Das OLG Hamburg hat Ulmen und dem Spiegel Recht und Unrecht gegeben und bietet damit jeder Partei Angriffspunkte. Felix W. Zimmermann über einen Fall, der grundsätzliche Fragen aufwirft und es daher nach Karlsruhe schaffen könnte.
Das Urteil des hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) wirkt salomonisch. Jeder bekommt Recht und Unrecht. Der Spiegel darf keinen Deepfake-Videoverdacht mehr gegenüber Christian Ulmen erwecken, darf aber weiter über Gewaltvorwürfe berichten. Bei der von Ulmen veröffentlichten Anwaltsmail besteht der gerichtliche Kompromiss daran, die Verbreitung nicht komplett zu untersagen, aber bestimmte besonders private Passagen zu verbieten. Die Kernvorwürfe, was die Erstellung von Fake-Accounts von Ulmen im Namen von Fernandes und hierüber von ihm initiierte digitale Sexkontakte mitsamt Pornoversendungen angeht, wurden hingegen nicht angegriffen, vom OLG aber in einem Nebensatz als rechtmäßig bezeichnet.
Nun muss salomonisch im Sinne von ausgleichend nicht unbedingt rechtlich überzeugend sein. Der Beschluss des OLG bietet beiden Parteien mögliche Angriffspunkte:
Der Deepfake-Verdacht
Dem Spiegel ist hier journalistische Unklarheit vor die Füße gefallen. Angeblich wollte das Magazin gar nicht erst den Verdacht aufstellen, dass Christian Ulmen Deepfake-Videos seiner Ex-Frau Collien Fernandes verbreitet hat. Doch der gesamte Artikel war nach Auffassung des OLG so gebaut, dass genau dieser Verdacht bei den Leserinnen und Lesern hängenblieb. Das überzeugt, denn der Fall Ulmen und die Deepfake-Debatte wurden Spiegel "sorgfältig miteinander verwoben" (Übermedien). Für den Leser liege auf der Hand, dass Ulmen Deepfakes genutzt habe, weil er im Mittelpunkt eines Artikels über Deepfakes stehe, entschied das OLG Hamburg zutreffend. Auch trifft die Annahme des OLG zu, dass die Leser davon ausgehen müssen, dass sich das Geständnis von Ulmen gegenüber Fernandes "Ich war das, ich habe das getan", auch auf Deepfake-Videos bezog. Schon das LG Hamburg hatte entschieden, dass der Artikel den Verdacht erweckt, dass Ulmen Deepfake-Videos verbreitet habe, das OLG geht darüber hinaus und sieht auch eine Verdachtserweckung in Bezug auf das Herstellen von Videos.
Der Spiegel legte im Bericht nicht offen, dass unklar ist, welche Art von Bildmaterial Ulmen verbreitete, und teilte dem Leser auch nicht mit, dass Fernandes selbst Ulmen gar nicht wegen der Verbreitung von Deepfake-Videos verdächtigt. Würde man hierin (wie hier von mir vertreten) "nur" ein Problem der fehlenden Ausgewogenheit des Berichts sehen, hätte der Spiegel den Bericht nur leicht um die Offenbarung seines Unwissens ergänzen müssen.
Doch das OLG Hamburg fordert viel mehr: Es hat dem Spiegel generell verboten, den Verdacht zu verbreiten, Ulmen habe Deepfake-Videos von Fernandes verbreitet. Hierfür fehle der "Mindestbestand an Beweistatsachen" als Voraussetzung zulässiger Verdachtsberichterstattung. Das Landgericht (LG) Hamburg hatte diesen hingegen bejaht.
Wirklich nicht genug Anhaltspunkte für Deepfake-Video-Verdacht?
Richtig ist, dass kein Fall dokumentiert ist, in dem Ulmen tatsächlich ein Deepfake-Video versendete. Doch hätte man diesen Beleg, bräuchte man ja auch keine "Verdachts"berichterstattung. Hingegen ist unstreitig, dass Ulmen Männern vortäuschte, sie würden sich intim mit Collien Fernandes austauschen, bis hin zu Telefonsex. Wie im Prozess herauskam, ist sogar unstreitig, dass Ulmen nicht nur Pornovideos von ihr ähnelnden Frauen, sondern auch Deepfake-Bilder von Fernandes verschickte.
Doch all das reicht für das OLG nicht aus. Vereinfacht ausgedrückt hält es die Formel "Wer Deepfake-Fotos verschickt, könnte auch Deepfake-Videos verbreiten" für unzulässig. Denn zwischen beiden Vorwürfen bestünde ein "nicht unerheblicher Unterschied". So erzählten Videos "eine Geschichte", die dort abgebildete Person würde "länger" erniedrigt. Von der Verbreitung solcher Videos würde daher eine "größere, moralisch verwerfliche Energie" ausgehen.
