Ohne mit einem der Beteiligten gesprochen zu haben, stellt der US-Präsident einen Friedensplan für die Ukraine auf. Politisch beginnt damit eine komplexe Debatte, auch völkerrechtlich stellen sich viele Fragen. Hier die große LTO-Einordnung.
Washington hat in Kiew einen Plan zur Beendigung des russischen Angriffskrieges in der Ukraine vorgelegt. Die Ukraine lehnt einige Punkte des ohne ihre Beteiligung erarbeiteten Planes schon jetzt ab. Europa reagiert derweil überrascht, weil es gar nicht gefragt wurde. Und auch rechtlich wirft der Plan einige Fragen auf. Insbesondere die für die Ukraine zentralen "Sicherheitsgarantien" bleiben weiter vage. Es ist eine Gemengenlage, die man einmal sortieren muss.
Begonnen hat alles am späten Mittwochabend: Zunächst hatten mehrere Medien wie das US-Nachrichtenportal Axios die von Regierungsvertretern aus den USA und der Ukraine bestätigte Auflistung veröffentlicht. Dann stellte der ukrainische oppositionelle Parlamentsabgeordnete Olexij Hontscharenko den sogenannten 28-Punkte-Plan über Telegram ins Netz. Nun ist die Debatte in vollem Gange.
Was im 28-Punkte-Plan drinsteht
Konkret sieht der Plan vor, dass die Ukraine die russisch besetzten Gebiete Donezk und Luhansk abgeben muss, einschließlich der Regionen, die sie selbst noch kontrolliert. Auch die 2014 erfolgte völkerrechtswidrige Annexion der Krim wollen die USA im Rahmen des Friedensplans anerkennen. Russland soll sich dafür aus Charkiw und Sumy zurückziehen, in Saporischschja und Cherson erfolgt die Gebietsteilung anhand der aktuellen Frontlinien. Das massiv umkämpfte Atomkraftwerk Saporischschja wird der Internationalen Atomenergiebehörde IAEA unterstellt, der erzeugte Strom zu gleichen Teilen zwischen Russland und der Ukraine aufgeteilt. Darüber hinausgehend soll Russland auf Gebietsansprüche verzichten.
Russland, die Ukraine und Europa sollen außerdem ihre Konflikte der vergangenen 30 Jahre für beendet erklären und vereinbaren, sich nicht gegenseitig anzugreifen. Russland schwört demnach per Gesetz Aggressionen gegenüber der Ukraine und Europa ab. Russland und die USA sprechen wieder über nukleare Rüstungskontrolle, die Ukraine bleibt atomwaffenfrei, europäische Kampfjets werden in Polen stationiert. Die Ukraine muss ihre Armee laut dem Plan auf 600.000 Mann begrenzen, darf aber theoretisch der EU beitreten (wozu es angesichts der komplizierten Gemengelage wohl aber in näherer Zukunft erst einmal nicht kommen dürfte) und muss innerhalb von 100 Tagen nach Abschluss des Abkommens Wahlen abhalten.
Auf humanitärer Ebene sollen sich beide Kriegsparteien dazu verpflichten, Gefangene und Tote nach dem Prinzip "alle gegen alle" auszutauschen, Zivilisten freizulassen und Familien zusammenzuführen. Dabei sollen alle am Krieg Beteiligten Amnestie erfahren. In Schulen sollen gegenseitiges Verständnis und Toleranz gelehrt werden, die Ukraine soll sich nach EU-Standards der Rechte sprachlicher und religiöser Minderheiten verpflichten.
Die USA haben sich in dem von ihnen erarbeiteten Plan übrigens eine Sonderrolle verschafft: Sie wollen mithilfe eines internationalen Fonds den Wiederaufbau der Ukraine überwachen und fördern, besonders in der Gasindustrie. Das Geld dafür soll mit je 100 Milliarden Euro aus beschlagnahmtem russischem Vermögen und der EU kommen. Die USA sichern sich zudem 50 Prozent an den möglichen Gewinnen. Auch mit Russland wollen sie Kooperationen eingehen, unter anderem zur Ausbeutung seltener Erden in der Arktis.
Die beiden größten Streitpunkte des 28-Punkte-Plans werden dabei die sogenannten Sicherheitsgarantien und die Gebietsabtretungen sein.
"Sicherheitsgarantien": Wer oder was soll Russland vom Vertragsbruch abhalten?
Zu der großen Aufregung um die Inhalte des 28-Punkte-Plans kommt die Frage hinzu, wer oder was Russland davon abhalten soll, den Angriffskrieg nach Abschluss eines Abkommens nicht doch weiter fortzusetzen. Der Plan spricht insoweit von "Sicherheitsgarantien", über die schon in den vergangenen Wochen und Monaten viel gesprochen worden war.
