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Tanzverbot am Karfreitag: Piraten-Proteste gegen den Tag der seelischen Erhebung

von Thomas Traub

06.04.2012

Tanzen in der Disko

© Nejron Photo - Fotolia.com

Alle Jahre wieder gibt es Ärger um das Tanzverbot am Karfreitag. Veranstalter werden kreativ, die Piratenpartei hat nach Demoverboten sogar angekündigt, vor das BVerfG zu ziehen. Thomas Traub über den gesetzlichen Schutz des Karfreitags und die Frage, ob ein Tanzverbot an stillen Feiertagen in einem religiös neutralen Staat noch zu rechtfertigen ist.

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Der Betreiber einer bayerischen Diskothek wollte eine vermeintliche Lücke im Gesetz ausnutzen und deklarierte seine Party als "geschlossene Veranstaltung", zu der nur Vereinsmitglieder Zutritt hätten. Tatsächlich sind in den meisten Sonn- und Feiertagsgesetzen der Länder am Karfreitag als so genanntem stillen Feiertag nur Tanzveranstaltungen verboten, die öffentlich sind.

Mitglied des Clubs konnte aber jeder werden, und zwar ganz spontan am Abend der Veranstaltung und ohne weitere Verpflichtungen. Diesen offensichtlichen Versuch, das gesetzliche Verbot zu umgehen, vereitelte das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach und wies die Klage des Diskothekenbetreibers gegen das Zwangsgeld ab, das die Stadt verhängt hatte.

Piraten wollen "tanzen gegen das Tanzverbot"

Die Piratenpartei hat aktuell in mehreren Städten zu Demonstrationen am Karfreitag aufgerufen. So soll etwa in Gießen mit Musikbegleitung per Verstärkeranlage auf dem Kirchenplatz tanzend gegen das Tanzverbot an Karfreitag demonstriert werden. Das Regierungspräsidium Gießen hat die Versammlung verboten, die hessischen Gerichte bestätigten das. Die Piraten haben nun angekündigt, am Karfreitag einstweiligen Rechtsschutz beim Bundesverfassungsericht (BVerfG) zu beantragen.

Dabei kann die aufstrebende Partei sich auf die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 Grundgesetz (GG) berufen. Das BVerfG hat zwar entschieden, dass nicht jede Tanz- und Musikveranstaltung den Schutz des Grundrechts der Versammlungsfreiheit genießt. Etwas anderes gilt aber dann, wenn das Ziel der Veranstaltung darin besteht, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken und dabei Tanz und Musik für diesen Zweck zur Kundgabe und kommunikativen Entfaltung eingesetzt werden (BVerfG, Beschl. v. 12.7.2001, 1 BvQ 28/01). Auf die von den Piraten geplanten Flashmobs und sonstigen Tanzveranstaltungen trifft das zu, denn ihr Ziel ist der öffentliche Protest gegen das Tanzverbot im Hessischen Feiertagsgesetz.

Allerdings können Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz verboten werden, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist. Zur öffentlichen Sicherheit zählen die gesamte Rechtsordnung und damit auch die Vorschriften zum Beispiel des Hessischen Feiertagsgesetzes, die am Karfreitag öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel verbieten, wenn sie nicht den diesem Feiertag entsprechenden ernsten Charakter haben.

Gerichte bestätigen Tanzverbote der Ordnungsbehörden

Die noch am Gründonnerstag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes getroffene Entscheidung des VG Gießen, den Antrag des Veranstalters gegen das Versammlungsverbot abzulehnen und die Verfügung des Regierungspräsidiums zu bestätigen, ist also konsequent.

Auch die Grüne Jugend Hessen, die eine vergleichbare Demonstration in Wiesbaden veranstalten wollte, ist mit ihrem Eilantrag gegen das Verbot vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof gescheitert.

So eindeutig die Rechtslage also nach den Feiertagsgesetzen ist, so dringend stellt sich die Frage, ob diese gesetzlichen Beschränkungen gerechtfertigt sind. Schließlich handelt es sich um Grundrechtseingriffe in die Versammlungsfreiheit von Veranstaltern, die Berufsfreiheit der Betreiber von Diskotheken und die allgemeine Handlungsfreiheit tanzlustiger Bürger.

