Liebesverbot, Bußgelder und Ethikpflicht in der Schule: "Den Eltern von Schwänzern Sozialleistungen kürzen"

mit Dr. Thomas Böhm

27.08.2012

Von der Leyen fordert ein Bußgeld für die Eltern von Schulschwänzern. Rheinland-Pfalz berät ein Verbot von Liebesbeziehungen zwischen Lehrern und Schülern, das VG Berlin hält Ethikunterricht verpflichtend für alle. Das Schulrecht ist auf allen Kanälen. Im LTO-Interview erklärt Schulrechtler Thomas Böhm, dass Bußgelder bereits verhängt werden können und ein Verbot von Liebesbeziehungen sinnvoll ist.

LTO: Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen hat in einem Gespräch mit der Berliner Morgenpost vorgeschlagen, Eltern von Schulschwänzern ein Bußgeld aufzuerlegen. Geht das, haften Eltern für ihre Kinder, auch wenn es um Ordnungswidrigkeiten geht?

Böhm: Als ich den Vorschlag in der Zeitung gelesen habe, habe ich mich sehr gewundert. Bußgelder können bereits in so gut wie allen Bundesländern verhängt werden. Außerdem gibt es die Möglichkeit, ein Zwangsgeld zu verhängen, wenn die Eltern nicht dafür sorgen, dass ihre Kinder in die Schule gehen.

Die Eltern haften dabei auch nicht für ihre Kinder, sondern für die Erfüllung ihrer eigenen gesetzlichen Pflicht, den Schulbesuch sicherzustellen. Ein Problem beim Bußgeld kann es bei Eltern geben, die von Sozialleistungen leben, da bei ihnen der Bußgeldbescheid wirkungslos bleiben kann.

"Behörden und Gerichte zu zögerlich: ‚Reden Sie doch noch mal mit dem`"

LTO: Was schlagen Sie vor? Wie könnte die Schulpflicht effektiv durchgesetzt werden?

Böhm: Bleibt ein Bußgeld wirkungslos, sollten  die Sozialleistungen gekürzt werden, auch wenn Ursula von der Leyen das ablehnt, damit es überhaupt eine finanziell spürbare Sanktion gibt. Selbstverständlich in einem rücksichtsvollem Maße. Die Kürzung sollte sich aber durchaus bemerkbar machen. Ich denke, man könnte so mit relativ geringen Summen eine erhebliche Wirkung erzielen.

LTO: Reagieren die Schulbehörden zu zögerlich, wenn es ums Schuleschwänzen geht?

Böhm: Nicht alle, aber einige. Solange das Schuleschwänzen keine dramatischen Ausmaße annimmt, wird oft gar nicht reagiert. Und landet ein Fall mal vor Gericht, etwa weil sich ein Schüler gegen ein Bußgeld wehrt, dann erkennen viele Richter die Dimension des Problems nicht. ‚Reden Sie doch noch mal mit dem‘, heißt es oft.

Die Schule und die Schulaufsicht ärgern sich dann, dass das nun das Ergebnis nach all der Arbeit ist und der Schüler geht natürlich mit einem neuen Selbstbewusstsein in die Schule – schließlich meint er, der Richter habe ihm gerade bestätigt, dass sein Verhalten gar kein großes Problem sei.

Heimunterricht in Deutschland verboten

LTO: 2009 verurteilte das Landgericht Kassel ein Ehepaar zu einer Geldstrafe, weil es seine Kinder aus religiösen Gründen nicht zur Schule schickte. Wieso war in diesen Fällen eine Verurteilung möglich? Sehen Sie einen Unterschied zum typischen Schuleschwänzen?

Böhm: In Hessen sind Schulpflichtverletzungen strafbar. Im Grunde handelte es sich dabei aber um ganz anders gelagerte Fälle. Das sind ja Eltern, die sich sehr intensiv um ihre Kinder kümmern und an ihrem Bildungserfolg durchaus interessiert sind. Es sind gerade keine Fälle von Verwahrlosung. Heimunterricht wird daher auch eher mit der Begründung abgelehnt, dass Kinder lernen sollen, mit anderen Schülern umzugehen, die eventuell einen anderen sozialen und auch religiösen Hintergrund haben als sie.

LTO: Halten Sie es für richtig, dass Eltern in Deutschland ihre Kinder nicht selbst zu Hause unterrichten dürfen?

