Wulff-Trennung: Was vom Glamour übrig bleibt

2/2: Von der Trennung zur Scheidung, vom Familienheim in die Mietwohnung

Mit dem Auszug aus dem gemeinsamen Haus in Großburgwedel, dessen Finanzierung Anlass für seinen späteren Sturz war, hat der ehemalige niedersächsische Ministerpräsident die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass das Paar sich scheiden lassen kann. Vor einer Scheidung müssen Ehegatten im Regelfall mindestens ein Jahr getrennt leben.

Das Getrenntleben definiert das Gesetz als Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, wobei mindestens ein Ehegatte diese auch erkennbar nicht wiederherstellen will und die eheliche Gemeinschaft ablehnt. Zwar kann eine solche Trennung auch unter einem Dach stattfinden, früher plastisch ausgedrückt mit der Trennung von "Tisch und Bett". Nicht nur für den Familienrichter ist eine auch räumliche Trennung aber stets der klarere Schnitt. Der 53-Jährige hat ihn mit seinem Auszug, der nach Informationen der Bildzeitung eine gemeinsame Entscheidung des Paares gewesen sein soll, und der Anmietung einer Wohnung in Hannover nun getan.

Erfolglose Versöhnungsversuche übrigens unterbrechen selbst in einem den Kindern zuliebe gemeinsam verbrachten Urlaub das Getrenntleben ebenso wenig wie der berüchtigte "Sex mit dem Ex", wenn es bei diesem bleibt.

Trennungsvereinbarung: Vielleicht wird es nie eine Scheidung geben

Eine öffentlich geführte Schlammschlacht muss man wohl trotz der medialen Präsenz des ehemaligen Glamour-Paares in den vergangenen Jahren nicht befürchten. Die Bildzeitung wusste aber zu berichten, dass die Eheleute Wulff bei einem Hannoveraner Anwalt eine Trennungsvereinbarung unterzeichnet haben.

Solche Getrenntlebensvereinbarungen gehen häufig der Scheidung voraus, mitunter sind sie mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung verknüpft. Sie regeln die Phase des Getrenntlebens der Ehegatten – welche diese nicht notwendig durch eine schnelle Scheidung beenden müssen. Häufig werden solche Vereinbarungen auch geschlossen, wenn die Eheleute gar nicht beabsichtigen, sich scheiden zu lassen, sondern beispielsweise nur dauerhaft getrennt leben wollen.

Meistens verständigen die Eheleute sich in dem Vertrag über diejenigen Punkte, welche auch bei der Einleitung eines Scheidungsverfahrens erklärt werden müssen: Die elterliche Sorge, der Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern können geregelt werden; ebenso wer an wen wie viel Unterhalt zahlt, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen.

Wenn die Eheleute das wünschen, können sie auch schon mit dem Zeitpunkt ihrer Trennung die zwischen ihnen bestehende Vermögensgemeinschaft beenden. Viele Paare einigen sich im Rahmen von Trennungsvereinbarungen auf eine Gütertrennung mit Ausgleich des bisher entstandenen Zugewinns. Vor allem, wenn sie langfristig nicht planen, sich scheiden zu lassen, können sie auch den Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anrechte, die in der Getrenntlebenszeit erzielt werden, faktisch zeitlich begrenzt ausschließen.

Bettina Wulff und der Ehrensold

Das eheliche Zusammenleben begründet wechselseitige Pflichten. Diese enden nicht bereits bei einer Trennung und bestehen, wenngleich in geminderter Form, fort. Die Fürsorgepflichten betreffen auch das Vermögensrecht. So wird zwar nach Angaben der Bildzeitung spekuliert, ob das Paar das gemeinsame Haus, das ihnen so wenig Glück brachte, mittelfristig veräußern will; keiner der Ehegatten kann aber im Alleingang die Teilungsversteigerung des im gemeinsamen Eigentum stehenden Familienheims verlangen. Nach Ansicht mancher Gerichte bleibt selbst die Pflicht zur ehelichen Treue auch bei einer gescheiterten Ehe bis zur Scheidung fort.

Wichtiger als die Treue aber ist der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Er ist im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt unverzichtbar. Bettina Wulff, die als Präsidentengattin ihre Halbtagsstelle als Pressereferentin für die Drogeriemarktkette Rossmann** aufgegeben hatte, hat nach dem Rücktritt ihres Noch-Ehemannes nicht nur ihr Buch veröffentlicht, sondern betreibt seitdem auch ihre eigene PR-Agentur Bettina Wulff-Kommunikation. Selbst wenn sie aber nach der Scheidung auf Unterhaltszahlungen verzichten würde, kann sie dies für die Zeit des Getrenntlebens von ihrem Mann nicht tun.

Der Trennungsunterhalt orientiert sich am ehelichen Lebensstandard. Deshalb nimmt der weniger verdienende Partner an dem gehobenen Einkommen des anderen weiterhin teil. Auch wenn eine Rückkehr des Niedersachsen in die Politik derzeit unwahrscheinlich ist, dürfte die 39-Jährige, die auch das gemeinsame Kind betreut, jedenfalls bis zur Scheidung*** versorgt sein. Schließlich erhält Christian Wulff trotz aller Proteste nach seiner kurzen Amtszeit als Bundespräsident jedenfalls bis zu seinem Lebensende einen Ehrensold von jährlich knapp 200.000 Euro. Bettina hat ein Recht darauf, von diesem Einkommen zu profitieren: Als Ehefrau gilt das jedenfalls für eine Übergangszeit - unabhängig davon, ob der mehr verdienende Partner ein Arbeitsentgelt, Bonizahlungen oder einen Ehrensold bezieht.

Der Autor Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz ist Notar in Regen und Zwiesel und Verfasser eines Rechtsratgebers zur Trennung und Scheidung. Rechtsanwältin Pia Lorenz, LL.M. oec. ist Chefredakteurin der Legal Tribune ONLINE.

* Anm. d. Red.: Christian Wulff ist Jahrgang 1959, derzeit 53 Jahre alt. Einen Tippfehler bei seiner Altersangabe haben wir am 09.01. berichtigt.

**Anm. d. Red.: Zunächst stand an dieser Stelle fehlerhaft, Bettina Wulff habe bei der Drogeriemarktkette dm gearbeitet. Tatsächlich war sie als Pressereferentin für Rossmann tätig. Wir haben dies am 11.01.2013 korrigiert. Wir bitten, den Fehler zu entschuldigen.

*** Anm. d. Red.: Zunächst stand an dieser Stelle fehlerhaft, Bettina Wulff dürfte bis zur Trennung versorgt sein. Tatsächlich geht es natürlich beim hier behandelten Trennungsunterhalt um den Zeitraum bis zur Scheidung. Auch die unklare Formulierung, dass sie sich um die Kinder kümmert, haben wir nachträglich verändert dahingehend, dass sie das gemeinsame Kind betreut. Wir bitten, diese Fehler, die wir noch am Tag der Veröffentlichung beseitigt haben, zu entschuldigen.

Zitiervorschlag

Pia Lorenz und Herbert Grziwotz, Wulff-Trennung: Was vom Glamour übrig bleibt . In: Legal Tribune Online, 08.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7924/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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