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Uli Hoeneß' Selbstanzeige: Auch wer sich selbst anzeigt, bleibt erst einmal unschuldig

von Dr. Alexander von Saucken und Leonie Radosta

05.06.2013

Uli Hoeneß nach Bayernsieg

Uli Hoeneß nach Bayernsieg - © Andreas Rentz, AFP

In den Augen der Öffentlichkeit ist Uli Hoeneß längst schuldig. Immerhin hat er sich selbst wegen Steuerhinterziehung angezeigt – bleibt da noch Raum für die Unschuldsvermutung? Ja, meinen Alexander von Saucken und Leonie Radosta. Der FC Bayern hätte seinen Präsidenten zwar abberufen dürfen. Die Presse aber, die schnell horrende Zahlen veröffentlichte, wäre zur Berichterstattung ohne Vorverurteilung verpflichtet.

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Das bayerische Triple hat Uli Hoeneß' Selbstanzeige ein wenig in den Hintergrund gedrängt. Weiterhin aber beschäftigt die Steuerhinterziehung des Bayern-Präsidenten, den die Öffentlichkeit längst für schuldig hält, nicht nur die Publikumsmedien, sondern auch die juristische Fachdiskussion. Die Selbstanzeige kann zur Strafbefreiung führen. Der strafprozessuale Schuldnachweis des Anzeigenden folgt aus ihr nicht.

Vielmehr kann der staatliche Strafanspruch nach der Selbstanzeige nach dem Willen des Gesetzgebers ausnahmsweise zurückstehen, weil der Anzeigende auf andere Weise Ausgleich schafft. Er begleicht seine Steuerschuld einschließlich Verzinsung und Säumniszuschlag. Das Gesetz verlangt deshalb von ihm auch keine Einsicht in das mit der Steuerhinterziehung begangene Unrecht. 

Bevor aber jemandem seine Schuld im Rechtsverkehr vorgehalten werden kann, ist er in einem rechtsstaatlichen Strafprozess rechtskräftig zu verurteilen. Es verbietet sich, einen Beschuldigten ohne prozessordnungsgemäßen Schuldnachweis als schuldig zu behandeln oder Maßnahmen gegen ihn zu verhängen, die in ihrer Wirkung einer Strafe gleichkommen.

Bei der Selbstanzeige gibt es keine Entscheidung über Schuld oder Unschuld

An dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe ändert die Selbstanzeige nichts. Sie führt zur Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Erweist sich die Anzeige als wirksam und begleicht der Beschuldigte seine Steuerschuld einschließlich Verzinsung und Säumniszuschlag, wird das Ermittlungsverfahren aus formalen Gründen ohne weitere Konsequenzen eingestellt. Über seine "Schuld" oder "Unschuld" befinden die Strafverfolgungsbehörden dabei nicht.

Erweist sich die Selbstanzeige hingegen als unwirksam, wird das Ermittlungsverfahren im Rahmen eines regulären Strafverfahrens fortgeführt. Für die Frage nach der Schuld des Beschuldigten bleibt es dabei sowohl für die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren als auch für das Gericht im Hauptverfahren beim Amtsermittlungsgrundsatz. Sie dürfen nicht etwa aufgrund der Selbstanzeige das Verschulden des Täters als bewiesen ansehen.

Eine andere Sicht der Dinge würde nicht nur den verfassungsrechtlich gewährten Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzen, sondern auch erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 371 Abgabenordnung (AO) begründen, der Vorschrift, welche die Straflosigkeit bei Selbstanzeige regelt.

Dabei sind Regelungen zulässig, die es ermöglichen, unter bestimmten Umständen von weiterer strafrechtlicher Verfolgung abzusehen. Auch die im Wirtschaftsstrafrecht häufig herangezogenen Einstellungen wegen Geringfügigkeit oder nach Erfüllung von Auflagen gelten zwar als Einstellungen "zweiter Klasse", da eine Verurteilung möglich bliebe, wenn der Prozess fortgesetzt würde. Auch diese Formen der Einstellung lassen die Unschuldsvermutung unberührt.

