Mit einer "Anleitung zum Ungehorsam" erklärt die taz, "wie ziviler Ungehorsam gegen Abschiebungen funktioniert". Diesen Aufruf, geltendes Recht zu brechen, hält Jannik Rienhoff nicht für strafbar. Und verweist gar auf Gustav Radbruch.
LTO: Nach der Veröffentlichung des Videos, auf dem eine junge Schwedin die Abschiebung eines Mannes nach Afghanistan stoppte, hat die Tageszeitung (taz) einen Artikel veröffentlicht unter der Überschrift "Abschiebungen verhindern: Anleitung zum Ungehorsam". Die linke Tageszeitung "erklärt" darin, wie "ziviler Ungehorsam gegen Abschiebungen, Racial Profiling oder rassistische Polizeigewalt" funktioniert. Aus der Sicht eines Strafrechtlers: Was ist "ziviler Ungehorsam"?
Dr. Jannik Rienhoff: Unter zivilem Ungehorsam versteht man in der Regel eine (geringfügige) Gesetzesverletzung, die aus moralischen und ethischen Gründen gerechtfertigt wird, um beispielsweise Aufmerksamkeit zu erzeugen. Juristisch formuliert handelt es sich um eine bewusste Normverletzung, um auf den öffentlichen Willensbildungsprozess einzuwirken.
Häufiger Anwendungsfall sind Sitzblockaden gegen Atomkraftwerke oder gegen rechte Demonstrationen, an denen sich auch schon hochrangige Politiker und Politikerinnen beteiligt haben. Das Bundesverfassungsgericht hat eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für solche Aktionen grundsätzlich verneint.. Jedoch kann bei einer Strafbarkeit wegen Nötigung – relevant beispielsweise bei einer Blockade – die Norm des § 240 Strafgesetzbuch verfassungskonform ausgelegt und ggf. eingeschränkt angewendet werden.
Hier kommt es dann im Ergebnis auf eine Abwägung zwischen Versammlungsrecht, Meinungsfreiheit und strafrechtlichen Normen an. Die Rechtsprechung und Literatur ist hierzu breit und uneinheitlich.Auch auf prozessualer Ebene kann bei geringfügigen Gesetzesverstößen von einer Sanktionierung abgesehen werden, §§ 153, 153a StPO.
Die Möglichkeiten, die in der taz diskutiert werden, sind aber bei weitem nicht alle strafbar. Gerade das Filmen und Dokumentieren von Polizeieinsätzen oder das beschriebene kreative Einmischen sind, solange es die Maßnahme nicht verhindert, keine Gesetzesverletzung.
Vom Eingriff in den Luftverkehr bis zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Allerdings rät die taz ganz eindeutig, dass man sich im Flieger nicht setzen solle. Der dürfe dann nicht abheben, die Abschiebung werde zunächst verhindert. Und die Zeitung weist selbst darauf hin, dass "nach der Aktion Strafen drohen" könnten. Welche Tatbestände würde eine solche verhinderte Abschiebung erfüllen?
Einerseits gibt es spezielle Vorschriften wie die der Luftfahrtverordnung, die ggf. in Betracht kommen. Häufiger und vor allem breiter anwendbar sind andererseits Normen des Strafrechts wie Nötigung oder Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Gerade bei der Nötigung nach § 240 StGB gibt es zahlreiche Rechtsprechung, die sich beispielsweise mit Sitzblockaden im Verkehr beschäftigen. Das ist auf viele Fälle anwendbar.
Stellt man sich Polizeibeamten bei beispielsweise einer Abschiebung in den Weg oder hindert sie sogar an der Durchführung einer Maßnahme, kann das außerdem nach den §§ 113, 114 StGB hart bestraft werden. Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist kürzlich erst verschärft worden und wird in der Rechtswissenschaft scharf kritisiert. Aktuelle Fälle sind beispielsweise Blockaden von AfD-Parteitagen, bei denen sich Demonstranten und Demonstrantinnen nur widerwillig wegschieben lassen. Das kann für eine Strafbarkeit schon ausreichen. Haken sich die Protestierenden noch unter, kommt sogar eine gemeinschaftliche Begehung in Betracht, die mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten belegt ist.
