Sexualstraftäter(in) in Frauengefängnis verlegt: Thürin­gens Jus­tiz­mi­nis­terin for­dert SBGG-Ände­rung, dabei liegt die Lösung in ihrer Hand

von Dr. Lorenz Bode und Dr. Max Kolter

21.07.2026

Der Fall einer verurteilten Person mit geändertem Geschlechtseintrag entfacht erneut die Debatte um das Selbstbestimmungsgesetz. Dabei liegt das Problem im Thüringer Justizvollzugsrecht – und eine Gesetzesänderung ist schon auf dem Weg.

Wieder Aufregung um die Frage: Kommt eine verurteilte Person, die ihren Geschlechtseintrag nachträglich von "männlich" auf "weiblich" hat ändern lassen, in einem Männer- oder in einem Frauengefängnis unter? Wie am Wochenende bekannt wurde, musste in Thüringen eine wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilte Person in eine Justizvollzugsanstalt (JVA) für Frauen verlegt werden, weil ihr amtlicher Geschlechtseintrag eben nunmehr "weiblich" lautet. So hat es nach einem Bericht der Thüringer Allgemeinen eine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts (LG) Erfurt entschieden. Auch LTO berichtete am Montag über den Fall.

Dieser Vorgang rief erneut Thüringens Justizministerin Beate Meißner (CDU) auf den Plan, die schon 2025 Kritik am Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) geübt hatte, da dieses angeblich eine Gefahr für den Justizvollzug sei. "Gerade im Justizvollzug zeigen sich die praktischen Probleme des Gesetzes", sagte die CDU-Politikerin nun anlässlich der Verlegungsentscheidung. "Der Bundesgesetzgeber ist deshalb aufgefordert, bestehende Regelungslücken zu schließen und Rechtsmissbrauch durch Prüfmechanismen wirksam auszuschließen."

Meißner ist zusammen mit ihren Ressort- und Parteikolleginnen aus Sachsen (Constanze Geiert) und Sachsen-Anhalt (Franziska Weidinger) Miturheberin einer an Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) gerichteten Forderung, das SBGG um eine effektivere Missbrauchskontrolle durch die Standesämter zu ergänzen. Auf der Justizministerkonferenz (Jumiko) im Juni hat dieser Vorstoß eine Mehrheit erhalten.

Dabei ist im aktuellen Fall gar nicht das SBGG das Problem, sondern das Thüringer Landesrecht, namentlich § 17 Abs. 1 des dortigen Justizvollzugsgesetzbuchs (JVollzGB). Das verdeutlicht eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des LG Meiningen in demselben Fall. Der Beschluss vom 24. April 2026 (Az. 104 StVK 605/25 Vollz) enthält wichtige Klarstellungen zur Rechtslage. Im Gegensatz zum Beschluss der Erfurter Strafvollstreckungskammer, den das dortige Landgericht LTO auch auf Anfrage nicht zur Verfügung stellen will, ist die Meininger Entscheidung im Internet abrufbar.

Gericht stellt klar: Unterbringung regelt nicht das SBGG

Laut dem Bericht der Thüringer Allgemeinen betreffen beide Entscheidungen dieselbe Person. In Meiningen hatte die verurteilte Person eine 2025 nach dem SBGG geänderte Geburtsurkunde vorgelegt, in der unter Geschlecht "weiblich" eingetragen war. Die Vorgaben für die Unterbringung, stellt das LG Meiningen klar, ergeben sich aus besagtem § 17 JVollzGB und nicht aus dem SBGG. Die Kammer stellt stellt fest, dass "das SBGG selbst keine Vorgaben für die Unterbringung von Strafgefangenen trifft". Den Ländern stehe "auch nach dem Inkrafttreten des SBGG frei, in ihren Landesgesetzen hierzu zu differenzieren".

§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JVollzGB erweist sich als unflexibel im Umgang mit möglichen Missbrauchsfällen. Zunächst statuiert er – wie andere Landesstrafvollzugsgesetze auch – den Grundsatz der geschlechtergetrennten Unterbringung von Strafgefangenen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gab es bis 2023 gar nicht. Dann führte die rot-grün-rote Landesregierung § 17 Abs. 1 S. 3 und 4 JVollzGB ein. Danach sind Abweichungen vom Trennungsgrundsatz aus Sicherheitsgründen zulässig, wenn sich Gefangene "aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen (…) als zugehörig empfinden".

