Haftungsrisiken für Unternehmenschefs: Steuern opti­mieren ist Vor­standspf­licht

von Dr. Markus Adick

16.02.2018

Steueroptimierung klingt spätestens seit den Panama Papers verrucht und lässt an Briefkastenfirmen und Steuerbetrug denken. Dabei hat der Vorstand eines Unternehmens sogar die Pflicht, Steuern zu sparen – auf legalem Weg, meint Markus Adick.

Seit Jahrzehnten ist Steueroptimierung als zulässiges Vorgehen anerkannt – und zwar von ganz oben. Bereits in den 1960er Jahren entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass es dem Steuerpflichtigen nicht verwehrt ist, seine Rechtsverhältnisse beliebig zu gestalten und seine Angelegenheiten in einer für ihn auch steuerlich vorteilhaften Weise zu ordnen.

Diese Rechtsprechung hat der BFH seitdem wiederholt bestätigt. Damit ist eine rechtliche Gestaltung nicht deshalb zu beanstanden oder suspekt, weil sie dem Zweck der Steuerersparnis dient. Ebenso wenig ist es generell unzulässig, wenn ein Unternehmen beispielsweise Umstrukturierungen von Geschäftsbereichen vornimmt oder Einkünfte ins Ausland verlagert, weil dort die Steuerlast geringer ist.

Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit

Allerdings ist die Gestaltungsfreiheit des Steuerpflichtigen nicht grenzenlos. Das Steuergesetz kann nicht durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten umgangen werden. Allerdings ist "Missbrauch" ein unbestimmter Rechtsbegriff. Nach der Abgabenordnung (AO) liegt ein Missbrauch vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem nicht vorgesehenen Steuervorteil führt.

Der BFH nimmt einen Missbrauch an, wenn die Gestaltung mit Blick auf das erstrebte Ziel unangemessen ist, der Steuervermeidung dienen soll und durch wirtschaftliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Außerdem ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige in Missbrauchsabsicht mit dem Ziel gehandelt hat, ein Steuergesetz zu umgehen.

Also ist im Einzelfall zu klären, ob eine Gestaltung zu einer Steuerumgehung führt oder nicht. Ein Missbrauch scheidet aus, wenn es plausible wirtschaftliche Gründe für die gewählte Gestaltung gibt. Die Gründung einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder die Verlagerung von Gewinnen in das Ausland mit dem Ziel, günstigere Besteuerung zu nutzen, ist für sich allein noch kein steuerlich unzulässiger Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten.

Strafbarkeit nur bei Verschleierung

Nicht selten handelt es sich um eine übereilte Skandalisierung, wenn "enthüllt" wird, dass in Deutschland tätige und steuerpflichtige Unternehmen aus steuerlichen Gründen auf Offshore-Gesellschaften zurückgreifen.

Anders kann es aussehen, wenn die Gestaltung rein künstlich ist oder vor Ort gar keine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet wird. Aber selbst im Fall eines Gestaltungsmissbrauchs ist nicht sofort von einer Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung auszugehen. Die Rechtsfolgen sind zunächst rein steuerlicher Art. Eine Strafbarkeit setzt darüber hinaus insbesondere voraus, dass der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt die Umstände verschleiert, die den Missbrauch begründen.

Steuersparen ist Unternehmerpflicht

Nach dem Aktiengesetz (AktG) haben die Vorstandsmitglieder bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.

Hieraus ergeben sich vielfältige Einzelaufgaben für den Vorstand. Eine dieser Aufgaben ist es, den Gewinn des Unternehmens zu maximieren. Wie der Vorstand seine Aufgaben erfüllt, ist dabei grundsätzlich in sein Ermessen gestellt. Das Gesetz räumt ihm einen weiten Spielraum ein. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit seines Handelns ist, ob der Vorstand bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle des Unternehmens zu handeln.

Das bedeutet auch, dass der Vorstand sich über Möglichkeiten informieren muss, die Steuerlast des von ihm geleiteten Unternehmens zu reduzieren. Natürlich auf zulässige Art und Weise. Mit steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten umzugehen und dies zu dokumentieren, bedarf einer sehr guten Organisationsstruktur.

Steuerlast senken – aber nur mit legalen Mitteln

Wer das unterlässt und sich als Vorstand unzureichend um steuerliches Optimierungspotenzial kümmert, geht ein erhebliches Risiko ein, denn ihm kann eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Im ersten Schritt kann das zur persönlichen Haftung auf Schadensersatz gegenüber dem Unternehmen führen. Zudem kommt eine Strafbarkeit wegen Untreue in Betracht, weil die Pflicht zur regelmäßigen Überwachung sowie Bewertung von Chancen und Risiken regelmäßig auch als qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht anzusehen sein wird.