Aber überzeugt das? Die "Länge" der Erniedrigung hängt vom Nutzerverhalten ab. Auch ein Bild kann zur Vornahme einer sexuellen Handlung "lange" angeschaut werden. Zudem kann sich die Erniedrigungswirkung eines Deepfake-Bildes aufgrund der Manifestierung genau eines Augenblicks umso mehr im Kopf des Betrachters verfestigen. Überzeugend ist hingegen der Gedanke, dass die Intensität der Erniedrigung bei einem Fake-Porno mit Darstellung eines konkreten sexuellen Handlungsablaufs höher ausfällt. Insgesamt wirkt allerdings der ganze Ansatz, eine völlig unterschiedliche Kategorie zwischen Fake-Bild und Fake-Video zu sehen, überdifferenziert und etwas lebensfremd.
Anderweitiges Verhalten für Mindestbestand irrelevant?
Hinzu kommt: Ulmen hat unstreitig Pornovideos von Fernandes ähnelnden Frauen verschickt, womit ihm bereits eine vergleichbare "Video-Erniedrigungshandlung" positiv zugeschrieben werden kann. Die Ehrabträglichkeit des zusätzlichen Verdachts von Deepfake-Videos fällt daher bei Ulmen, wenn überhaupt, eher gering aus; ganz im Gegensatz zu einer Person, die "von Null kommt", also unbescholten mit derartigen Vorwürfen konfrontiert wird.
Die Frage, ob das unstreitige anderweitige Verhalten die Hürde für den Mindestbestand an Beweistatsachen senken kann, beantwortet das OLG allerdings klar mit nein. Strafrechtlich wäre das überzeugend. Niemand kann wegen einer unstreitigen Tat, für eine andere Tat bestraft werden. Das wäre Täterstrafrecht, also eine Verurteilung aufgrund der Person und nicht aufgrund der nachgewiesen Tat.
Was den hier in Rede stehenden bloßen presserechtlichen Verdacht angeht, könnte der Maßstab etwas streng sein. Andererseits ließe sich auch entgegnen, dass ein Pressebericht deutlich mehr "Schaden" anrichten kann, als es ein strafrechtliches Urteil kann. Ob für einen Mindestbestand an Beweistatsachen ein ähnlich gelagertes Verhalten herangezogen werden kann, das den konkreten Fall nicht betrifft, ist jedenfalls eine allgemein interessante Rechtsfrage, die sich in vielen MeToo-Fällen stellt. Dies könnte für den Spiegel Anlass genug sein, das Verfahren mit seinen Anwälten (JBViniol, Marc-Oliver Srocke) vor den Bundesgerichtshof (BGH) zu treiben.
Keinerlei Abstriche machen muss der Spiegel bei den Gewalt- und Bedrohungsvorwürfen gegenüber Ulmen. Das OLG schließt sich den Ausführungen des LG an, das aufgrund von Fotos von Verletzungen bei Collien Fernandes einen Mindestbestand an Beweistatsachen bejahte.
Das Anwaltsgeheimnis
Anders sieht es bei einem weiteren Punkt aus: der Anwaltsmail, die Ulmen an seinen Strafverteidiger schrieb. In dieser räumte er sowohl ein, Fake-Accounts erstellt zu haben, als auch Pornovideos mit Frauen, die Fernandes ähneln, an Männer versendet zu haben. Außerdem schildert Ulmen dort Einschätzungen zu seinem Gesundheitszustand und sexuellen Vorlieben.
Das LG hatte die Veröffentlichung der Anwaltsmail wegen überwiegenden Informationsinteresses als zulässig eingestuft. Das OLG geht nun einen Mittelweg. Die persönlichen Einschätzungen von Ulmen stuft das OLG als zum innersten Kreis seiner Privatsphäre zugehörig ein und untersagt diese. Doch das Geständnis an sich darf der Spiegel weiter veröffentlichen. Dies ergebe sich aus einer Abwägung.
Schwer begreiflich ist, dass das OLG dabei vollständig die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Anwaltsgeheimnis übergeht. Das BVerfG ordnet Situationen, "in denen Einzelnen gerade ermöglicht werden soll, ein Fehlverhalten einzugestehen oder sich auf dessen Folgen einzurichten, wie Beichtgespräche oder vertrauliche Gespräche mit einem Psychotherapeuten oder einem Strafverteidiger", dem höchstpersönlichen Lebensbereich, also der Intimsphäre, zu (BVerfG, Urt. v. 20.04.2016, Az. 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 – BKA-Gesetz). Danach müssten Geständnisse gegenüber dem Strafverteidiger für Medien grundsätzlich ohne weitere Abwägung tabu sein. Ausnahmen, wie etwa die Besprechung künftiger Straftaten greifen hier nicht. Das wird vom OLG nicht mal erwähnt.