Der Feiertag als Tag der seelischen Erhebung

Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Feiertagsgesetze findet sich in Art. 140 GG, durch den eine Vorschrift der Weimarer Reichsverfassung in das Grundgesetz übernommen und damit vollgültiges Verfassungsrecht wird: "Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung geschützt".

Der Schutz der Feiertage ist also ein Rechtsgut mit Verfassungsrang. Die ausdrückliche Erwähnung der "seelischen Erhebung" im Verfassungstext macht deutlich, dass es dabei um mehr geht als das bloße Ruhen gewerblicher Tätigkeiten. Zu Recht betont Peter Häberle, dass die Feiertagsgarantie zu den Verfassungsnormen gehört, die ins Zentrum der kulturellen Identität des Verfassungsstaates reichen: Feiertage berühren die Grundlagen einer Verfassungskultur.

Staatlich anerkannt sind neben dem Maifeiertag und dem Tag der Deutschen Einheit ganz überwiegend christliche Feiertage. Das liegt daran, dass der christliche Glaube und die christlichen Kirchen in Deutschland nicht nur historisch von überragender kultureller Prägekraft gewesen sind, sondern auch heute, trotz Kirchensteuerpflicht und Missbrauchs-Skandalen, noch jeweils mehr als 24 Millionen Gläubige allein den beiden großen christlichen Kirchen angehören.

So betont auch das BVerfG, dass die Sonn- und Feiertagsgarantie des Grundgesetzes funktional ausgerichtet ist auf die Ausübung und Verwirklichung des Grundrechts der Religionsfreiheit. Sie enthält einen Verfassungsauftrag an den Gesetzgeber, den Feiertag als Institution zu schützen.

Karfreitag als stiller Feiertag des Gedenkens an Jesu Tod

Inhalt und Bedeutung eines kirchlichen Feiertages kann der religiös-weltanschauliche Staat des Grundgesetzes nicht selbst bestimmen, sondern er muss das religiöse Selbstverständnis der betroffenen Religionsgemeinschaften aufnehmen.

Der ernste Charakter des Karfreitags beruht darauf, dass an diesem Tag Christen aller Konfessionen des Leidens und Sterbens Jesu Christi gedenken, das nach christlichem Glauben eine fundamentale Bedeutung für das Heilsgeschehen hat. Dieser Hintergrund rechtfertigt die Charakterisierung und den besonderen Schutz des Karfreitags als "Stiller Feiertag".

Zu dessen Schutz ist nicht nur ein gesetzliches Verbot von Tätigkeiten oder Veranstaltungen zulässig, von denen konkrete Gefährdungen ausgehen, beispielsweise Ruhestörungen von Gottesdiensten. Durch die Feiertagsgarantie soll vielmehr die verfassungsrechtlich festgelegte besondere Zweckbestimmung der Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung insgesamt ausreichend gesichert werden, ohne dass der Einzelne gezwungen wäre, an religiösen Feierlichkeiten teilzunehmen.

Ohne ernsten Charakter auch kein Feiertag?

Für die konkrete Umsetzung des verfassungsrechtlichen Schutzauftrages, ihre Intensität und nähere inhaltliche Ausgestaltung hat der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum, der in den Bundesländern im Detail unterschiedlich ausgeübt wird. Gemeinsam ist den landesrechtlichen Regelungen jedoch, dass sie Versammlungen und öffentliche Veranstaltungen verbieten, die nicht dem ernsten Charakter des Karfreitags als stiller Feiertag entsprechen.

Dass in einer säkularisierten Gesellschaft politische Forderungen laut werden, die gesetzlichen Verbote zum Schutz des Karfreitags zu lockern und das alltägliche Leben weniger intensiv einzuschränken, ist verständlich. Allerdings bekommt dieser Tag gerade durch die Ausgestaltung als stiller Feiertag seine besondere Bedeutung.

Wer ihn seines ernsten Charakters entkleiden und dem besonderen Schutz entziehen will, wird schnell vor der Frage stehen, warum es neben Ostersonntag und Ostermontag überhaupt noch eines weiteren Feiertages bedarf. Seine Berechtigung als eigenständiger Feiertag erhält der Karfreitag als stiller Feiertag der Arbeitsruhe – und der seelischen Erhebung.

Thomas Traub ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Kirchenrecht der Universität zu Köln.

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Thomas Traub, Tanzverbot am Karfreitag: . In: Legal Tribune Online, 06.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5962 (abgerufen am: 17.04.2026 )

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