Böhm: Die Gesetze sind da eindeutig. Heimunterricht ist in Deutschland nicht möglich. Wenn Sie mich nach meiner rechtspolitischen Meinung fragen: Ich könnte mir das durchaus auch bei uns vorstellen. Selbstverständlich unter der Voraussetzung, dass der Unterricht staatlich kontrolliert wird. Auf den Lernerfolg und vielleicht auch auf das soziale Verhalten der Kinder hin. Im Zweifel muss der Heimunterricht dann abgebrochen werden.

"Verbot von Liebesbeziehungen klares Signal"

LTO: Rheinland-Pfalz plant, Liebesbeziehungen zwischen Lehrern und Schülern ausnahmslos zu verbieten. Anfang der Woche hat das Kabinett eine entsprechende Änderung des Schulgesetzes gebilligt. Wäre eine solche Vorschrift rein deklaratorischer Natur?

Böhm: Ich halte die Pläne für richtig. Eine solche Norm wäre auch nicht rein deklaratorisch. Im Dienstrecht gibt es lediglich allgemeine Vorschriften wie das "amtsangemessene Verhalten". Daraus wird dann abgeleitet, dass ein Lehrer keine Liebesbeziehung zu einem Schüler unterhalten darf. Es hängt dann von der Einschätzung des jeweiligen Einzelfalles durch die Schulaufsicht ab, wie sie reagiert.

Eine präzise Norm ist daher sehr wünschenswert. Ein klares und uneingeschränktes Verbot würde ein deutliches Signal an die Schulaufsicht senden, wie sie das im Disziplinarrecht anzuwenden hat. Allerdings muss der Gesetzgeber auch darauf achten, dass bei den Lehrern keine Ängste geschürt werden. Eine solche Vorschrift darf keine einschüchternde Wirkung haben und zu übervorsichtigem Verhalten führen.

LTO: Gibt es in anderen Bundesländern bereits ähnliche Vorschriften?

Böhm: Soweit mir bekannt ist nicht.

"Schüler ausreichend durch Strafrecht vor sexuellem Missbrauch geschützt"

LTO: Auslöser für die Pläne war der Freispruch eines Lehrers aus Rheinland-Pfalz, der sexuelle Beziehungen zu einer minderjährigen Schülerin hatte. Der Mann konnte nicht wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt werden. Da er weder der Klassenlehrer noch ein Fachlehrer der Schülerin gewesen war, sah das Gericht kein Obhutsverhältnis. Über einen besseren Schutz von Schülern vor sexuellem Missbrauch durch das Strafrecht berät nun eine Arbeitsgruppe der Justizministerkonferenz. Sehen Sie hier Änderungsbedarf?

Böhm: Das Urteil ist meiner Ansicht nach falsch. Das Gericht hat den Begriff des Obhutsverhältnisses viel zu eng definiert. Das wird der schulischen Realität nicht gerecht. Man muss aber nicht auf jedes Urteil sofort mit gesetzgeberischen Aktivitäten reagieren. Der Gesetzgeber sollte vielmehr abwarten: Wie reagiert die Literatur auf das Urteil? Gibt es Nachfolgentscheidungen? Korrigiert das Gericht gar seine eigene Rechtsprechung?

LTO: Das Verwaltungsgericht Berlin entschied in einem am Montag bekanntgegebenen Urteil, dass der Ethikunterricht an den öffentlichen Schulen der Hauptstadt Pflicht für alle Kinder ab der siebten Klasse bleibt. Halten Sie diese Pflicht für einen Eingriff in die Grundrechte von Eltern und Kindern?

Böhm: Natürlich greift ein verpflichtender Ethikunterricht in die Rechte von Eltern und Kindern ein. Das tut jedes Fach. Der Eingriff ist aber durch das Erziehungsrecht des Staates in der Schule gerechtfertigt. Der Staat kann die Fächer einführen, die er für sinnvoll hält. Er darf dabei nur nicht missionieren, indoktrinieren oder unterschiedliche ethische und religiöse Auffassungen missachten.

LTO: Herr Dr. Böhm, wir danken Ihnen für das Gespräch.

Dr. Thomas Böhm studierte Rechtswissenschaft, Anglistik und Pädagogik auf Lehramt in Bonn und Bochum. Er ist als Dozent für Schulrecht und Rechtskunde am Institut für Lehrerfortbildung in Mülheim an der Ruhr tätig.

Das Interview führte Dr. Claudia Kornmeier.

Zitiervorschlag

Liebesverbot, Bußgelder und Ethikpflicht in der Schule: . In: Legal Tribune Online, 27.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6928 (abgerufen am: 04.12.2024 )

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