Darüber hinaus gibt es auch im Aufenthaltsrecht Normen, die eine Sanktionierung nach sich ziehen können. Die Beihilfe zum illegalen Aufenthalt beispielsweise kann einschlägig sein, wenn man zeitlich vor der Durchführung einer Abschiebung ansetzt.
"§ 111 StGB: eine Norm für politische Auseinandersetzungen"
Im Teaser des Beitrags heißt es "Zeit, die Sache selbst in die Hand zu nehmen!" Die bloße Formulierung "taz erklärt, wie es funktioniert", ändert ja nichts daran, dass in Ratgeberform mit direkter Ansprache ("Bleiben Sie stehen!") direkt dazu aufgerufen wird, die von Ihnen angesprochenen Straftaten zu begehen. Macht die taz sich damit strafbar?
Eine gemeinschaftliche Tatbegehung i.S.d. § 25 StGB zwischen der taz bzw. der Autorin des Beitrags und einer Person, die konkret beispielsweise eine Abschiebung verhindert, scheidet von vorneherein aus. Hier fehlt es an einem Zusammenwirken auf Grundlage eines gemeinsamen Tatentschlusses. Auch eine Anstiftung kommt nicht in Betracht, da nicht mal eine allgemeine Aufforderung zu einer konkreten Tat ausreicht. Auch für eine Beihilfe im Sinne einer "technischen Rathilfe" sind sowohl die Hinweise der taz als auch die ja noch völlig unbekannte Tat viel zu wenig konkret. Gleiches gilt für den Vorwurf des Versuchs der Beteiligung nach § 30 StGB.
Näher liegt da schon eher eine Strafbarkeit wegen Öffentlicher Aufforderung zu Straftaten nach § 111 StGB. Diese Norm ist für politische Auseinandersetzungen relevant und umstritten, weil sie natürlich mit dem Grundrecht auf Meinungsäußerung kollidieren kann.
Die Norm ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt und dient in der Praxis der Pönalisierung bestimmter besonders aggressiver Formen in der politischen Auseinandersetzung. Vor Gericht landete beispielsweise der Aufruf zum "Castorschottern" oder zur Lynchjustiz bezüglich eines verurteilten Sexualstraftäters.
Die Strafbarkeit muss auf ein bestimmtes Verhalten des Äußerungsempfängers gerichtet sein. Eine abstrakte Aufforderung zu Straftaten oder deren Befürwortung reicht nicht aus. Die Rechtsprechung und auch der Gesetzgeber haben die Strafbarkeit von Aufforderungen stetig eingeschränkt. Darüber hinaus stellt sich auch die Frage nach dem Zusammenhang zwischen einer konkreten Straftat und einem Artikel in der taz. Um eine Strafbarkeit zu begründen, bedarf es einer besonderen Gefährlichkeit, die eine Gefahr der Massenkriminalität beinhaltet.
"Ein abstrakter Aufruf, eine restriktiv angewandte Norm"
Die taz gibt ja ganz konkrete Handlungsanweisungen, wie man eine Abschiebung verhindern kann: im Flugzeug, indem man sich nicht hinsetzen und Kontakt mit dem Piloten aufnehmen solle, damit der sich weigert, den Flieger zu starten und die Abschiebung durchzuführen. Oder, wenn der Abschiebetermin vorher bekannt ist, Sitzblockaden zu organisieren, um zu verhindern, dass die Polizei die Person abholen kann. Das ist ja schon ziemlich konkret – und es erfüllt trotzdem Ihres Erachtens nicht den Tatbestand des § 111 StGB?
Wegen der hohen Strafandrohung wird die Norm eher restriktiv angewendet, teleologisch reduziert und hat nur eine geringe praktische Bedeutung. Die Tat muss in ihrer Art und ihrem rechtlichen Wesen nach konkretisiert sein, eine Aufforderung zu gewissen Deliktsarten reicht nicht aus. Die "Sache selbst in die Hand zu nehmen" ist im Ergebnis ja sehr abstrakt und kann vieles bedeuten. Eine Blockade oder Gegendemonstration muss ja nicht immer eine rechtswidrige Tat sein, beispielsweise weil sie nicht verwerflich i.S.d. § 240 StGB ist.
