Druckversion
Dienstag, 14.07.2026, 16:56 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/uefa-financial-fairplay-regelung-vereine-break-even
Fenster schließen
Artikel drucken
16141

UEFA-FFP und Kartellrecht: Break-even wird in­ves­to­ren­freund­li­cher

von Sebastian Schnitzler, LL.M

08.07.2015

Anzugträger mit Fußball

© trendobjects - Fotolia.com

Die UEFA hat die Regelungen zum finanziellen Fairplay um eine investorenfreundliche Komponente ergänzt. Die Öffnung der Break-even-Regelung erfolgte allerdings nicht ganz freiwillig, sondern war auch kartellrechtlich bedingt, meint Sebastian Schnitzler.

Anzeige

Die UEFA will das finanzielle Fairplay des Fußballs erweitern: Der Verband hat in seinem überarbeiteten Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (UEFA-FFP) die Möglichkeit geschaffen, dass Fußballklubs den Abschluss einer Freiwilligen Vereinbarung über die Einhaltung der Break-even-Vorschrift beantragen können (Art. 57 Abs. 5 i.V.m. Anhang XII UEFA-FFP). Break-even bedeutet im Kern, dass die Klubs grundsätzlich nicht mehr ausgeben, als sie einnehmen*. Die Break-even-Regelung besteht zwar schon seit Längerem, die Möglichkeit zum Abschluss einer Freiwilligen Vereinbarung wurde hingegen erst Anfang Juli 2015 eingeführt, und soll nach Aussage der UEFA neue Anreize für Investoren schaffen.

Wer die jüngsten Entwicklungen vor den europäischen Gerichten im Zusammenhang mit dem UEFA FFP verfolgt, den vermögen die eingeführten Änderungen und Ergänzungen zur Break-even-Regelung (Art. 58 ff. i.V.m Anhang X UEFA-FFP) nicht zu überraschen. Durch die bisherige Break-even-Regelung wurde die Vormachtstellung der aktuell profitabelsten Vereine gewissermaßen zementiert. Neue Investitionen wurden durch das Reglement für potentielle Geldgeber weniger attraktiv und Wettbewerb mithin eingeschränkt.

Diverse Verfahren anhängig

Vor allem für Kartellrechtler ist die Break-even-Regelung in ihrer bisherigen Form daher problematisch. So ist derzeit die Klage eines Spielerberaters vor einem belgischen Gericht anhängig, der sich unter anderem auf die Kartellrechtswidrigkeit der Regelung beruft. Das Verfahren wurde ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zur Vorabentscheidung vorgelegt (C-299/15), so dass der Weg für eine Beurteilung durch das oberste europäische Gericht frei ist.

Eine parallel eingereichte Beschwerde bei der Europäischen Kommission wurde bereits abgewiesen, dies wurde jedoch damit begründet, dass mitgliedsstaatliche Gerichte ebenso kompetent seien, das Reglement kartellrechtlich zu beurteilen. Die Europäische Kommission dürfte sich bei dieser Entscheidung an ihrer eigenen Unabhängigkeit gerieben haben: Betrachtet man das Vorgehen im Gesamtkontext, überrascht ihre Zurückhaltung nicht. Immerhin gibt es die Kooperationsvereinbarung der Europäischen Kommission und der UEFA vom 14. Oktober 2014 und auch eine Gemeinsame Erklärung von EU-Kommissions-Vizepräsident Almunia und UEFA-Präsident Platini vom 21. März 2012. Der Europäische Ombudsmann stellte am 15. Januar 2015 sogar fest, dass sich die Europäische Kommission bei der Abweisung der Beschwerde – in personeller Hinsicht ging es um die Befangenheit des ehemaligen Vizepräsidenten Almunia – in einem Interessenkonflikt befunden habe (2086/2014/DR).

Parallel zu diesem Verfahren sind Klagen von Fan-Gruppierungen vor anderen EU mitgliedsstaatlichen Gerichten sowie weitere Beschwerden vor der Europäischen Kommission anhängig. Die nunmehr bevorstehende Befassung des EuGH - und vielleicht sogar auch die in der Wettbewerbsdirektion der Europäischen Kommission erfolgte personelle Rochade - scheinen die UEFA dazu veranlasst zu haben, konkrete Änderungen im Reglement vorzunehmen.

