Tödlicher Polizeieinsatz nach dem Berliner CSD-Anschlag: Warum musste Abdul Bal­lout sterben?

von Dr. Felix W. Zimmermann und Simon Morgenstern

05.08.2026

Die Erschießung von Abdul Ballout erschwert die Ermittlungen zum CSD-Anschlag. Die vier abgegebenen Schüsse werfen Fragen auf, doch Polizei und Staatsanwaltschaft verweigern LTO Antworten. Was sagt ein Polizeiexperte zu derartigen Einsätzen?

Vier Schüsse hallen laut über die Kleingartensiedlung an der Ruhlebener Straße in Berlin-Spandau. In Abständen von zwei, drei und wieder zwei Sekunden. So ist es auf einem von Bild veröffentlichten Video zu hören. Laut Bild sind es die Schüsse, die den "CSD-Terroristen Abdul Ballout stoppten". 

Nach Angaben der Polizei soll der 21-Jährige die eingesetzten Spezialeinsatzkräfte mit einer Stichwaffe angegriffen haben. Abdul Ballout erlitt tödliche Verletzungen und verstarb noch am Ort des Geschehens. Reanimationsmaßnahmen scheiterten. 

Nach dem Anschlag auf den Berliner CSD läuft die Aufarbeitung der Vorfälle. Während Politiker neue Sicherheitsmaßnahmen wie Fußfesseln oder Präventivhaft für "Gefährder" fordern, versuchen andere, die Hintergründe der Tat besser zu verstehen, und recherchieren zur Vergangenheit des Täters. Abdul Ballout selbst kann jedoch nicht mehr gefragt werden. 

Nicht nach seiner Planung, nicht nach etwaigen Hinterleuten oder Netzwerkstrukturen. Sein Tod ist daher für die polizeiliche Ermittlung der Tat eine Katastrophe. Wäre sie zu verhindern gewesen? Es drängt sich die Frage auf, warum es einem Spezialeinsatzkommando (SEK) mit Schutzausrüstung und gezielt geschultem Personal nicht gelang, einen nur mit einer Stichwaffe bewaffneten Täter kampfunfähig zu machen, ohne ihn zu töten. Hätten die speziell ausgebildeten Beamten Abdul Ballout nicht auch anders überwältigen können? Hätte ein Schuss ins Bein ausgereicht? Warum waren vier Schüsse mit deutlichem zeitlichen Abstand erforderlich, um die Situation zu klären? Was ist nach dem ersten, zweiten und dritten Schuss jeweils geschehen? Warum musste weiter geschossen werden? Griff Ballout trotz Treffer weiter an? 

Die Odyssee der Presseanfrage

LTO wollte diese und weitere Fragen aufgeklärt wissen und wandte sich mit einer Presseanfrage an die Berliner Polizei. Die verwies an den Generalbundesanwalt (GBA), der jedoch die Beantwortung der Fragen mit dem Hinweis ablehnte, dass er nur für die Terrortat im Tiergarten, nicht aber für die Erschießung des mutmaßlichen Terroristen zuständig sei. Die Berliner Polizei beantwortete auch die erneute Presseanfrage nicht, sondern verwies dieses Mal an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin, welche für die Ermittlungen zuständig sei.

Doch auch die erteilte keine Auskunft. Unter Verweis auf "andauernde Ermittlungen" wegen der Tötung von Abdul Ballout wurden Auskünfte und auch die Bitte um ein erklärendes Hintergrundgespräch pauschal abgelehnt. Auch allgemeine Fragen zur generellen Ausbildung und Schulung von Beamten eines Spezialeinsatzkommandos (SEK) wurde nicht beantwortet. Nach mehreren Nachfragen bejahte die Polizei allein, dass die betreffenden Polizeibeamten weiter im regulären Einsatz sind. 

Ein ganz normales Vorgehen?

LTO hat sich daher mit einem Experten für Fragen des Konflikt- und polizeilichen Einsatzhandelns in Verbindung gesetzt. "Die Beamten in solchen Einheiten (SEK, Anm. d. Red.) erhalten besondere Trainings, in denen sowohl Deeskalation als auch der Einsatz von Gewalt und Schusswaffen geübt wird", sagt Prof. Mario Staller von der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (HSPV NRW). 