Die Unschuldsvermutung gilt nur im Strafprozess

Freilich ist die Unschuldsvermutung ein rein strafprozessuales Institut, das unmittelbar nur den Richter und die Strafverfolgungsbehörden bindet. Sie ist Ausdruck des Grundsatzes "Keine Strafe ohne Schuld", der den gesamten Bereich des staatlichen Strafens beherrscht und in § 46 Abs. 1 S. 1 Strafgesetzbuch seinen Niederschlag gefunden hat.*

Ganz anders könnten etwa in der "causa Hoeneß" arbeitsrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Konsequenzen aussehen. Jüngst hat der Aufsichtsrat des FC Bayern München entschieden, dass der 61-Jährige Präsident des Vereins bleibt. Diese Entscheidung hätte unter Compliance-Aspekten auch anders ausfallen können.

Die Unschuldsvermutung prägt nur das Strafverfahren. Eine allgemeine Ausstrahlungswirkung der Unschuldsvermutung in Privatrechtsverhältnisse sieht das Gesetz dagegen nicht vor.

Gesellschaftsrechtliche Regelungen etwa, die schon bei dem Verdacht einer Straftat beziehungsweise bei der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens das Ausscheiden eines Gesellschafters vorsehen, sind daher ebenso zulässig wie arbeitsrechtliche Konsequenzen. Ein Arbeitgeber kann, wenn auch unter strengen Voraussetzungen, einem Arbeitnehmer schon bei dem Verdacht einer Straftat außerordentlich kündigen, wenn andernfalls hierdurch das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig beschädigt würde.

Die öffentliche Vorverurteilung als Feind der Unschuldsvermutung

Anderes aber gilt für die Presse. Der Pressekodex des deutschen Presserats sieht in Ziffer 13 vor, dass die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren frei von Vorurteilen erfolgen muss und der Grundsatz der Unschuldsvermutung auch für die Presse gilt. Wenngleich es also eine strenge Unschuldsvermutung außerhalb des Strafprozesses nicht gibt, ist sich der Presserat seiner Verantwortung für eine unvoreingenommene Berichterstattung wohl bewusst.

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Die mediale Wirklichkeit sieht leider oft anders aus. So wurde etwa am Anfang der Berichterstattung über die Selbstanzeige des Bayernpräsidenten vom angeblichen Umfang seines Vermögens auf Schweizer Konten berichtet. Die veröffentlichten Zahlen erwiesen sich später als haltlos und zu hoch gegriffen. Solche Meldungen prägen das negative Bild der Öffentlichkeit von dem Betroffenen in einem Ausmaß, das weder etwaige Richtigstellungen, noch ein möglicher späterer Freispruch mehr vollständig bereinigen können.

Es ist die Aufgabe der Medien, die Bürger so zu informieren, dass sich jeder selbst eine Meinung bilden kann – auch zu etwaigen Verfehlungen einer Person des öffentlichen Lebens. Gerade im sensiblen Bereich von Schuld und Strafe haben sie aber die Pflicht zur zurückhaltenden und nüchternen sowie streng faktenorientierten Berichterstattung. Nur die Presse kann und muss gewährleisten, dass die Unschuldsvermutung auch in der öffentlichen Wahrnehmung bestmöglich zur Geltung kommt, damit sich die Belastung des Betroffenen auch außerhalb des Strafprozesses in Grenzen hält.

Der Autor Dr. Alexander von Saucken ist Partner bei Roxin Rechtsanwälte am Standort Düsseldorf. Sein Schwerpunkt liegt im Bereich Criminal Compliance sowie der Strafverteidigung und strafrechtlichen Präventivberatung im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Die Autorin Leonie Radosta ist wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Roxin Rechtsanwälte in Düsseldorf.

* Anm. d. Red.: An dieser Stelle fand sich zunächst ein fehlerhafter Hinweis auf den Grundsatz '"Nulla poena sine lege", der selbstverständlich hier keine Rolle spielt. Die Änderung wurde eine halbe Stunde nach Veröffentlichung des Beitrags am 05.06.2013 vorgenommen. Wir danken für den Hinweis von "Andi".

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Uli Hoeneß' Selbstanzeige: . In: Legal Tribune Online, 05.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8846 (abgerufen am: 06.09.2026 )

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