verfahren, das letztlich auf ein Rechtsgutachten zu realistischen Rechtsfragen eines tatsächlichen Falles hinausläuft, recht ungewöhnlich ist, steht zu erwarten, daß der Gerichtshof sich zur Sache äußern wird, wobei er hoffentlich auch die Rücknehmbarkeit unter Zustimmung des Europäischen Rats in den Blick nehmen wird, falls die einseitige Rücknahme nach seiner Auffassung nicht möglich ist.

EuGH-Entscheidung offen

In der Sache ist völlig offen, ob der Gerichtshof der größtmöglichen Integrationsfreundlichkeit den Vorzug geben und die einseitige Rücknahme ermöglichen wird. Entscheidend gegen die Möglichkeit einer einseitigen Rücknahme spricht freilich die Bindung des Verlängerungsantrags nach Art. 50 III EUV an die Einstimmigkeit im Europäischen Rat der EU27 – es entstünde ansonsten ein Wertungs- wie auch ein teleologischer Widerspruch. Da die Möglichkeit der Fristverlängerung zeitlich nicht beschränkt ist, liegt es dann nahe, eine Widerruflichkeit mit Zustimmung anzunehmen.

Die zu erwartende Verneinung der einseitigen Rücknehmbarkeit durch den Gerichtshof dürfte die letzten Hoffnungen auf eine Abwendung vom Brexit schwinden lassen. Ein weiteres Referendum wäre damit – wohl auch politisch – vom Tisch. Wegen dieses Effekts ist eine Verfahrensvariante nicht ganz auszuschließen, welche vor einer Entscheidung die letzten denkbaren Signale für einen (nach wie vor unwahrscheinlichen) Widerruf abwartet, bevor die Entscheidung verkündet wird. In die grausame Situation, einem überraschenderweise dann doch angesetzten zweiten Referendum die Hoffnung zu nehmen, dürfte sich der Gerichtshof nach Möglichkeit nicht bringen lassen.

Das sich damit immer sicherer abzeichnende Ausscheiden des UK aus der EU wird auch in den übrigen Mitgliedstaaten noch viel Kraft zur Bewältigung erfordern. Daß sich ausgerechnet das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz hier bislang nennenswerter Maßnahmen zur Abfederung verschließt, ist leichtfertig.

Autor Prof. Dr. Martin Schmidt-Kessel ist Ordinarius für Verbraucherrecht und Rechtsvergleichung an der Universität Bayreuth. Zusammen mit Prof. Heribert Hirte MdB, Uni Hamburg, hat er im Mai 2018 einen Entwurf für ein Brexit-Begleitgesetz vorgelegt. Sowohl zum Brexit generell als auch zum Austrittsabkommen veröffentlicht Schmidt-Kessel regelmäßig, zuletzt etwa in der Zeitschrift für das Privatrecht der Europäischen Union (GPR) 2018, S. 119-130 sowie in Kramme/Baldus/Schmidt-Kessel, Brexit und die juristischen Folgen, Baden-Baden 2017 (2. Aufl. in Vorbereitung für März 2019). Eine Bayreuther Forschungsstelle zum Brexit-Recht befindet sich in Gründung.


Zitiervorschlag

Bevorstehende Klärung durch den EuGH: Lässt sich der Brexit rechtlich noch stoppen? . In: Legal Tribune Online, 12.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31491/ (abgerufen am: 19.03.2024 )

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