Break-even mit Ausnahmen in Millionenhöhe

Im Kern verlangt die Regelung des UEFA-FFP von Vereinen, dass sie nicht mehr ausgeben als sie einnehmen. Eine Abweichung in Höhe von fünf Millionen Euro wird dabei akzeptiert (Art. 57 Abs. 2 UEFA-FFP). Dieses Niveau darf derzeit wiederum bis zu einem Betrag von 30 Millionen Euro überschritten werden, wenn die Überschreitung vollständig durch Beiträge von Anteilseignern und/oder verbundenen Parteien gedeckt ist (Art. 61 Abs. 2 UEFA-FFP). Diese Regelungen gelten für Vereine, die zumindest perspektivisch an Europäischen Klubwettbewerben teilnehmen wollen.

Die Crux für potentielle Geldgeber liegt bisher darin, dass Investitionen durch verbundene Parteien – erfasst sind hiervon etwa Mutterkonzerne, Tochtergesellschaften, Personen in Schlüsselpositionen oder andere von der gleichen Regierung beherrschte Unternehmen – nicht als relevante Einnahmen berücksichtigt werden. Leistungen von verbundenen Parteien, die in einem vermeintlichen Austauschverhältnis – etwa im Rahmen eines Sponsoringvertrags – gewährt werden, müssen dem Zeitwert dieser Geschäftsvorgänge entsprechen (Art. 58 Abs. 3 UEFA-FFP).

Anzeige

Nachteil für weniger erfolgreiche Vereine

Anders als die arrivierten Kräfte im Fußball verfügen derzeit weniger erfolgreiche Vereine nicht über die nötigen Einnahmen, die als relevant i.S.d Break-even-Regelung erachtet werden, wie beispielsweise Teilnahmeprämien, Merchandising, Sponsoring-, Eintritts- oder Fernsehgelder. Großvolumige Investitionen in Spielertransfers oder sonstige personelle Schlüsselpositionen (Management, Trainerstab etc.) können ebenso wie betriebliche Aufwendungen nicht getätigt werden, da diese als relevante Ausgaben zu berücksichtigen sind. Trotz im Einzelfall bestehender Investitionsanreize, etwa aufgrund infrastruktureller, gesellschaftlicher oder sonstiger Rahmenbedingungen, scheint der durch das UEFA-FFP installierte Hemmschuh also dazu geeignet, Investitionen zu verhindern.

Da der Profifußball ebenso wie andere Wirtschaftsbereiche dem geltenden Kartellrecht unterfällt, impliziert dies einen Verstoß gegen das Europäische Kartellverbot. Es kommt daher entscheidend darauf an, inwieweit die Regelung durch die von ihr verfolgten Zielsetzungen – etwa die Integrität des Sports – gerechtfertigt ist.

Für den Bereich des Sports hat der EuGH hierzu konkrete Kriterien entwickelt, anhand derer die jeweilige Verbandsregelung zu messen ist (Urt. v. 18.07.2006, Az. C-519/04 - Meca-Medina). Über die Legitimitätsprüfung der konkret verfolgten Ziele hinaus müssen diese auch einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten. Genau dies wurde jedoch in gleich mehreren Verfahren angezweifelt, so dass die Vermutung naheliegt, dass die UEFA mit der Implementierung einer umfassenden Ausnahmeregelung genau an dieser Stelle nachjustieren wollte.

Wenn die UEFA verlautbaren lässt, dass die Anpassungen "[…] verantwortungsbewusste Investoren und Interessenträger dazu ermutigen [werden], weiterhin zum starken und gesunden Wachstum des europäischen Klubfußballs beizutragen", wird deutlich, dass zumindest auch kartellrechtlichen Bedenken entgegengetreten werden soll.

Seite 1/2
  • Seite 1:

    UEFA erweitert Regelungen zum finanziellen Fairplay…

  • Seite 2:

    …und kratzt trotzdem noch am Kartellrecht

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

UEFA-FFP und Kartellrecht: . In: Legal Tribune Online, 08.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16141 (abgerufen am: 14.07.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Kartellrecht
    • Fußball
    • Kartelle
    • Sport
    • Verbände
Doping-Kontrolleur (Symbolbild) 14.07.2026
Doping

EuGH zur Veröffentlichung von Sportler-Namen:

Doping-Pranger im Netz recht­lich unbe­denk­lich

An einem sauberen und fairen Sport wirken auch Staaten mit. Nationale Behörden dürfen deshalb Namen von Doping-Sündern veröffentlichen, so der EuGH.