Generell geben polizeiliche Spezialeinheiten nur ungern ihre Strategien preis. Man wolle potenziellen Tätern nicht die Möglichkeit geben, sich auf den Einsatz eines SEK vorzubereiten, so Staller. Jedoch werde das Vorgehen immer an die Anforderungen der Situation angepasst. Nach den bisherigen Erkenntnissen mussten die Beamten davon ausgehen, dass sie einem hochgefährlichen und gewaltbereiten Extremisten gegenüberstanden. Daher sei es normal, dass in einer derartigen Lage mit einer gewaltbereiten Person das SEK herangezogen werde, welches dann eine Strategie für den konkreten Einsatz erarbeite.

Ohne die Ergebnisse kriminaltechnischer und rechtsmedizinischer Untersuchungen sowie eine belastbare Rekonstruktion des Geschehens lasse sich das Vorgehen der Polizei anhand des öffentlich verfügbaren Videomaterials nicht abschließend beurteilen. Man kenne schließlich nur die Schussabfolge aus den verfügbaren Videos, sagt Staller. Nicht jedoch, welche Wirkung durch einen Schuss eingetreten sei, noch, wie Abdoul Ballout darauf reagiert habe. Es könne sich bei den Schüssen sowohl um Warnschüsse handeln als auch um verfehlte Schüsse oder Treffer, die den Angreifer nicht unschädlich gemacht hätten. Spekulationen verböten sich deshalb.

• Der CSD-Anschlag war auch Thema im LTO-Podcast. Reinhören und Mitreden

Der Mythos vom Schuss ins Bein

Dennoch sagt Staller, den Mythos vom "Schuss ins Bein" könne man getrost aus der Welt räumen. Zwar seien gezielte Schüsse auf spezielle Körperteile grundsätzlich möglich. Jedoch treffe das lediglich auf statische Einsatzlagen ohne schnelle Bewegungsabläufe durch einen Scharfschützen zu. In dynamischen Situationen, in denen sich ein Angreifer schnell nähert, würde ein Beamter den Weg wählen, mit dem die Gefährdung am sichersten beseitigt werden kann. 

Dazu müsse der Polizist verschiedenste Faktoren berücksichtigen. "Unter anderem die Geschwindigkeit und Bewaffnung des Täters und die eigene Positionierung und Handlungsfähigkeit", sagt Prof. Staller. Sollte der Schusswaffengebrauch erforderlich sein, müsse die Wahrscheinlichkeit eines Treffers erhöht werden. Daher würden Polizisten im Rahmen einer Selbstverteidigung häufig auf den Korpus zielen. Die Gefahr, den Angreifer bei einem Schuss auf Gliedmaßen zu verfehlen, sei zu hoch. 

Die vielen Schüsse

Auch sei es nicht ungewöhnlich, dass mehrere Schüsse in kurzer Zeit abgegeben würden. Prof. Staller erläutert, dass zunächst ein Schuss fehlgehen könne, und auch wenn ein Treffer vorliege, gebe es eine natürliche Zeitdifferenz zwischen Schussabgabe und Wahrnehmung der Folge beim Schützen. In dieser Phase könne man nicht abwarten, ob der Angriff durch den Schuss tatsächlich abgewehrt sei, da sich der Angreifer in der Regel weiterhin auf einen zubewege. Wenn man abwarte, bis man wisse, ob der Schuss gewirkt hat, könne es schon zu spät sein. 

Der Professor für Psychologie zieht daher einen Vergleich zum Fußball: "Sie können als Verteidiger auch nicht abwarten, wie sich die Schussbahn beim Torabschluss entwickelt, ob der Ball ins Tor geht oder daneben. Sie müssen direkt weitermachen, um noch reagieren zu können, wenn der Ball zum Beispiel an den Pfosten geht." Wer abwarte, an dem ziehe das Spiel vorbei.

Soweit die abstrakte Einschätzung des Experten Prof. Staller. Im Fall Ballout könnte der Zeitabstand von teilweise mehr als zwei Sekunden zwischen den Schüssen allerdings darauf hindeuten, dass Schüsse kontrolliert abgegeben wurden. Wie konkret die Gefährdungslage war, bleibt somit offen.

Die Grenze der Notwehr

Diese Tatsache könnte hinsichtlich einer rechtlichen Einordnung relevant sein. Denn auch Polizisten sind im Rahmen des Schusswaffeneinsatzes zur Selbstverteidigung an die Grenzen des Notwehrrechts nach § 32 Strafgesetzbuch (StGB) gebunden. Notwehr ist gem. § 32 Abs. 2 StGB "die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden". Durch das Merkmal der Erforderlichkeit sind die Notwehrmaßnahmen daher abhängig von der konkreten Angriffssituation. Je intensiver sich diese für den Verteidiger darstellt, desto intensiver dürfen auch die Abwehrmaßnahmen sein. Geht der Beamte also davon aus, dass er in wenigen Momenten durch den Angriff sein Leben verlieren könnte, so darf er die Schusswaffe auch direkt tödlich einsetzen. 