Als Wissenschaftler halte ich mich natürlich mit Spekulationen über eine strafrechtliche Ahndung des Artikels zurück, aber mir erscheint es auch mit Blick auf die Meinungsfreiheit und die Pressefreiheit doch sehr dünn für eine Ermittlung. Dafür sind die vermeintlichen Aufforderungen doch zu unkonkret - anders übrigens als beispielsweise die "besten Steuertricks", die regelmäßig in genau den Boulevardmedien abgedruckt werden, welche sich nun über die taz am lautesten echauffieren.
"Es steht jedem zu, auch geltendes Recht in Frage zu stellen"
Die taz begründet ihren Aufruf damit, das schaffe "Zeit, in der auf mögliche Abschiebehindernisse hingewiesen werden und eine juristische Auseinandersetzung geführt werden kann". Im absoluten Regelfall – Fälle wie den von Sami A. einmal ausgenommen – werden jedoch nur Menschen abgeschoben, bei denen bereits festgestellt wurde, dass sie vollziehbar ausreisepflichtig sind. Einmal unabhängig vom Recht: Agiert die taz mit Aufrufen wie dem, geltendes Recht zu ignorieren, nicht genauso wie die rechten Populisten, denen sie es zuschreibt, dass "das Asylrecht beschnitten wird"?
Erstaunlich ist doch, dass am rechten Rand immer nach dem gern zitierten Rechtsstaat gerufen wird, wenn es gerade passt und andererseits ein Gericht, das nach geltendem Recht entscheidet, wüst kritisiert wird. Rechtsstaatlichkeit wird nur verlangt, wenn das Ergebnis gefällt. Es handelt sich eben um eine politische Meinung.
Auch ein ausländischer Straftäter hat ein Recht auf ein faires Verfahren und darf nicht in den sicheren Tod oder Folter abgeschoben werden, dass sollte eigentlich auch Politikerinnen und Politikern klar sein.
Ist die Kritik an einer gerichtlichen Entscheidung fundiert, kommt es meiner Meinung nach aber nicht alleine darauf an, ob diese rechtmäßig war. Es steht jeder und jedem zu, auch geltendes Recht in Frage zu stellen, Normen zu kritisieren und sie ändern zu wollen. In Ausnahmefällen kann es auch moralisch gerechtfertigt sein, eine Norm zu brechen. Das sieht sogar der konservative Rechtstheoretiker Gustav Radbruch so, dem Jura-Studierende im ersten Semester begegnen.
Und schließlich kommt es natürlich auch vor, dass in Asylverfahren Fehler gemacht werden und beispielsweise Rechtsmittel nicht ausgeschöpft werden (können) oder sich Rechtsprechung ändert. Der Zeitpunkt einer Entscheidung kann also, wenn sich etwas ändert, durchaus relevant sein. Auch eine Abschiebung kann im Rahmen des § 60a Aufenthaltsgesetz durch eine sogenannte Duldung noch rechtlich abgewendet werden. In bestimmten Fällen kann z.B. aus humanitären Gründen eine Abschiebung trotz Ausreisepflicht noch ausgesetzt werden.
Außerdem handelt es sich hierbei ja auch um einen rechtspolitischen Diskurs. Der taz und vermutlich auch der besagten Schwedin Elin Ersson geht es zwar einerseits sicherlich um konkrete Menschen, aber es geht auch um die Diskussion. Dem konkreten Geflüchteten aus Schweden wurden möglicherweise nur ein paar Tage mehr dort verschafft. Aber das Video ging ja viral und hat auch eine Debatte angestoßen und zur Diskussion geführt. Und letztendlich ja auch zu diesem Interview.
Dr. Jannik Rienhoff ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht der Philipps-Universität Marburg (Prof. Dr. Jens Puschke, LL.M. ) Er beschäftigt sich im Schwerpunkt mit rechtstheoretischen und sicherheitsrechtlichen Fragen insbesondere auch im Zusammenhang mit Terrorismus.
Interview zur taz-Anleitung, um Abschiebungen zu verhindern: . In: Legal Tribune Online, 01.08.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30107 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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