Artikel lesen
Schild am Eingang des EuGH 09.07.2026
Verbände

EuGH verweist auf das Gemeinwohl:

Strenge DFB-Regeln für Spie­ler­ver­mittler wohl zulässig

Das umstrittene DFB-Regelwerk für Spielervermittler könnte kartellrechtlich unbedenklich sein. Das entschied der EuGH auf eine Vorlage des BGH hin. Die Vorgaben an Vereine und Spieler könnten unter eine Ausnahme vom Kartellverbot fallen. 

Artikel lesen
Fußballer Folarin Balogun 06.07.2026
Fußball

Spielsperre für US-Nationalspieler zur Bewährung ausgesetzt:

Wenn Regeln nur noch Kulisse sind

Weil es Donald Trump so wollte, darf der US-amerikanische Fußball-Nationalspieler Folarin Balogun trotz seiner Roten Karte das WM-Achtelfinale gegen Belgien spielen – entgegen den Regeln der FIFA. Eine Einordnung von Paul Lambertz.

Artikel lesen
Eine Frau steht auf dem Spielfeld, trägt eine Presseausweis und zeigt, dass Frauen im Sportdiskurs präsent sind. 27.06.2026
Berufswege

Volljuristin und Sportreporterin:

"Werde gefragt, warum ich Män­nern den Job weg­nehmen muss"

Rena Schwabl hat beide Staatsexamen, arbeitet jetzt aber als Fußballreporterin. Auf Social Media gibt sie Einblicke in ihren Job und in ihren Alltag als "Spielerfrau". Sie erzählt, wie sie dazu kam und wie sie mit Hasskommentaren umgeht.

Artikel lesen
Maja Göthberg im Spiel von Lazio Rom gegen Inter Mailand am 12.10.2023 24.06.2026
Fußball

Verein kündigte ihr wegen Schwangerschaft:

Lazio Rom muss Ex-Spie­lerin ent­schä­d­igen

Noch vor Saisonbeginn berichtete Maja Göthbergs Berater von ihrer Schwangerschaft, danach hielt Lazio Rom den Arbeitsvertrag plötzlich für ungültig. Der Verein muss ihr nun eine Entschädigung zahlen, so der CAS in diesem Präzedenzfall.

Artikel lesen
Eine Profisportlerin zeigt beeindruckende Leistung, während sie das Publikum inspiriert, Grenzen zu überwinden und eigene Wege zu gehen. 13.06.2026
Jurastudium

Profisportlerin macht beide Staatsexamen:

"Hört auf, die Grenzen anderer Men­schen zu euren eigenen zu machen"

Spätestens fürs Examen müsse sie mit dem Profisport aufhören, sagte man ihr. Verena Blattner hörte nicht darauf – und merkte, dass viel möglich ist, wenn man den eigenen Weg geht. Ein Leben zwischen kollektiver Panikmache und Leidenschaft.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (w/m/d) En­er­gy & In­fra­struc­tu­re

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Ber­lin

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Rechts­an­walt (m/w/d) Ar­beits­recht

Flick Gocke Schaumburg, Bonn und 2 wei­te­re

Logo von Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V.
Voll­ju­rist*in als Re­fe­rent*in für Grund­sat­z­fra­gen

Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V., Mün­chen

Logo von Universität Kassel
Wis­sen­schaft­li­che:r Mit­ar­bei­ter:in (m/w/d) für DFG-Pro­jekt zu Rechts­fra­gen...

Universität Kassel, Kas­sel

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Rechts­an­walt / Steu­er­be­ra­ter (m/w/d) Un­ter­neh­mens- und...

Flick Gocke Schaumburg, Ham­burg

Logo von HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB
Rechts­an­wäl­tin / Rechts­an­walt (m/w/d) mit Schwer­punkt IT-Recht

HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB, Ber­lin

Logo von Linklaters
Ju­nior/Se­nior Tran­sac­ti­on La­wy­er (m/w/d)

Linklaters, Frank­furt am Main

Logo von Tretter Bodenstein | Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
Rechts­an­walt/Rechts­an­wäl­tin (m/w/d) mit In­ter­es­se an Re­vi­si­ons­recht und...

Tretter Bodenstein | Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof, Karls­ru­he

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Fortbildung Versicherungsrecht im Selbststudium/ online

24.07.2026

Green Claims: Umweltaussagen rechtssicher gestalten

28.07.2026

Logo von Hengeler Mueller
Chancen@Hengeler Stipendium 2026

01.10.2026

Online Info Session Jurastudium (Staatsexamen)

05.08.2026

Logo von RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
Mitarbeiter-Webinar Vertiefung der Bearbeitung der Insolvenztabelle [GOI]

05.08.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH