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Unternehmensanwälte: Mit Augenmaß gegen Kriminalität im Betrieb

Dr. Thomas Grützner

21.12.2010

Wie soll sich ein Unternehmen verhalten, wenn die Staatsanwaltschaft wegen einer Wirtschaftsstrafsache ermittelt? Immer mehr Rechtsanwälte bieten entsprechende Beratung an. Dabei stellen sich eine Reihe rechtlicher und praktischer Fragen, für die die BRAK kürzlich drei Thesen formuliert hat – insbesondere für den Fall, dass Mitarbeiter in Untersuchungen einbezogen werden.

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Die erste These der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) enthält wenig Neues: Die Tätigkeit eines Rechtsanwalt für ein Unternehmen auf dem Gebiet des Strafrechts werde durch die allgemeinen Gesetze, den Mandatsauftrag und das Unternehmensinteresse geprägt.

Damit knüft die BRAK an die Pflichten und Grenzen der Tätigkeit des Unternehmensanwalts an, die sich aus dem Strafrecht, dem Berufsrecht, dem Datenschutzrecht, dem Arbeitsrecht und dem Betriebsverfassungsrecht ergeben. Eine weitere Begrenzung erfährt die Tätigkeit des Rechtsanwalts durch den Mandatsauftrag. Der Mandatsauftrag orientiert sich am Unternehmensinteresse. Aufgabe des Rechtsanwalts ist es, die Rechte des Unternehmens umfassend zu wahren.

Er muss prüfen, ob, wann und gegebenenfalls in welchem Umfang es sich anbietet, mit der Staatsanwaltschaft zu kooperieren. Für den Rechtsanwalt, der ein Unternehmen auf dem Gebiet des Strafrechts berät, sind vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens andere Dinge von Relevanz als für den Unternehmensanwalt, der nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens tätig wird.

Auf die prozessualen Stellung des Unternehmens kommt es an

In strafrechtlich relevanten Sachverhalten kommen verschiedene prozessuale Stellungen des Unternehmens in Betracht. Das Unternehmen kann Geschädigter, Nebenklageberechtigter, Einziehungsbeteiligter oder Adressat einer Geldbuße sein. An diesen unterschiedlichen (straf-)prozessualen Stellungen eines Unternehmens knüpft die zweite These an, nämlich dass sich die Mandatstätigkeit des Anwalts an der jeweiligen prozessualen Stellung des Unternehmens richtet.

Der Rechtsanwalt berät das Unternehmen zum Beispiel bei strafprozessualen Zwangsmaßnahmen. Ist das Unternehmen Verletzter einer Straftat, geht es um die mögliche Erstattung einer Strafanzeige, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder die Ergreifung disziplinarischer Maßnahmen. Der Rechtsanwalt kann in einem laufenden Ermittlungsverfahren Akteneinsicht beantragen, bei der Staatsanwaltschaft auf Rückgewinnungshilfe hinwirken und die Rechte des Unternehmens als Nebenkläger wahrnehmen.

Droht dem Unternehmen die Einziehung von Eigentum oder eine Vermögensabschöpfung, hat es die Stellung eines Nebenbeteiligten mitsamt dessen Rechten. Diese sind die gleichen wie bei einem Beschuldigten. Hier ähnelt die Stellung des Unternehmensanwalts der eines Strafverteidigers.

Welche Standards sollen bei unternehmensinternen Untersuchungen gelten?

Die dritte These der BRAK befasst sich mit dem für Unternehmen und Rechtsanwälten interessantesten Problem: Bestehen in einem Unternehmen Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit, sollte der Unternehmensanwalt darauf hinwirken, dass der Sachverhalt intern untersucht, aufgeklärt und etwaiges Fehlverhalten abgestellt wird. Bezüglich der Frage, wie ein Unternehmensanwalt dabei richtig vorzugehen hätte, ist die dritte These der BRAK nicht immer nachvollziehbar.

Dabei ist gerade die rechtmäßige Durchführung unternehmensinterner Untersuchungen eine heikle Sache. Die Anforderungen aus verschiedenen Rechtsgebieten müssen gewahrt werden, etwa aus dem Datenschutzrecht und dem Arbeitsrecht. In tatsächlicher Hinsicht ist für den Unternehmensanwalt wichtig, die Untersuchung mit besonderem Augenmaß führen. Zu Beginn müssen sie die rechtlichen Bezugspunkte für die Untersuchung festlegen und der Untersuchungsgegenstand zu definieren.

Der Rechtsanwalt sollte nach der BRAK dafür sorgen, dass bei unternehmensinternen Untersuchungen bestimmte Standards eingehalten werden. Je deutlicher sich interne Erhebungen an rechtsstaatlichen Standards ausrichten würden, umso tragfähiger, belastbarer und verwertbarer waren nach der BRAK deren Ergebnisse für die Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft. Doch ist der Grad der Verwertbarkeit für die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nicht zwingend oberstes Ziel einer unternehmensinternen Untersuchung.

Standards dürfen nicht die Effektivität von Untersuchungen aufweichen

Mit den in dieser dritten These angesprochenen Standards zielt die BRAK vor allem auf die weitreichende Rechte des befragten Mitarbeiters ab. Dazu zählen zum Beispiel das Recht, bei Befragungen durch den Unternehmensanwalt einen eigenen Anwalt seiner Wahl zu beauftragen, sowie eine entsprechende Belehrung über dieses Recht. Die BRAK möchte ferner unlautere Einwirkungen auf den Mitarbeiter vermeiden, und der Mitarbeiter soll darüber belehrt werden, dass Aufzeichnungen der Befragung gegebenenfalls an Behörden weitergegeben werden und dort zu seinem Nachteil verwertet werden können.

Die Befragung des Mitarbeiters soll nach der BRAK dokumentiert werden. Sie soll allerdings den Anschein einer "amtlichen" Handlung vermeiden; daher müsse dem Mitarbeiter auf Verlangen Einsicht in das Interviewprotokoll gewährt und die Mitschrift auch von ihm genehmigt werden. Der Betreffende sei hierüber auch zu belehren.

Sind die für unternehmensinterne Untersuchungen vorgeschlagenen Maßnahmen der BRAK als "Standards" überzeugend? Nicht vollständig. Oder soll ein Unternehmen etwa bei der Aufklärung eines "Griffs in die Portokasse" durch einen Angestellten nun all diese Anforderungen einhalten müssen? Es besteht die Gefahr, dass die Anstrengungen von Unternehmen gesetzeswidriges Verhalten von Mitarbeiter effektiv aufzuklären durch die geforderten Standards konterkariert würden.

Zwar ist die Einhaltung gewisser Standards zweifellos auch bei unternehmensinternen Untersuchungen wichtig. Allerdings folgert die BRAK, dass die Nichteinhaltung ihrer Standards dazu führen müsse, dass Mitarbeitern, die sich aus eben diesem Grund einer Befragung verweigern, keine nachteiligen Konsequenzen erwachsen dürfen. Dies erscheint zu weitreichend, da bereits die Qualifizierung einzelner geforderten Maßnahmen und deren Empfehlung alleine durch die BRAK als "Standard" fragwürdig erscheint.

Der Autor Dr. Thomas Grützner ist Rechtsanwalt und Partner bei Baker & McKenzie in München.

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Thomas Grützner, Unternehmensanwälte: . In: Legal Tribune Online, 21.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2194 (abgerufen am: 07.02.2026 )

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