Benjamin Netanjahu hat sich für Trumps 20 Punkte ausgesprochen, die Antwort der Hamas steht noch aus. Der Plan sieht u.a. die internationale Verwaltung Gazas vor. Das geht nicht ohne Palästinas Zustimmung, erklärt Matthias Goldmann.
Mit 20 Punkten möchte Donald Trump in Gaza für Frieden sorgen. Der Plan sieht einen Waffenstillstand sowie eine Rückkehr der Geiseln und palästinensischer Gefangener vor. In Gaza sei eine internationale Übergangsverwaltung einzurichten, die von einem internationalen Panel mit Präsident Trump an der Spitze und Tony Blair als weiterem Mitglied geleitet werde. Die Verwaltung soll einen technischen, apolitischen Charakter tragen.
Die israelische Armee soll sich sukzessive bis auf einen Sicherheitsstreifen an der Grenze zurückziehen; die Sicherheit sollen internationale Polizeikräfte übernehmen. Eine Vertreibung der Palästinenser wird jedoch ausgeschlossen. Hamas-Kämpfer, die ihre Waffen niederlegen, sollen Amnestie genießen. Internationale Institutionen sollen humanitäre Hilfe leisten; für den Wiederaufbau wird ein Trump-Wirtschaftsplan in Aussicht gestellt. Sollte die Hamas das Angebot nicht annehmen, würden die Kämpfe unverändert fortgesetzt.
Zunächst: Der Plan ist deutlich besser als alle bisherigen Vorschläge von Trump oder israelischer Seite. Viele Punkte des Plans strotzen jedoch vor kolonialen Anklängen. Besonders der Wirtschaftsplan wirft Fragen auf. Lebt hier etwa die Dystopie einer amerikanischen Riviera im mittleren Osten fort? Auch die Wahl von Tony Blair als Mitglied im Board der internationalen Verwaltung ist nur mit Unwissen oder Unverfrorenheit zu erklären, ist Blair doch seit dem Irakkrieg in der Region äußerst unbeliebt.
Zustimmung der Hamas zweifelhaft
So sehr man sich Frieden wünscht, sind jedoch Zweifel angebracht, ob der Plan aufgehen wird. Für die Hamas dürfte der Plan nur schwer annehmbar sein. Schließlich soll die israelische Armee in Gaza bleiben, wodurch sie weiterhin die Zugänge kontrollieren kann. Man darf sich insofern fragen, ob der Plan irgendetwas gegenüber der Besatzungssituation, wie sie vor dem 7. Oktober 2023 bestand, ändern wird. Die Besatzung Palästinas ist jedoch der wichtigste Treibstoff des Konflikts. Dass Netanjahu ein Ende der Strafverfolgung vor dem Internationalen Strafgerichtshof fordert, dürfte das Misstrauen nur verstärken.
Doch auch in Israel stößt der Plan auf Widerstand bei Netanjahus rechtsradikalen Koalitionspartnern. Selbst wenn die Regierung schließlich zustimmt, ist fraglich, wie lange sie den Plan unterstützt. Schließlich wurde bereits im Frühjahr die von Biden vermittelte Waffenruhe durch Israel gebrochen.
Kann Palästina der internationalen Verwaltung wirksam zustimmen?
Selbst wenn der Plan die erforderliche Zustimmung erhält, stellt sich die Frage nach seiner rechtlichen Zulässigkeit und seinen Rechtsfolgen. Zentral für die Beurteilung ist dabei das gewohnheitsrechtlich anerkannte Selbstbestimmungsrecht des gesamten palästinensischen Volkes. Das Selbstbestimmungsrecht verbietet eine Fremdherrschaft ohne Zustimmung des palästinensischen Volkes. Rechtsgrundlage für eine internationale Verwaltung wie vom Trump-Plan vorgesehen müsste daher die völkerrechtlich wirksame Zustimmung des palästinensischen Volks sein. Die palästinensische Autonomiebehörde ist für die internationale Vertretung anerkannt.
