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42470

Manchester City vor dem Sportgerichtshof: Die Beer­di­gung des UEFA Finan­cial Fair­play?

Gastbeitrag von Dr. Sebastian Cording und Dr. Philipp Pohlmann und Stefan Schreiber

13.08.2020

Stadion von Manchester City

michael715 - stock.adobe.com

Verschleierte Zahlungen, geleakte E-Mails und nicht ausgeräumte Zweifel. Das Urteil des CAS zu Verstößen von Manchester City gegen das UEFA Financial Fairplay analysieren Sebastian Cording, Philipp Pohlmann und Stefan Schreiber.

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Am 29. Juli 2020 veröffentlichte der internationale Sportgerichtshof (CAS) seine Entscheidungsgründe im Verfahren zwischen Manchester City (ManCity) und der UEFA zu angeblichen Verstößen von ManCity gegen das FFP. Die 93 Seiten lange Entscheidung bietet aufschlussreiche Einblicke in die Beweisführung und -würdigung und lässt brisante Details zutage treten.

Der zentrale Vorwurf waren angebliche Zuwendungen des Club-Eigentümers an ManCity, die als Sponsoringzahlungen des Hauptsponsors Etihad getarnt worden sein sollen. Der CAS hat nun entschieden, dass diese verschleierten Zuwendungen zum Teil verjährt und im Übrigen nicht ausreichend belegt seien. In der öffentlichen Wahrnehmung verbleiben Zweifel an der Darstellung von ManCity und der Richtigkeit des Urteils. Es stellt sich zudem die Frage, ob im derzeitigen System jemals Verstöße gegen das Financial Fairplay (FFP) nachgewiesen werden können.

Das UEFA Financial Fairplay

Das FFP bezweckt nicht die Chancengleichheit zwischen den europäischen Fußballclubs. Vielmehr soll er die seit Jahren zunehmende Verschuldung der Profi-Clubs in Grenzen halten und die Clubs zu nachhaltigen Investitionen bewegen.

Clubs dürfen nach der zentralen break-even-Regel des FFP in einer Saison nicht oder nur geringfügig mehr Geld ausgeben, als sie im Durchschnitt der letzten drei Saisons eingenommen haben. Aus Sicht der UEFA erwünschte Investitionen, z.B. in Stadien, bleiben bei der Beurteilung ebenso außen vor wie bestimmte Einnahmen, insbesondere Zahlungen seitens der Club-Eigentümer. Es kommt damit wesentlich darauf an, ob es sich bei einem Zahlungszufluss um eine Einlage des Club-Inhabers, die nicht als Einnahme im Sinne des  FFP gilt, oder z.B. um eine Sponsoringzahlung handelt, die als Einnahme nach dem FFP gilt und zu höheren Ausgaben berechtigt.

Die UEFA gegen ManCity: Der erste Akt – Football Leaks

Der Fall beginnt im Jahr 2011. Damals vergab ManCity die Namensrechte an seinem Stadion für zehn Jahre gegen Zahlung von 400 Millionen Pfund und damit etwa dem Zehnfachen des geschätzten Marktwerts an die Fluggesellschaft Etihad Airways. Chairman von Etihad Airways war der Halbbruder des Club-Eigentümers Scheich Mansour. Aufgrund dieser Vorgänge und eines deutlich zu hohen Defizits 2012 und 2013 gab es 2014 eine Vergleichsvereinbarung zwischen der UEFA und ManCity über zuvor verhängte Sanktionen: Der Club sollte eine Strafe in Höhe von 49 Millionen Pfund zahlen, wovon zwei Drittel  allerdings ausgesetzt und im Ergebnis nicht gezahlt wurden. Zusätzlich gab es Kaderbeschränkungen für die Champions League und Transferbeschränkungen.

Aber auch danach sollen weiterhin Zuwendungen des Club-Eigentümers systematisch als Sponsoringzahlungen deklariert worden sein, wie aus den 2018/19 veröffentlichten Football Leaks hervorgeht. Sie beruhen im Wesentlichen auf den Recherchen des Whistleblowers Rui Pinto, der inzwischen in Portugal vor Gericht steht und sich nach mehreren Monaten in Untersuchungshaft derzeit in Hausarrest befindet.

Konkret geht es um Sponsorenzahlungen der Emirates Telecommunications Corporation (Etisalat) und Etihad Airways (Etihad). Laut einer in den Football Leaks enthaltenen internen E-Mail sollen von den Sponsoring-Einnahmen von ManCity in der Saison 2015/16 in Höhe von 67,5 Millionen Pfund lediglich 8 Millionen von Etihad stammen, der Rest mittelbar vom Club-Eigentümer. Nach einigem Zögern eröffnete die UEFA auf Basis der Football Leaks Untersuchungen gegen ManCity, in denen der Club jede Mitwirkung verweigerte. Die rechtsprechende Kammer der UEFA sanktionierte ManCity mit einem Ausschluss von den europäischen Wettbewerben für zwei Saisons sowie mit einer Geldbuße in Höhe von 30 Millionen Euro. Hiergegen zog der Club vor den CAS.

