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Tesla kontrolliert krankgeschriebene Mitarbeiter: "Mas­siver Ein­griff in die Pri­vat­sphäre"

Interview von Tanja Podolski

25.09.2024

Tesla-Werk Grünheide

Beim Tesla-Werk in Grünheide ist der Krankenstand offenbar drei Mal so hoch wie im Bundesdurchschnitt. Foto: KarachoBerlin – stockadobe.com

Zwei Tesla-Chefs haben wegen des hohen Krankenstands in der Belegschaft ihre Mitarbeitenden zuhause aufgesucht. Einige freuten sich, andere waren weniger begeistert. Anton Barrein bewertet das Vorgehen arbeitsrechtlich.

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LTO: Herr Barrein, bei Tesla sollen Chefs krankgeschriebene Mitarbeitende zuhause aufgesucht haben. Was ist da los?

Dr. Anton Barrein: Der Geschäftsführer und der Personalchef von Tesla haben nach einem Bericht des Handelsblatts Mitarbeitende zuhause aufgesucht. Hintergrund ist laut dem Artikel, dass bei Tesla ein ungewöhnlich hoher Krankenstand besteht und offenbar Zweifel aufgekommen waren, ob in den Fällen wirklich eine Arbeitsunfähigkeit der Beschäftigten besteht. Der Krankenstand ist bei Tesla danach drei Mal höher als im Bundesdurchschnitt, der im vergangenen Jahr bei 6,1 Tagen lag.

Der Arbeitgeber soll 30 Beschäftigte ausgewählt haben, bei denen Auffälligkeiten etwa in Hinblick auf den Zeitpunkt oder die Häufigkeit der Erkrankungen ausgemacht worden waren. Der Geschäftsführer hat davon einige gemeinsam mit seinem Personalchef aufgesucht.

Das klingt nach Kontrolle und nicht nach einem freundlichen Krankenbesuch. Wie ist das Vorgehen rechtlich zu bewerten?

Hier ging es offensichtlich nicht um eine irgendwie geartete Fürsorge von Seiten des Arbeitgebers, sondern um eine Kontrolle, ob sich eine angestellte Person möglicherweise genesungswidrig verhält, beziehungsweise ob eine Arbeitsunfähigkeit insgesamt vorgetäuscht wird. Das wäre eine massive Verletzung der Arbeitspflichten und regelmäßig auch ein Betrug nach § 263 Strafgesetzbuch.

Die Mitarbeitenden für eine solche Feststellung zuhause aufzusuchen, ist aber ein altertümliches Vorgehen. Denn der Arbeitgeber dringt dabei massiv in die Privatsphäre der Beschäftigten ein. Er darf sich daher auch nicht auf das Grundstück oder in die Wohnungen ihrer Beschäftigten begeben. Arbeitnehmende müssen auch weder die Tür öffnen noch ihre Vorgesetzten in die Wohnung lassen. Sie haben hier überhaupt keine Pflicht, zu kooperieren.

Die Fragen wurden schon im Kontext der rechtlichen Situation im Homeoffice diskutiert, etwa ob der Arbeitgeber die Einhaltung von Arbeitsschutzmaßnahmen kontrollieren darf. Sogar da wird man nicht von einem Betretungsrecht für die privaten Räume der Beschäftigten ausgehen können.  

"Keine Ermittlungsmaßnahmen ohne Anlass"  

Dürfen sich die Männer denn gegenüber den Wohnungen ihrer Mitarbeitenden positionieren und beobachten?

Man wird den beiden Männern nicht verbieten können, durch bestimmte Straßen zu fahren. Den Vorgesetzen steht es ja grundsätzlich frei, zu entscheiden, wie sie ihre Zeit verbringen.  

Es kommt hier darauf an, wie ausgeprägt die Verdachtsmomente für die vorgetäuschte Krankheit sind. Wenn der Verdacht klar besteht, steht es dem Arbeitgeber erst mal frei, die beschäftigte Person aufzusuchen. Wenn ich aber mit dem Blumenstrauß in der Hand als Arbeitgeber vortäusche, einen Genesungsbesuch zu machen, dies aber eine verdeckte Ermittlungsmaßnahme ist, ist so ein Vorgehen regelmäßig rechtswidrig.  

Dr. Anton Barrein

Dürfen Arbeitgebende alternativ eine Detektei beauftragen, um den Wahrheitsgehalt einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung zu prüfen?