Jedoch stellt sich die Frage, ob ihre Zustimmung wirklich aus freien Stücken erfolgt. Die Palästinensische Autonomiebehörde ist in hohem Maße abhängig von Israel. Schließlich hält Israel unter Verstoß gegen das Völkerrecht, unter anderem das Gewaltverbot, das palästinensische Gebiet besetzt. Verträge, die unter dem Druck eines Verstoßes gegen das Gewaltverbot zustande kommen, sind jedoch rechtswidrig.
Internationale Verwaltung als milderes Mittel als bisherige Besatzung?
Das Besatzungsrecht sieht die Einrichtung einer internationalen Verwaltung in jedem Fall nicht ausdrücklich vor. Sie ist aus dieser Sicht sogar eher problematisch, weil keine klaren Verantwortlichkeiten bestehen.
Man könnte allenfalls argumentieren, dass die internationale Verwaltung ein milderes Mittel als eine Besatzung durch Israel ist. Doch die israelische Besatzung von Gaza durch Kontrolle der Zugänge und Netzwerke war vor dem Massaker der Hamas vom 7. Oktober 2023 in jedem Fall rechtswidrig. Diese Besatzung dauert weiterhin an. Ob sie durch den 7. Oktober 2023 wieder legal geworden ist, ist zweifelhaft. Auch wenn man davon ausgeht, dass Israel ein Selbstverteidigungsrecht im Hinblick auf den Angriff der Hamas vom 7. Oktober 2023 zusteht, handelt es sich um einen einheitlichen Konflikt. Die Gründe für die Rechtswidrigkeit der bisherigen Besatzung – vor allem die Annexionsversuche Israels, aber auch die Diskriminierung von Palästinenser:innen – bestehen fort und dürften demnach auf eine gegenwärtige Besatzung durchschlagen. Die Situation in Gaza ist jedoch höchst atypisch; klare Präzedenzfälle fehlen.
Rechtssicher wäre der Weg über eine Sicherheitsratsresolution, die eine internationale Verwaltung anordnet. Auch für das Verfahren und die weitere Kontrolle des Gebiets dürfte dies von entscheidender Bedeutung sein.
Recht auf Unabhängigkeit Palästinas
Materiell-rechtlich ist die internationale Verwaltung an Art. 73 der UN-Charta gebunden, der Bestimmung über sogenannte "nicht selbstregierte Gebiete". Diese Vorschrift bindet die verantwortlichen Staaten an die Menschenrechte und verpflichtet sie, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Gebiete zu fördern. Außerdem unterhält die UN einen Überwachungsmechanismus, der die Einhaltung dieser Bestimmungen überwacht.
Maßgeblich ist vor allem die in Art. 73 der Charta enthaltene Pflicht, nicht selbstregierte Gebiete zur Selbstregierung zu führen. Seit der historischen Resolution 1514 der Generalversammlung von 1960, die kolonisierten Staaten ein Recht auf Unabhängigkeit zubilligte, wird ein solches auch in Art. 73 der Charta hineingelesen. Es entspricht dem völkerrechtlichen Selbstbestimmungsrecht und ist als zwingendes Recht nicht abdingbar. Auch der Trump-Plan ist daran gebunden. Zumindest völkerrechtlich lässt sich durch den Trump-Plan das Verlangen einer legitimen Vertretung Palästinas nach Unabhängigkeit nicht verzögern. Ob dies auch durchsetzbar ist, bleibt fraglich.
Der zwingende Charakter des Selbstbestimmungsrechts kommt jedenfalls auch dann zum Tragen, wenn die Vereinbarung nicht zustande kommen sollte. Es steht einem Okkupationsrecht oder gar Annexionsrecht Israels entgegen. Staaten, die dem Trump-Plan zustimmen, sollten dies bereits jetzt klarstellen, damit ein Scheitern des Plans der dann zu erwartenden Okkupation oder Annexion keine Scheinlegitimität verleiht.
Prof. Dr. Matthias Goldmann ist Inhaber des Lehrstuhls für Internationales Recht an der EBS Universität Wiesbaden sowie Referent am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht.
Trumps 20-Punkte-Plan für Gaza: . In: Legal Tribune Online, 02.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58300 (abgerufen am: 21.01.2026 )
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