Zwar soll man den Angreifer zunächst warnen, wenn die Schusswaffe eingesetzt werden soll, und ggf. einen Warnschuss abgeben. Jedoch müssen diese Maßnahmen auch gewährleisten, dass der Angriff sofort und ohne Risiko beendet wird. Soweit nicht erwartet werden kann, dass der Angreifer sich durch Warnungen von seinem Angriff abbringen lässt, kann demnach auch direkt geschossen werden. Auch aus rechtlicher Sicht dürfen somit keine überhöhten Anforderungen an eine Entscheidung für den Einsatz einer Schusswaffe gestellt werden. Es kann daher auch nicht verlangt werden, dass die Einsatzkräfte in einer Gefährdungslage den Angreifer mittels kampfsportlicher Praktiken abwehren.

Eine Grenze ist jedoch in jedem Fall dann erreicht, wenn der Angriff für den Beamten erkennbar gebannt ist und er dennoch schießt. 

Zusätzliche Befugnisse im Polizeirecht

In Berlin gibt es darüber hinaus weitere Vorschriften zum Schusswaffengebrauch. § 9 Abs. 2 Unmittelbarer-Zwang-Gesetz Berlin (UZwG Bln) regelt, dass Zweck des Schusswaffengebrauchs nur sein dürfe, "angriffs- oder fluchtunfähig zu machen". Ein Schuss, der höchstwahrscheinlich tödlich wirken würde, dürfe das einzige Mittel zur Abwehr einer Gefahr für das Leben oder von schweren Verletzungen sein. In diesen Fällen könne gem. § 10 Abs. 2 UZwG Bln auch von einer Androhung oder einem Warnschuss abgesehen werden.

§ 11 UZwG Bln grenzt die Anwendung gegen einzelne Personen weiter ein. Auf diese dürfe zum Beispiel nur geschossen werden, um die Person an der unmittelbaren Ausführung oder Fortsetzung eines Verbrechens zu hindern oder eine "gegenwärtige Lebensgefahr (…) abzuwehren". Die Regelungen korrespondieren daher sehr eng mit den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen im Rahmen der Notwehr.

Die Ermittlungen werden Klarheit schaffen

Was sich genau zugetragen hat und ob sich ein Polizeibeamter durch einen rechtswidrigen Einsatz von Schusswaffen selbst strafbar gemacht haben könnte, werden erst die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zeigen. Dass sich Polizisten in derartigen Fällen Strafverfahren stellen müssen, ist selten aber keinesfalls ausgeschlossen.

Erst im März dieses Jahres hatte das Landgericht (LG) Dortmund einen Polizeibeamten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung im Amt verurteilt (Urt. v. 17.03.2026, Az. 25 Ns 6/25). Er habe noch fünf Schüsse auf ein Auto mit Insassen abgegeben, obwohl er nach dem ersten Schuss von keiner weiteren Gefahr für sich ausging, so das Gericht. Diese Schüsse seien daher weder vom Notwehrrecht noch von den geltenden Regelungen zum Schusswaffengebrauch gedeckt gewesen.

Prof. Staller sagt: "Wir können stolz auf die rechtsstaatliche Aufarbeitung solcher Fälle sein." Schusswaffenvorfälle wie der in Berlin würden akribisch und umfangreich kriminalpolizeilich, staatsanwaltlich sowie durch Gutachter und Gerichte aufgearbeitet. Es bringe daher nichts, sich in weiteren Spekulationen zu verlieren. Eine methodische und rechtliche Bewertung sei abschließend erst nach der Ermittlung der Umstände möglich.

* Version 05.08.26, 13:40: Zuvor hatte die Polizei Berlin auch die Frage, ob die betroffenen Beamten weiter im Dienst sind, nicht beantwortet. Nach Eingang der Antwort wurde die entsprechende Passage geändert.

Zitiervorschlag

Tödlicher Polizeieinsatz nach dem Berliner CSD-Anschlag: . In: Legal Tribune Online, 05.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60591 (abgerufen am: 09.08.2026 )

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