Erkennt der Vorstand eine Möglichkeit, die Steuerlast des Unternehmens zu senken, darf und muss er die Modelle außer Acht lassen, die erkennbar rechtswidrig sind. Für rechtswidriges Verhalten gibt es kein unternehmerisches Ermessen. Es gilt das Legalitätsprinzip. Der Vorstand darf sich nicht von dem Gedanken leiten lassen, dass eine bestimmte Gestaltung zwar steuerlich unzulässig ist, aber hohe Ersparnisse verspricht und mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht durch das Finanzamt aufgegriffen wird.

Für alle übrigen, also nicht eindeutig verbotenen Fälle greift zunächst wieder das unternehmerische Ermessen. Der Vorstand muss im Einzelfall eine informierte Entscheidung treffen, die sich am Wohl des Unternehmens orientiert.

Unsicherheiten über zulässige Modelle

Unproblematisch sind steuerliche Gestaltungsmodelle, die eindeutig rechtmäßig sind. In diesem Fall spricht sogar vieles dafür, dass sich das unternehmerische Ermessen zu einer Pflicht des Vorstands erhärtet, den steuerlichen Effekt zu realisieren.

In vielen Fällen kann vorab nicht sicher beurteilt werden, ob die Finanzverwaltung die angestrebten steuerlichen Folgen anerkennt. Also gilt es, eine möglichst umfassende Informationsgrundlage zu schaffen. Das heißt auch, geeignete steuerliche Beratung einzuholen. Verbleiben Unsicherheiten in der Bewertung, liegt die unternehmerische Entscheidung beim Vorstand, ob er die Gestaltung nutzt oder nicht.

Einsparpotenzial und Reputationsrisiko

Es gilt, Chancen und Risiken zu beurteilen. Dabei sind Faktoren wie die Höhe des steuerlichen Einsparpotenzials, sowie die Folgen einer möglichen streitigen Auseinandersetzung mit den Finanzbehörden und hieraus erwachsender Reputationsrisiken zueinander in Relation zu setzen.

Ob es zulässig wäre, von vornherein auf Gestaltungen zur steuerlichen Optimierung zu verzichten, ist zu bezweifeln. Das erreicht dann den strafrechtlich nicht unproblematischen Bereich freiwilliger Leistungen aus dem Unternehmensvermögen.

So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung zur Untreue eines Vorstands durch Spenden an einen Sportverein anerkannt, dass auch ein Unternehmen ein Interesse daran haben kann, sozial akzeptiert zu werden und sich als "good corporate citizen" zu präsentieren.

Besseres Image durch höhere Steuern?

In diesem Zusammenhang erkannte der BGH freiwillige Leistungen wie Sponsoring, Spenden und Mäzenatentum als nicht grundsätzlich unzulässig an. Zur Begründung verwies er insbesondere darauf, dass Spenden im Bereich Sport und Kultur nach dem Grundsatz "Tue Gutes und rede darüber" in besonderer Weise geeignet sind, Imagewerbung zu betreiben und indirekt das wirtschaftliche Fortkommen des Unternehmens zu verbessern.

Diese Mechanismen greifen bei einem sich regelmäßig im Stillen vollziehenden Verzicht auf Gestaltungen zur Steuerersparnis aber nicht in gleicher Weise. Dass ein Werbeeffekt zu erzielen ist, wenn mehr Steuern gezahlt werden, als gezahlt werden müssten, liegt zumindest weniger klar auf der Hand als in Fällen von Spenden oder Sponsoring.

Damit bleibt vor allem die Aussage einer anderen Entscheidung des BGH zur Untreue beachtlich: Zahlungen, die dem Unternehmen keinen zukunftsbezogenen Nutzen bringen, sind grundsätzlich pflichtwidrig. Und bei einer bilanziellen Betrachtung macht es keinen Unterschied, ob eine Zahlung bewirkt oder eine Möglichkeit zur Reduzierung einer Zahlungspflicht nicht genutzt wird.

Ein Vorstand, der steuerliches Optimierungspotenzial ungenutzt lassen möchte, sollte deshalb zumindest die Entscheidungsgründe und den Verlauf des Abwägungsprozesses dokumentieren, wenn er das Risiko persönlicher Haftung möglichst vermeiden will.  

Dr. Markus Adick ist Partner der Sozietät Rettenmaier & Adick. Er ist spezialisiert auf Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht. 

Zitiervorschlag

Markus Adick, Haftungsrisiken für Unternehmenschefs: Steuern optimieren ist Vorstandspflicht . In: Legal Tribune Online, 16.02.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27071/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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