Eine dauerhafte Beschattung – auch durch eine Detektei – wäre ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und in die Privatsphäre des Mitarbeitenden. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu kürzlich eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf bestätigt: Da hat ein Arbeitnehmer 1.500 Euro Schmerzensgeld zugesprochen bekommen, nachdem sein Arbeitgeber ihn durch eine Detektei überwachen ließ (Urt. v. 25.07.2024, Az. 8 AZR 225/23).

Die Vorinstanz, die durch das BAG bestätigt wurde, führte in den Entscheidungsgründen aus, dass die verdeckte Überwachungsmaßnahme durch einen Detektiv nicht erforderlich gewesen sei, da dem Arbeitgeber andere, weniger eingriffsintensive Aufklärungsmaßnahmen zur Verfügung gestanden hätten (wie zB Einholung von Auskünften bei dem Arbeitnehmer).

Bei Tesla lag der Krankenstand deutlich über dem Bundesdurchschnitt. Wie häufig dürfen Beschäftigte denn krank sein, ohne arbeitsrechtliche Sanktionen befürchten zu müssen?

Eine Arbeitsunfähigkeit als solche ist keine Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis und echte Erkrankungen suchen sich Mitarbeitende ja nicht aus. Daher dürfen an die Arbeitsunfähigkeit allein erst mal keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen geknüpft werden, vielmehr gibt es die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen im Jahr, § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Das gilt aber nur, wenn die Krankheit unverschuldet ist. Beschäftigte sind etwa verpflichtet, selbst an der Genesung mitzuwirken und die Norm gilt natürlich gar nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht ist.  

Arbeitgebende müssen allerdings nicht unbegrenzte Krankheitstage hinnehmen. Selbst bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit kann die Grenze der Zumutbarkeit überschritten sein, wenn jemand innerhalb von drei Jahren mehr als sechs Wochen oder sehr langfristig (in der Regel deutlich über ein Jahr am Stück) krank ist. Dann kann ein Recht zur ordentlichen Kündigung bestehen. Diese Rechtsfragen betreffen aber offenbar eher nicht die Fälle im Tesla-Werk.  

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"Vortäuschen ist kein Kavaliersdelikt"

Wie können Arbeitgebende vorgehen, wenn sie den Verdacht haben, dass Mitarbeitende eine Krankheit nur vortäuschen?

Arbeitgebende müssen den Krankenstand ohnehin dokumentieren. Sie können dabei ein genaues Augenmerk darauflegen, wann die Fehltage vorliegen: etwa an Brückentagen, vor oder nach Feiertagen, dem Wochenende oder dem Urlaub. Sie dürfen etwa die sozialen Medien beobachten, ob es dort Anhaltspunkte für arbeitsvertragswidriges Verhalten gibt. Im Ernstfall gibt es gegenüber der beschäftigten Person dann Maßnahmen, die von einer Sperrung der Entgeltfortzahlung bis zur Kündigung gehen.

Denn man darf nicht vergessen: Das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit ist kein Kavaliersdelikt – und zwar auch nicht, wenn man mit seinem Job unzufrieden ist. Arbeitsrechtlich ist das ein Verstoß gegen die Arbeitspflicht, aber auch strafrechtlich kann darin ein Betrug liegen. Denn eine Person täuscht hier über die eigene Arbeitsfähigkeit mit dem Ziel, Entgeltfortzahlung zu bekommen, obwohl darauf kein Anspruch besteht.  

Bekannt wurde das Vorgehen der Chefs offenbar, weil jemand aus der Tesla-Belegschaft einen Mitschnitt bei der Betriebsversammlung gemacht hat. Wie ist das rechtlich zu bewerten?

Falls es jemand aus der Belegschaft war, hat diese Person die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes verletzt. Auch das ist eine Straftat, § 201 StGB. Denn eine Betriebsversammlung sollte in einem geschützten Raum bleiben und die dort besprochenen Inhalte sind nur für diesen Personenkreis bestimmt – die Tesla-Belegschaft. Auch diese Handlung gibt grundsätzlich Anlass für eine fristlose Kündigung, § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB; BAG, Urt. v. 19. 7. 2012, Az. 2 AZR 989/11).  

Herr Dr. Barrein, vielen Dank für das Gespräch.  

Dr. Anton Barrein ist Anwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei activelaw Offenhausen.Wolter in Hannover.  

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Tesla kontrolliert krankgeschriebene Mitarbeiter: . In: Legal Tribune Online, 25.09.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55499 (abgerufen am: 16.05.2026 )

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