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Rückwirkung des EuGH-Unisex-Urteils: Versicherer fürchten Millionenschäden

von Christoph Ballmaier und Hendrik Häußler

30.01.2013

Unisex-Schild an Wand

© air - Fotolia.com

Versicherungen dürfen ihre Tarife nicht mehr vom Geschlecht ihres Vertragspartners abhängig machen, entschied der EuGH bereits im März 2011. Seit Dezember verzögert sich die Umsetzung der Entscheidung. Derweil streiten Rechtsexperten darüber, ob die Entscheidung nicht sogar Rückwirkung entfaltet. Trotz nebulöser Formulierungen im Urteil halten Christoph Ballmaier und Hendrik Häußler davon nichts.

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Der Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag hat das Gesetz, das unter anderem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den Unisex-Tarifen von Versicherungen umsetzen soll, am Dienstagabend vertagt.

2011 hatten die Luxemburger Richter die Gleichstellungs-Richtlinie insoweit für mit dem primärrechtlich garantierten Gleichbehandlungsgebot unvereinbar erklärt, als sie den Versicherungen erlaubte, die Geschlechter bei der Festsetzung der Tarife unterschiedlich zu behandeln. In der Folge muss nun der deutsche Gesetzgeber das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das die Gleichstellungs-Richtlinie umsetzt, anpassen.

Eine große Auswahl an Stichtagen

Ursprünglich sollte dies bis zum 21. Dezember 2012 geschehen, weil der EuGH die entsprechende Vorschrift der Gleichstellungs-Richtlinie "mit Wirkung vom 21.12.2012" für ungültig erklärt hatte. Dazu kam es nicht, weil es zum Streit um die im selben Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen zum einheitlichen bargeldlosen Zahlungsverkehr in Europa (SEPA) gekommen war. Stattdessen landete der Entwurf im Vermittlungsausschuss.

Währenddessen streiten sich die Rechtsexperten darüber, ab wann die Versicherungen bei der Berechnung ihrer Tarife nicht mehr nach dem Geschlecht unterscheiden dürfen. Ist der 21. Dezember 2012, den der Gesetzentwurf vorschlägt, das richtige Datum?

Die Auswahl an Stichtagen ist nämlich weit größer: Da wäre der Tag, an dem die Richtlinie in Kraft trat – der 21. Dezember 2007. Genauso steht im Angebot das Datum der Urteilsverkündung – der 1. März 2011. Die Fachwelt ließ diese Auswahl zuweilen recht ratlos zurück.

Urteil mit Rückwirkung?

Die gute Nachricht ist, dass die Kommission in Brüssel relativ zügig nach Veröffentlichung des Urteils mitteilte, betroffen seien nur Versicherungsverträge, die ab dem 21. Dezember 2012 abgeschlossen würden. Die schlechte Nachricht ist, dass die Kommission für solche Festlegungen gar nicht zuständig ist. Denn die zeitlichen Wirkungen seiner Urteile bestimmt das EU-Gericht selbst. So auch in dem Unisex-Urteil: Die Richtlinie erklärte er "mit Wirkung vom 21. 12. 2012" für ungültig.

Wenn der EuGH eine Vorschrift für unwirksam erklärt, hat sein Urteil in der Regel Rückwirkung. Das heißt, rein rechtlich gesehen hat es sie nie gegeben. Es gilt – und galt – aber der Rest der Gleichstellungs-Richtlinie, der ohne die unwirksame Vorschrift besagt, dass eine Differenzierung nach Geschlechtern in Versicherungsverträgen verboten ist. Und das schon seit ihrem Inkrafttreten am 21. Dezember 2007. Deshalb halten einige Experten Bisex-Tarife sowie die entsprechende Vorschrift im AGG, die eine Differenzierung nach dem Geschlecht bisher erlaubte, bereits seit eben diesem Datum für europarechtswidrig.

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Vertrauensschutz und Rechtssicherheit

Ob dies das Ergebnis ist, das den Luxemburger Richter vorschwebte, ist mehr als zweifelhaft. Es spricht einiges dafür, dass mit der Formulierung "mit Wirkung vom 21. 12. 2012" gemeint war, dass die Ausnahmevorschrift erst ab diesem Zeitpunkt wegfallen soll, und zwar lediglich für die Zukunft. Ansonsten sähen sich die Versicherer Kündigungsrechten und Erstattungsansprüchen ihrer Kunden ausgesetzt, die zu erheblichen Verwerfungen auf den Versicherungsmärkten führen könnten. Für diese Lesart spricht auch ein ganz grundsätzliches Argument: Die Vertragsparteien haben im Vertrauen auf die Gültigkeit der Rechtslage ihre Versicherungsverträge abgeschlossen. Dieses Vertrauen ist rechtlich geschützt.

Allerdings – so mag man einwenden – könnte dieser Vertrauensschutz schon am Tag der Urteilsverkündung, also am 1. März 2011, entfallen sein. Denn wenn der EuGH in seinem ansonsten äußerst knapp gehaltenen Urteil zu einem Punkt eindeutig und ausführlich Stellung bezogen hat, dann dazu, dass Bisex-Tarife europarechtswidrig sind. Spätestens seit diesem Tag wissen Assekuranzen also, was sie in Neuverträgen dürfen und was ihnen verboten ist.

Aber dann wiederum: Wollte der EuGH mit seiner nebulösen und nicht näher erläuterten Formulierung der Unwirksamkeit "mit Wirkung vom 21. 12. 2012" nicht wenigstens Vertrauensschutz und Rechtssicherheit bis zu eben diesem Datum gewähren?

Der Autor Christoph Ballmaier ist wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Mainz am Lehrstuhl für Europarecht, Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung (Prof. Dr. Dreher).

Der Autor Hendrik Häußler arbeitet für die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

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Rückwirkung des EuGH-Unisex-Urteils: . In: Legal Tribune Online, 30.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8069 (abgerufen am: 16.06.2026 )

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