Die UEFA und ManCity vor dem CAS: Der zweite Akt – Showdown in Lausanne

Der CAS hat in seinem Mitte Juli 2020 verkündeten Urteil den Ausschluss von den europäischen Wettbewerben aufgehoben und die Geldbuße von 30 auf 10 Millionen Euro reduziert. Einzig ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht des Clubs bei den Ermittlungen der UEFA blieb von den Vorwürfen übrig. Die übrigen Vorwürfe seien entweder verjährt oder nicht ausreichend belegt.

Die Schiedsrichter stützten sich auf den Wortlaut des Art. 37 der Prozessordnung der UEFA-Kontrollkammer und rechneten für den Zeitpunkt der Verjährung vom Tag der Anklageerhebung der UEFA, 15. Mai 2019, fünf Jahre zurück. Dies hat zur Konsequenz, dass alle Vorgänge vor dem 15. Mai 2014 wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden konnten.

Entscheidend für den CAS war insoweit, zu welchem Zeitpunkt die Sponsorengelder das erste Mal im Rahmen der Jahresabschlüsse bzw. der break-even-Informationen gemeldet wurden. Sämtliche Zahlungen des Sponsors Etisalat lagen bereits Anfang 2013 vor, so dass sie in den break-even-Informationen der Saison 2013/2014 enthalten und damit verjährt waren. Die Zahlungen des Sponsors Etihad für die Saison 2013/14 tauchten dagegen erstmals im Jahresabschluss zum 31. Mai 2014 auf und seien daher, wie auch die späteren Zahlungen von Etihad, nicht verjährt.

Trotz klarer Belege keine "ausreichende Beweislage"

Die UEFA legte insgesamt sechs interne, geleakte E-Mails im Zusammenhang mit diesen Zahlungen an ManCity vor.

Die UEFA berief sich vor allem auf den Wortlaut der sechsten vorgelegten E-Mail vom damaligen ManCity-CFO Jorge Chumillas an den damaligen ManCity-CEO und derzeitigen Vorstand Simon Pearce, wonach Sponsorengelder für die Saison 2015/16 in Höhe von 67,5 Millionen Pfund von Etihad an ManCity gezahlt werden sollten. Interessant war hierbei Chumillas' Erläuterung, dass von den 67,5 Millionen Pfund lediglich 8 Millionen von Etihad "direkt" stammten, die übrigen 59,5 Millionen Pfund mittelbar über Etihad vom Club-Eigentümer, der Abu Dhabi United Group (ADUG); wörtlich heißt es in dieser E-Mail: "Please note that out of these £67.5m, £8m should be funded directly by Etihad and £59.5 by ADUG". Für die UEFA ein klarer Beleg des Vorwurfs der Verschleierung von Zuwendungen des Club-Eigentümers als Sponsoringzahlungen durch Etihad.

Hierzu befragte der CAS unter anderem Klubvorstand Pearce sowie den ehemaligen Etihad-CEO James Hogan als Zeugen. Pearce sagte, der Mitarbeiter hätte beim Verfassen dieser E-Mail etwas falsch verstanden. Pearce und Hogan erklärten weiter, dass die 8 Millionen Pfund separat ausgezahlt worden seien, weil sie dem Marketing-Budget von Etihad entstammten und der übrige Teil aus dem zentralen Vermögen von Etihad. Der CAS stellte zwar insoweit fest, dass sich der sechsten vorgelegten E-Mail keine derartige Unterscheidung von Budgets entnehmen lasse. Gleichwohl befanden zwei von drei Schiedsrichtern die Zeugenaussagen für glaubwürdig, so dass die von der UEFA vorgelegten, geleakten E-Mails nicht ausreichten, um die Schiedsrichter vollständig von dem Vorwurf zu überzeugen. Dies ist durchaus überraschend, weil besagte E-Mail nicht von irgendeinem Mitarbeiter, sondern immerhin vom CFO von ManCity stammte. Dass es sich um ein "Missverständnis von Mitarbeitern" gehandelt haben soll – wie Pearce aussagte –, noch dazu über Jahre hinweg, ist kaum vorstellbar.