Stattdessen lehnt das OLG eine Verletzung der Intimsphäre mit bloßem Verweis auf die "zutreffende Begründung" des LG einfach ab. Doch auch das LG hatte sich mit der BVerfG-Entscheidung und dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses gar nicht auseinandergesetzt. Es hatte nur ausgeführt, dass der Umstand, dass hier die Sexualsphäre von Ulmen betroffen ist, keine Intimsphärenverletzung darstellt, weil er mit seinem Verhalten in Rechtsphären anderer Menschen eingetreten ist.
Wer durch Sexualverhalten in Rechte anderer eingreift, kann sich nicht darauf zurückziehen, dass es um seine eigene Sexualität gehe. Doch der besondere Schutz und die vom BVerfG als eigenständige Fallgruppe geschützte Anwaltskommunikation hat eine andere Schutzrichtung. Geschützt ist die spezifische Kommunikationssituation: die persönliche Hinwendung zu einem anderen Menschen in der Erwartung von Vertraulichkeit, um sich mit dem eigenen Fehlverhalten und dessen Folgen auseinandersetzen zu können.
Warum die Abwägung nicht überzeugt
Zwar erwähnt das OLG das Mandantengeheimnis immerhin als ein Abwägungskriterium. Es konterkariert dies aber unmittelbar, wenn es ausführt, dass die Abwägung zugunsten des Spiegels ausgehe, da die Ausführungen in der Anwaltsmail "eher allgemeiner Natur" seien und zudem "einen unstreitigen Sachverhalt" beträfen. Das läuft auf folgendes Ergebnis hinaus: Wenn ein Geständnis gegenüber dem Anwalt wie üblich "wahr" ist, ist es im Presserecht nicht geschützt. Denn dem Betroffenen bleibt ja im Zivilrecht gar nichts anderes übrig, als eine wahre Information unbestritten zu lassen, weil er sich sonst wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung oder im Schadensersatzprozess wegen Prozessbetrugs strafbar macht.
Offenkundig widersprüchlich ist zudem, wenn das OLG einerseits sagt, es handele sich um einen unstreitigen Sachverhalt, wenige Sätze später aber die Bedeutung der Mail für den Bericht betont wird, weil sonst "Aussage gegen Aussage" stünde. Geht das OLG davon aus, dass Ulmen die Vorwürfe bestritten hätte, wenn die Anwaltsmail nicht gewesen wäre? Dann kann es aber nicht umgekehrt sagen, die Veröffentlichung der Anwaltsmail würde Ulmens Rechte wegen "Unstreitigkeit" nicht wesentlich tangieren.
Es ist auch nicht überzeugend, dass der Spiegel die Mail veröffentlichen musste, weil sonst "Aussage gegen Aussage" stünde. Denn der Mindestbestand an Beweistatsachen muss gegenüber einem Leser nicht mitgeteilt werden, allein entscheidend ist, dass er vorliegt. Konkret hätte der Spiegel also nicht etwa seine Berichterstattung bei Bestreiten ergänzen müssen, sondern die Anwaltsmail gegebenenfalls als Beleg im Gerichtsverfahren einführen können. Das heißt aber nicht, dass über sie auch im Wortlaut berichtet werden darf.
Letztlich spricht viel dafür, dass auch das OLG den besonderen Schutz anwaltlicher Kommunikation gerade in seiner verfassungsrechtlichen Dimension unzureichend berücksichtigt. An dieser Stelle könnte es sich dann also für Christian Ulmen lohnen, wenn seine Anwälte (Schertz Bergmann Rechtsanwälte, Simon Bergmann) die Frage zum BGH oder sogar BVerfG treiben.
Ein Fall für den BGH?
Doch bis zum BGH wäre es noch ein langer Weg. Christian Ulmen müsste ein Hauptsacheverfahren anstrengen, beziehungsweise dazu vom Spiegel aufgefordert werden. Dann wären zunächst das LG Hamburg und dann wieder das OLG Hamburg an der Reihe, wo Berufungsverfahren in Hauptsacheverfahren schon mal ein paar Jahre liegen können. Erst dann käme gegebenenfalls der BGH ins Spiel durch Zulassung der Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde. Prognostisch frühestens in drei Jahren. Bis dahin wird die Entscheidung des OLG Hamburg das letzte Wort sein.
* Version 26.6.26 Präzisierung im Hinblick auf Strafbarkeit bei falschen Angaben im Zivilprozess
OLG Hamburg zu Deepfake-Verdacht und Anwaltsgeheimnis: . In: Legal Tribune Online, 25.06.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60279 (abgerufen am: 11.07.2026 )
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