Das Problem: Was diese Sicherheitsgarantien genau beinhalten und wie sie der Ukraine tatsächlich verlässlichen Schutz bieten könnten, ist nach wie vor unklar. Simon Gauseweg hatte auf LTO einmal grundsätzlich erklärt, was das Konzept und die völkerrechtliche Bedeutung von Sicherheitsgarantien sind. Mit Blick auf den russischen Angriffskrieg hatte er gleich angezweifelt, dass die westlichen Staaten fähig oder willens sind, der Ukraine Sicherheitsgarantien welcher Art auch immer zu geben, die diese tatsächlich wirksam vor russischen Aggressionen schützen. Insbesondere hat Kreml-Chef Putin sich im bisherigen Kriegsverlauf vom Völkerrecht eher wenig beeindruckt gezeigt.
Viel läuft am Ende darauf hinaus, was genau diese versprochenen Sicherheiten garantieren und wie die USA vorhaben, ihnen Wirkung zu verleihen. Dies lässt sich den vagen Vorgaben des Planes noch nicht entnehmen. Eine Ausgestaltung zu finden, die der Ukraine ausreichend Sicherheit bietet, der Russland aber auch zustimmt, dürfte sich als herausfordernd erweisen.
Gebietsabtretungen: Geht das völkerrechtlich überhaupt?
Der zweite große Zankapfel im Plan sind die Gebietsabtretungen der Ukraine an Russland. Die Ukraine hatte bereits in der Vergangenheit immer wieder deutlich gemacht, dass ein Friedensabkommen unter Abtretung ukrainischer Gebiete an Russland für sie nicht infrage kommt. Diese Haltung bekräftigten ukrainische Diplomatinnen als Reaktion auf das Bekanntwerden des amerikanischen Planes erneut: Sie werden niemals in irgendeiner Form die von Russland besetzten Gebiete als russisch anerkennen. "Unser Land steht nicht zum Verkauf".
Auch juristisch spricht viel dagegen, dass die Gebietsabtretungen an Russland überhaupt wirksam wären. Lisa Wiese analysierte für LTO, dass nach Art. 52 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WVK) ein Vertrag nichtig ist, wenn sein Abschluss unter Zwang, also durch Drohung oder Gewalt, zustande kommt. Demnach wäre ein Friedensvertrag mit territorialen Zugeständnissen laut der WVK möglicherweise nichtig, solange russische Truppen Teile der Ukraine rechtswidrig besetzt halten und insbesondere auch die Ukraine an Gesprächen nicht beteiligt ist.
Auch Prof. Dr. Stefan Oeter hatte im Interview mit Dr. Franziska Kring gegenüber LTO die Ansicht vertreten, dass jeder Verzicht auf Gebiete, den die Ukraine jetzt abgeben würde, aufgrund des WVK von vornherein nichtig wäre. Was die Gebietsabtretungen angeht, sieht er "wenig Spielraum für Kompromisse".
Die Stellvertreterin des ständigen Vertreters der Ukraine bei den Vereinten Nationen, Chrystyna Hajowyschyn, hatte als Reaktion auf den 28-Punkte-Plan unter anderem daran erinnert, dass Pläne über die Beendigung des Krieges in der Ukraine nicht ohne diese ausgehandelt werden sollten. Und auch dass Deutschland und die Europäische Union bei den Vertragsausarbeitungen komplett außen vor gelassen wurden, wird rechtlich eine Rolle spielen. So hatte Prof. Dr. Helmut Philipp Aust im Interview mit Dr. Franziska Kring erläutert, dass Drittstaaten wie Deutschland einen ohne die Ukraine zustande gekommenen "Diktatfrieden" völkerrechtlich schon gar nicht anerkennen dürften.
Außenpolitik: Wie wird es jetzt weitergehen?
Außenpolitisch betrachtet ist der Alleingang der USA eine Klatsche für alle möglichen Beteiligten.
Bundesaußenminister Johann Wadephul zeigte sich am Donnerstag erst einmal beschwichtigend, er wertete das Konzept "nicht als fertigen Plan, sondern als Beitrag, um die Konfliktparteien an einen Tisch zu bringen". Ukrainische Diplomaten zeigten sich dagegen kritisch, lehnten wie gezeigt die Gebietsabtretungen an Russland und Einschnitte in die ukrainische Souveränität komplett ab. Der ukrainische Präsident Wolodymyr Selenskyj gab sich zumindest gesprächsbereit, betonte aber, der Plan gebe die Sichtweise der USA wieder, nicht die der Ukraine. Aus dem Kreml hieß es nur knapp, der US-Friedensplan sei mit Russland nicht besprochen worden.
Fest steht jetzt also erst einmal nur: Allein können die USA ihren Plan nicht durchziehen. Das gesamte Maßnahmenpaket fordert nämlich, dass Russland, die Ukraine, Europa und auch die NATO mitspielen.
dpa/jh/LTO-Redaktion
Frieden in der Ukraine: . In: Legal Tribune Online, 21.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58687 (abgerufen am: 16.02.2026 )
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