Wie der Spiegel am 30. Juli 2020 im Nachgang zum CAS-Urteil berichtete, hätte die UEFA noch weitere belastende, bis dato nicht veröffentlichte und daher der UEFA und dem CAS unbekannte E-Mails aus dem geleakten Datensatz als Beweise vorlegen können, wenn sie den Whistleblower Rui Pinto oder den Spiegel hierzu befragt hätte. Dies tat die UEFA jedoch nicht.

Verletzung der Mitwirkungspflichten

Lediglich in Bezug auf die Verletzung der Mitwirkungspflichten im Rahmen des verbandsinternen Verfahrens vor der UEFA sah das Schiedsgericht einen Verstoß von ManCity als unverjährt und gegeben an. Dies betraf insbesondere die Benennung zweier Zeugen, die beide Autoren der geleakten E-Mails waren, und die vor dem verbandsinternen Verfahren nicht ausgesagt hatten, ohne dass dies von ManCity hinreichend erklärt worden sei. Zudem wurde auch die Identität einer in den geleakten E-Mails genannten Person erst im Rahmen des Schiedsverfahrens offenbart. Obwohl die UEFA vorstehendes bereits im Rahmen des verbandsinternen Verfahrens angefragte, kam ManCity dem erst im Schiedsverfahren nach, so dass die Mitwirkungspflichten insoweit verletzt wurden.

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Das FFP ist tot, es lebe das FFP: Schlussakkord

Das Verfahren sowie die Entscheidung des CAS sind brisant. Dies verdeutlicht auch die Tatsache, dass ein Großteil der Entscheidungen nur Mehrheitsentscheidungen waren und nicht einstimmig getroffen wurden. Interessant ist, dass der CAS die 2014 ausgehandelte Vergleichsvereinbarung zwischen der UEFA und ManCity nicht als Freifahrtschein für alle zuvor begangenen Regelverstöße wertete. Andernfalls bestünde die Gefahr großer Zurückhaltung der UEFA bei solchen Vergleichen. Potentielle Verstöße müssten dann jedes Mal in langjährigen Verfahren untersucht werden. Die Möglichkeit zu Vergleichsvereinbarungen bietet die Chance, potentielle Verstöße zeitnah zu ahnden. Auf Vereinsebene wird man in Zukunft großen Wert darauflegen, dass Vergleichsvereinbarungen möglichst weit formuliert werden, um spätere weitere Sanktionen auszuschließen.

Der Kernpunkt des Verfahrens war die Beurteilung des Schiedsgerichts in Bezug auf die nicht verjährten Verstöße. Aufgrund der deutlichen, belastenden E-Mails ist zumindest für einen Außenstehenden, der an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat, schwer nachvollziehbar, dass das Schiedsgericht von dem Vorwurf der verdeckten Einlagenzahlungen nicht ausreichend überzeugt war und den Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) hat walten lassen.

Für das FFP wird auch weiterhin gelten, dass im heutigen Wirtschaftsverkehr genügend Möglichkeiten existieren, über Umwege verdeckte Zahlungen an Vereine zu leisten. Solange keine gravierenden negativen Konsequenzen aus der fehlenden Kooperation seitens der Vereine gezogen werden können, erscheint es nahezu unmöglich, verdeckte Verstöße jemals nachzuweisen. Dies wirft die Frage auf, ob das FFP in der jetzigen Fassung Bestand haben kann. Für die Vermeidung einer Überschuldung der Vereine ist es nicht unbedingt nachteilig, wenn Anteilsinhaber so viel Geld wie sie eben möchten in die Vereine stecken. Die Aufhebung der Restriktionen auf der Einnahmenseite wäre eine denkbare Konsequenz, die möglicherweise – vielleicht in Kombination mit dem derzeit viel diskutierten Salary Cap für Spieler – sogar zu mehr Chancengleichheit führen könnte.

Dr. Sebastian Cording ist Partner, Fachanwalt für Informationstechnologierecht sowie Urheber- und Medienrecht sowie Leiter des Geschäftsbereichs Technology, Media & Communications der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland. Ein Schwerpunkt seiner Arbeit liegt im Bereich des Sportsponsorings und der Rechtevermarktung im Sport.

Dr. Philipp Pohlmann ist Rechtsanwalt am Kölner Standort der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland. Er berät nationale und internationale Unternehmen in streitigen Auseinandersetzungen vor Schiedsgerichten und staatlichen Gerichten sowie in außergerichtlichen Verhandlungen und Mediationsverfahren.

Stefan Schreiber ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz am Leipziger Standort der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland. Er ist forensisch und gutachterlich im Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht tätig und auf sportrechtliche Themen, insbesondere Fußball, spezialisiert.

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Manchester City vor dem Sportgerichtshof: . In: Legal Tribune Online, 13.08.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42470 (abgerufen am: 13.06.2026 )

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