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26017

Der Kölner Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes: Kommt das Unter­neh­mens­straf­recht?

von Dr. Simone Kämpfer und Prof. Dr. Christoph Knauer

14.12.2017

Wirtschaftsboss hinter Gittern (Symbolbild)

© gstockstudio - stock.adobe.com

Bis heute gibt es in Deutschland kein Unternehmensstrafrecht. Simone Kämpfer und Christoph Knauer untersuchen, ob der Kölner Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes Abhilfe schaffen könnte.

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Es dürfte nur noch eine Frage der Zeit sein, bis Unternehmen für Verfehlungen ihrer Leitungspersonen und Mitarbeiter durch ein spezifisches Unternehmensstrafrecht sanktioniert werden. Die Stimmen, die das unter dem Hinweis auf das strafrechtliche Schuldprinzip ablehnen, werden leiser. Und den Initiatoren des "Kölner Entwurf eines Verbandssanktionsgesetzes" ist gemeinsam mit ihrer Expertengruppe ein ernstzunehmender Vorschlag für die Einführung eines Unternehmensstrafrechts gelungen, der die nun schon jahrzehntealte Diskussion erheblich voranbringen wird.

Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung liegt auf der Hand: De lege lata erfolgt die Sanktionierung von Unternehmen über die sogenannte Unternehmensgeldbuße des § 30 OWiG sowie über Maßnahmen der Vermögensabschöpfung, die regelmäßig faktisch sanktionierenden Charakter haben. Unzureichend ist allerdings zum Beispiel die Ausgestaltung der Verfahrensrechte des betroffenen Unternehmens. Die Reichweite der geschützten (Verteidiger-)Kommunikation zwischen Unternehmen (bzw. seinen Vertretern) und Rechtsanwälten ist etwa ein Thema, das aktuell das Bundesverfassungsgericht beschäftigt (Stichwort: Durchsuchung der Kanzlei Jones Day in der "Dieselaffäre").

Bereits 2013 plante der Justizminister Nordrhein-Westfalens, den Entwurf eines Verbandsstrafgesetzbuchs in den Bundesrat einzubringen. In NRW stand man der Einführung eines Unternehmensstrafrechts offenbar wohlgesinnter gegenüber als in anderen Ländern und auf Bundesebene. Ob dies allein an den fiskalischen Verlockungen liegt, die mit der Sanktionierung von Unternehmen einhergeht, darf – muss aber nicht – bezweifelt werden. Mit Blick auf Geldbußen, die mit Schwarzgeld-CDs erwirtschaftet wurden, hatte NRW jedenfalls eine Vorreiterrolle.

Im Vergleich zum damaligen Entwurf zeigt der aktuelle Vorschlag eine weitaus größere Nähe zu der Unternehmens- und Rechtswirklichkeit. So setzt sich der Kölner Entwurf (VerbSG-E) in § 18 VerbSG-E erstmals in Gesetzesform mit internen Untersuchungen und in § 5 Abs. 4 VerbSG-E und § 14 Abs. 4 VerbSG-E mit einem "Unternehmensmonitor" auseinander. Die große Praxisnähe des Entwurfs ist sehr zu begrüßen.

"Verbandssanktion", "Einziehung" und "Verbandsverfehlungen"

Nach § 1 Abs. 1 VerbSG-E regelt das Gesetz die Sanktionierung von Verbänden. Dabei handelt es sich gem. § 1 Abs. 2 VerbSG-E um juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und rechtsfähige Personengesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts. Der Entwurf vermeidet – anders als der NRW-Entwurf – das Wort "Strafe" zur Bezeichnung der Rechtsfolgen für das Unternehmen. Stattdessen wird der Verband "sanktioniert". Diese sprachliche Differenzierung erleichtert es, den höchstpersönlichen Charakter strafrechtlicher Verantwortung im engeren Sinne auf natürliche Personen zu beschränken. Unternehmen werden demnach nicht "bestraft", sondern – bloß? – "sanktioniert".

Anknüpfungspunkt der Sanktionierung sind "Verbandsverfehlungen" (§ 3 VerbSG-E). Nach § 3 Abs. 1 S. 1 VerbSG-E sind dies vorsätzliche (beziehungsweise fahrlässige, sofern eine fahrlässige Begehung des jeweiligen Strafgesetzes strafbar ist) verbandsbezogene Zuwiderhandlungen von Leitungspersonen. Gem. § 1 Abs. 3 VerbSG-E sind Zuwiderhandlungen rechtswidrige Handlungen, die den objektiven Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen. Ordnungswidrigkeiten sind damit keine tauglichen Anknüpfungstaten für die Sanktionierung von Verbänden. § 3 Abs. 2 VerbSG-E ist an § 130 OWiG angelehnt und sanktioniert ungenügende Aufsicht der Leitungspersonen über Mitarbeiter, die verbandsbezogene Zuwiderhandlungen begehen.

Aus Sicht der Rechtspraxis stellt sich die Frage, ob aufgrund der in § 13 VerbSG-E statuierten Ermittlungspflicht verfahrensbeendende Absprachen für Unternehmen zu einem frühen Verfahrenszeitpunkt weiterhin möglich blieben. Heute gelingt es im Interesse aller Beteiligten oftmals, konsensuale Lösungen zur Beendigung von Ermittlungsverfahren im Unternehmenskontext zu finden.

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  • Seite 1:

    Das Unternehmensstrafrecht – Deutschland wartet seit langem

  • Seite 2:

    Empfindliche Geldzahlungen und Auflagenkontrolle

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Der Kölner Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes: . In: Legal Tribune Online, 14.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26017 (abgerufen am: 21.04.2026 )

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