Vor 25 Jahren wurde das Übereinkommen über die Rechte des Kindes von der UN verabschiedet. Viele Vorgaben sind seitdem auch deutsches Recht. Aber das reicht nicht, meint Beate Rudolf vom Deutschen Institut für Menschenrechte. Sie fordert nicht nur abstrakt mehr politische Debatte und mehr Teilhabe für Kinder. Vielmehr müssten vor allem Richter speziell für den Umgang mit den Kleinen geschult werden.
Der diesjährige Friedensnobelpreisträger Kailash Satyarthi hat es auf den Punkt gebracht. "Wir brauchen eine Kultur der Kinderrechte!" Ja, die brauchen wir und zwar auch in unserem Rechtsstaat Deutschland. Kinder und ihre Rechte sind selbst in einem hoch entwickelten Gemeinwesen besonders zu fördern und zu schützen.
Berichte und Untersuchungen zeigen aber ein nicht ausreichendes, teilweise sogar mit strukturellen Mängeln behaftetes Schutzniveau bei den Kinderrechten. Die Missstände reichen von Kinderarmut durch Elternarmut über unzureichenden Schutz von Minderjährigen vor sexuellem Missbrauch, ungleichen Zugang von Kindern mit Migrationsgeschichte zu Bildung, Gewalt gegen Kinder, insbesondere Mädchen, mit Behinderungen bis hin zur Verhängung von Abschiebungshaft gegen minderjährige Flüchtlinge. Das sollte nachdenklich stimmen.
Die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN), deren Verabschiedung sich am 20. November zum 25. Mal jährt, ist zwar kein Allheilmittel zur Lösung aller Probleme von Kindern und Jugendlichen. Aber sie erlegt dem Staat verbindliche Handlungsaufträge auf, konkrete positive Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu schaffen. Zugleich beschränkt sie zugunsten der Rechtsgüter von Kindern den politischen Gestaltungsspielraum des Staates. Und sie gibt Kindern subjektive Rechte an die Hand, um diese Pflichten durchzusetzen.
Zögerliche Anwendung der UN-Vorgaben
Gerade letzteres war hierzulande lange umstritten und wurde erst vor vier Jahren endgültig klargestellt, als die damalige Bundesregierung die Vorbehalte zurücknahm, die Deutschland bei der Ratifikation der Kinderrechtskonvention eingelegt hatte. Die in Deutschland am 5. April 1992 in Kraft getretene Konvention ist nun unmittelbar geltendes Recht für alle staatliche Gewalt in Bund, Ländern und Gemeinden. So wurde beispielsweise in § 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) das Recht von Kindern auf gewaltfreie Erziehung infolge der Konvention gesetzlich verankert. Außerdem ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Auslegung der im Grundgesetz garantierten Grundrechte heranzuziehen.
Dennoch wird die Kinderrechtskonvention von Verwaltung und Gerichten noch immer nicht selbstverständlich im Alltag angewendet. Und obwohl die Konvention ausdrücklich deren Bekanntmachung verlangt, kennen viele Kinder in Deutschland ihre Rechte genauso wenig wie die Personen, die zur Unterstützung von Kindern berufen sind – Eltern, Lehrkräfte und Sozialarbeiter. Erst wenn sich das alles ändert, ist eine Kultur der Kinderrechte in Deutschland verwirklicht.
Kinder sind Träger von Menschenrechten, nicht nur Schutzobjekte
Die Kinderrechtskonvention verlangt einen Paradigmenwechsel: weg von der Behandlung von Kindern als Objekte des Schutzes hin zur ihrer Anerkennung als Träger von Menschenrechten. Zentral ist dafür das Kindeswohl gemäß Art. 3 der Kinderrechtskonvention, welches alle staatlichen und privaten Einrichtungen bei Maßnahmen, die Kinder betreffen, vorrangig berücksichtigen müssen.
Was das Wohl des Kindes ist, können nicht einfach die Erwachsenen bestimmen. Vielmehr muss das betroffene Kind angehört; seine Meinung angemessen sowie entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt werden. Der UN-Kinderrechtsausschuss bringt deshalb neben dem Wohl des Kindes in Art. 12 der Konvention auch dessen Recht auf Gehör in einen systematischen Zusammenhang. Zudem leitet er hieraus auch die umfassenden Partizipationsrechte Minderjähriger ab. Diese Vorgaben muss der Staat achten und verwirklichen. Tatsächlich aber werden sie in ihrer Bindungswirkung für alle staatlichen Organe bis heute nicht ausreichend zur Kenntnis genommen.
25 Jahre UN-Kinderrechtskonvention: . In: Legal Tribune Online, 20.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13877 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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