Um den vorliegenden Fall anders zu lösen und die verurteilte Person in einem Männergefängnis unterzubringen, hätte das Gericht also eine ungeschriebene Ausnahme vom Trennungsgrundsatz entwickeln müssen. Solchen Überlegungen erteilte die Kammer aber eine klare Absage. In dem Beschluss heißt es: "Die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt ist vorliegend kein zulässiger Grund für eine Abweichung vom Trennungsgrundsatz. Das Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch sieht diesen Gesichtspunkt nur bei der konkreten Ausgestaltung der Unterbringung von Gefangenen vor, die sich aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen als zugehörig empfinden (…)."

Bayern und Sachsen flexibler

Und genau hier liegt der Hase im Pfeffer: Das SBGG macht keine direkten Vorgaben für den Vollzug. Der Vollzug ist Ländersache. Es ist daher Sache der Landesgesetzgeber, die für den Vollzug notwendigen Regelungen zur geschlechtergetrennten Unterbringung wie auch Durchsuchung zu treffen.

Dass man dabei nicht an das SBGG gebunden ist, zeigt auch eine Entscheidung aus Bayern. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat zu einer Personendurchsuchung durch Abtasten klargestellt, dass nach bayerischer Rechtslage der Personenstandseintrag nicht allein entscheidend ist, sondern dass eine gefangene Person mit weiblichem Personenstandseintrag unter bestimmten Voraussetzungen auch von männlichen Bediensteten durchsucht werden kann (Beschl. v. 13.04.2026, Az. 204 StObWs 156/26). Bayern hat sein Vollzugsgesetz nach Inkrafttreten des SBGG um ausdrückliche Ausnahmeregelungen für Unterbringung und Durchsuchung ergänzt. Danach ist die Justizvollzugsanstalt nicht mehr zwingend an den Personenstandseintrag gebunden, sondern kann unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall hiervon abweichen.

Auch in Sachsen kommt es für die JVA-Unterbringung nicht allein auf den Geschlechtseintrag an. Das zeigt die letzte Woche erfolgte Verlegung von Neonazi Marla Svenja Liebich von der Frauen-JVA Chemnitz in ein Männergefängnis im Landkreis Meißen. Das dortige Strafvollzugsgesetz lässt Ausnahmen vom Trennungsgrundsatz aus Gründen der Sicherheit und Bedürfnisse der Insassen sowie zum Erhalt der Ordnung der Anstalt zu.

Der Unterschied zwischen Bayern und Sachsen einerseits und Thüringen andererseits liegt somit im jeweiligen Landesrecht. Meißners Ruf nach einer Änderung des SBGG gerade wegen des Falls aus Thüringen geht daher fehl. Das Problem ist vielmehr ein hausgemachtes. Es liegt an den Thüringer Regeln, dass Sicherheitsinteressen weiblicher Gefangener sowie die Belange der Sicherheit und Ordnung der Anstalt nur in einem sehr begrenzten Umfang berücksichtigt werden können.

Gesetzesänderung in Thüringen bereits auf dem Weg

Auch die Lösung dieses Problems liegt in Meißners eigenem regulatorischen Zuständigkeitsbereich. Man könnte das JVollzGB schließlich einfach ändern. 

Eine solche Änderung hat die Thüringer Landesregierung auch längst auf den Weg gebracht. Seit April liegt ein Regierungsentwurf zum "Gesetz zur Reform der Gefangenenvergütung im Justizvollzug und zur Anpassung weiterer Vorschriften des Justizvollzugs". Ein neuer Absatz 2 soll im Einzelfall Abweichungen vom Grundsatz der geschlechtergetrennten Unterbringung erlauben – und zwar "unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Gefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels sowie der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Gefangenen". Das entspricht in etwa der Regelung in Sachsen.

Wenn sich aus dem Thüringer Fall, sollte es sich um einen missbräuchlichen Wechsel des Geschlechtseintrags handeln, eine Lehre ziehen lässt, dann nicht die, dass das SBGG zu ändern ist. Sondern die, die eigens vorgeschlagene Änderung von § 17 JVollzGB nach der Sommerpause im Landtag zu beschließen. Dies voranzutreiben, ist keine Aufgabe, die in Berlin zu erfüllen ist, sondern in Erfurt.

Der Autor Lorenz Bode war Staatsanwalt und ist Gemeinderat für Bauen, Ordnung und Klimaschutz in Uetze. Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Auffassung der Autoren wieder.

Red. Hinweis: Zuvor hieß es, Liebich sei in ein Männergefängnis in Meißen verbracht worden. Das ist unpräzise: Richtig ist Zeithain, was im Landkreis Meißen liegt (angepasst am 22.07.2026, 09:45 Uhr, mk).

Zitiervorschlag

Sexualstraftäter(in) in Frauengefängnis verlegt: . In: Legal Tribune Online, 21.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60484 (abgerufen am: 09.08.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen