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28551

Tag des Buches: Ver­brannte Juristen

von Martin Rath

10.05.2018

Buch in Flammen

(c) Elisabeth-stock.adobe.com

Der "Tag des Buches" soll an die Bücherverbrennungen durch die deutsche Studentenschaft erinnern, die am 10. Mai 1933 ihren Höhepunkt fanden. Kaum bekannt ist, welche juristischen Werke verbrannt wurden.

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Bücher im Rahmen einer öffentlichen Inszenierung zu verbrennen, drückt nicht nur die Verachtung für das Werk aus. Das Fanal beleidigt auch alle, die in Büchern und im Lesen eine Methode sehen, sich die Welt anzueignen.

Obwohl oder gerade weil es wohl keinen besseren Ausdruck gibt, sich seiner eigenen Beschränktheit zu rühmen, als öffentlich Bücher verbrennen, ist es nie ganz aus der Mode gekommen – mit teils nur peripherer, teils hoch bemühter juristischer Auseinandersetzung, ob man das denn darf.

Nur ein ordnungsrechtliches Problem

Bevor auf eine etwas gedehnte richterliche Betrachtung zu neueren Bücherverbrennungen eingegangen wird, verdient unbedingt ein kurioser Vorgang vom 3. Oktober 1965 Aufmerksamkeit – er bietet sozusagen die Null-Linie des bürokratischen Gehirns.

An diesem Sonntag verbrannten rund 20 Angehörige des evangelischen "Jugendbundes für Entschiedenes Christentum" am Düsseldorfer Rheinufer neben Pulp-Literatur und mehr oder minder pornografischem Bildmaterial unter anderem Bücher von Günter Grass, Vladimir Nabokov und Albert Camus.

Das Ordnungsamt der Stadt Düsseldorf war pragmatisch an die Sache herangegangen. Hatten die jungen Christinnen und Christen zunächst brav darum ersucht, die "Verbrennung von Schundliteratur" auf dem prominenten Carlsplatz durchführen zu dürfen, lehnte die Verwaltung dies mit Blick auf Feuersgefahr und Verkehrsgefährdung ab. Vorgeschlagen und genehmigt wurde das Rheinufer als weniger gefährlicher Veranstaltungsort.

Nachdem diese Bücherverbrennung bundesweit den Spott liberaler Kreise und – neben der Zustimmung von Seiten des evangelischen Spitzenklerikers Otto Dibelius (1880–1967) – auch kircheninterne Kritik geerntet hatte, erklärte die Stadtverwaltung: "Der zuständige Beamte hat die ganze Angelegenheit nur vom Aspekt der Sicherheit aus gesehen. Er ist gar nicht auf die Idee gekommen, daß eine evangelische Jugendgruppe auch literarische Werke wie den Welterfolg ‚Die Blechtrommel‘ von Günter Grass mitverbrennen könnte."

Dem Augenschein nach wurde diese hübsch abgründige Erklärung – Motto: "Bist du berühmt, wirst du nicht verbrannt" – sogar noch nicht einmal vom Bürgermeister abgegeben, ein heute aufmerksamkeitsökonomisch schwer vorstellbarer Verzicht auf Rampenlicht. Auch ein juristisches Nachspiel hatte die Sache offensichtlich nicht.

Tag des Buches, ein Mahn- und Gedenktag?

In einigem Kontrast zu dieser rheinländischen Gemütsträgheit des Jahres 1965 verhält sich ein jüngerer Vorgang aus dem Beitrittsgebiet. Mit Beschluss vom 8. Mai 2008 setzte sich das Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg mit der Frage auseinander, ob es einem evident rechtsextremen Veranstalter erlaubt sein müsse, am 10. Mai 2008 in der Kleinstadt Tangermünde im nördlichen Sachsen-Anhalt. eine Versammlung unter dem Motto "8. Mai 1945 – Schluss mit der Befreiungslüge!" abzuhalten.

Die Verwaltung hatte eine Verbotsverfügung erlassen, die sich im Wesentlichen darauf stützte, dass die rechtsextreme Demonstration mit dem Tag zusammenfiel, an dem sich die Bücherverbrennung durch die deutsche Studentenschaft zum 75. Mal jähren würde.

Das VG Magdeburg verwarf die Verbotsverfügung. Hatte die Verwaltung damit argumentiert, eine rechtsradikale Veranstaltung an einem 10. Mai – dem Jahrestag der nationalsozialistischen Bücherverbrennung – verstoße derart gegen das sittliche Empfinden weiter Teile der Bevölkerung, dass die Versammlungsfreiheit zurücktreten müsse, legten die Magdeburger Richter den Maßstab aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an.

Mit Beschluss vom 26. Januar 2001 hatte es das Bundesverfassungsgericht abgelehnt, Rechtsschutz gegen die Verfügung zu gewähren, eine Veranstaltung vom 27. Januar – dem Jahrestag der Befreiung des Konzentrationslagers Auschwitz – auf den 28. Januar verlegen zu müssen (BVerfG, Beschl. v. 26.1.2001, Az. 1 BvQ 9/01).

Nach Auffassung des VG Magdeburg kam dem 10. Mai kein Symbolwert analog zum Auschwitz-Gedenktag oder dem Jahrestag der sogenannten Machtergreifung (30. Januar) zu. Am 10. Mai 1933 habe zwar die hochschulpolitische NS-Kampagne gegen jüdische, linke und liberale Köpfe mit Bücherverbrennungen in Berlin und 21 weiteren Universitätsstädten ihren Höhepunkt erreicht. Doch als Symboldatum qualifiziere sich der 10. Mai nicht, weil die Bücherverbrennungen in anderen Städten bereits früher begonnen hatten und auch nach diesem Höhepunkt fortgesetzt wurden. Eine bundesweite Gedenkkultur, die den Tag ohne Weiteres für rechtsextreme Auftritte tabuisiere, bestehe daher nicht.

OVG bemühte Wikipedia

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Sachsen-Anhalt bestätigte den Beschluss der Magdeburger Richter tags darauf, nicht ohne explizit einen Blick in den Wikipedia-Eintrag zur Bücherverbrennung vom 10. Mai 1933 geworfen zu haben.

Leider fand das OVG keine Worte für den Umstand, dass viele Bücherverbrennungen seinerzeit im Mai 1933 nur wegen schwerer Regenfälle verschoben werden mussten. Wo sie stattfanden, hatte die Feuerwehr mitunter mit Benzin nachzuhelfen. Köln oder Heidelberg zum Beispiel zogen stattdessen eine Woche später nach.

Anders gesagt: Das Wetter hinderte die deutschnationale und NS-verliebte akademische Jugend daran, den Nachgeborenen einen einheitlichen, fürs richterliche Gemüt hinreichend starken Gedenktag vernichteter Bücher und ermordeter Autoren zu schenken.

Anlässe, über die ethische und rechtliche Würdigung von politisch motivierten Bücherverbrennungen nachzudenken, werden sich leider immer wieder finden. Bereits anlässlich einer sogenannten Sonnenwendfeier im Jahr 2006 war es beispielsweise im sachsen-anhaltinischen Pretzien zu einem solchen Vorfall gekommen. Verbote einschlägiger Vereine dokumentieren seit den 1990er Jahren Bücherverbrennungen als Teil des rechtsextremen Verhaltensrepertoires (beispielsweise BVerwG, Urt. v. 25.3.1993, Az. 1 ER 301.92).

Tucholsky war Jurist mit Promotion

Möglicherweise ist ein fester Gedenktag weniger gut geeignet, Juristen für die besonderen Abgründe der Meinungsfreiheit in Gestalt der Bücherverbrennung zu sensibilisieren als der Beleg, wie verwundbar ihr Fach und ihre Kollegen – im weitesten Sinn – hier sind.

Bereits beim Wartburgfest von 1817, das immer wieder als performatives Vorbild für Bücherverbrennungen in Deutschland herhalten muss, waren juristische Werke dem Feuer übergeben worden oder, um präzise zu sein: Aus Kostengründen hatten die radikalen Studenten seinerzeit Altpapier mit den verhassten Titeln des Polizeirechts, des Code Napoléon samt seiner Kommentierung versehen und ersatzweise verbrannt.

1933 war die starke Präsenz von Autoren mit juristischem Hintergrund unter den verbrannten Werken weniger augenfällig, da die Veranstalter ihre Feindschaft nun gegen das erklärten, was sie für jüdisch, liberal oder sozialistisch hielten. Umso mehr lohnt sich, einen Blick auf den akademischen Hintergrund der zur Vernichtung ausgeschriebenen Autoren zu werfen.

Promovierte Juristen waren beispielsweise Kurt Tucholsky (1890–1935), der als Zeuge des Genozids an den Armeniern berühmte Armin T. Wegner (1886–1978) oder Robert Danneberg, einer der sozialdemokratischen Verfassungsväter Österreichs, der 1942 in Auschwitz ermordet wurde.

Die Schriften von Arnold Freymuth (1872–1933), republiktreuer Richter am Kammergericht, wurden verbrannt. Als prominente Juristen sind Hugo Preuß (1860–1925), Gustav Radbruch (1878–1949) und Karl Renner (1870–1950) zu nennen.

Zählt man nicht noch den in den USA recht gut bekannten Ben B. Lindsey (1869–1943) hinzu, der als Gründervater der modernen Jugendgerichtsbarkeit, vor allem wohl als Vertreter eines liberalen, der Sexualität offen gegenüber stehenden Eherechts auf den deutschen Scheiterhaufen geriet, ist die Liste der nicht zuletzt als Juristen bekannten Adressaten des NS-Vernichtungswillens schon am Ende.

Es lohnte sich hier, Menschen, deren Werke wegen ihres "undeutschen Geists" aus den Bibliotheken beseitigt wurden und die oft genug gänzlich in Vergessenheit geraten sind neu zu entdecken, beispielsweise Rechtswissenschaftler wie Elias Hurwicz (1884–1973) oder der offenbar ganz verschollene Rechtsanwalt Franz Kobler (1882–1965), der nach dem Verzeichnis seiner beim New Yorker Leo Baeck Institute hinterlassenen Schriften den Eindruck macht, mehr über Fragen von Identität und Recht nachgedacht zu haben, als drei Dutzend bayerischer Provinzpolitiker zusammengenommen.

Mit Schriftstellern wie Emil Ludwig (1881–1948) oder Hanns Heinz Ewers (1871–1943) finden sich Dichterjuristen, die heute leider allenfalls Experten auf dem Gebiet des erzählenden Sachbuchs beziehungsweise der modernen Fantastik etwas sagen.

Unterstellt man, dass selbst ein abgebrochenes Jurastudium fürs Leben bildet (oder zeichnet), verfügten 30 bis 40 der rund 90 Menschen, denen die organsierte deutschnationale Studentenschaft u.a. am 10. Mai 1933 einen zu vernichtenden "undeutschen Geist" attestierte, über eine rechtswissenschaftliche Prägung.

Vermutlich trägt diese Erkenntnis zwar nicht dazu bei, dass künftige Richter den 10. Mai als ehrwürdiges, vor rechtsextremen Zumutungen zu schützendes Datum wahrnehmen oder ihrer Abscheu vor Bücherverbrennungen sehr viel beredter Auskunft geben als das das Düsseldorfer Ordnungsamt des Jahres 1965. Wichtiger wäre aber doch ohnehin, dass diese oft in Vergessenheit geratenen Werke wieder ihre Leser finden.

Liste (das Verzeichnis der 1933 verbrannten Autoren umfasst rund 90 Namen, dies sind – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – jene Köpfe mit mehr oder weniger umfangreichem juristischem Hintergrund): Adler, Max; Bauer, Otto; Beer-Hofmann, Richard; Brod, Max; Danneberg, Robert; Deutsch, Julius; Dutch, Oswald (Otto Erich Deutsch); Ebermayer, Erich; Eckstein, Gustav; Ewers, Hanns Heinz; Fraenkel, Ernst; Frey, Alexander Moritz; Freymuth, Arnold; Goll, Yvan; Hasenclever, Walter; Hillquit, Morris; Hurwicz, Elias; Illés, Béla; Kantorowicz, Hermann; Kesten, Hermann; Kobler, Franz; Lampel, Peter Martin; Lernet-Holenia, Alexander; Liebknecht, Karl; Lindsey, Ben B.; Ludwig, Emil; Marck, Siegfried; Nitti, Francesco Saverio; Olbracht, Ivan; Ottwalt, Ernst; Preuß, Hugo; Radbruch, Gustav; Renn, Ludwig; Renner, Karl; Rosenbaum, Eduard; Schirokauer, Alfred; Sforza, Carlo; Soschtschenko, Michail Michailowitsch; Tucholsky, Kurt; Wegner, Armin T.; Werfel, Franz

Autor: Martin Rath arbeitet als freier Lektor und Journalist in Ohligs.

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Martin Rath, Tag des Buches: . In: Legal Tribune Online, 10.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28551 (abgerufen am: 19.01.2026 )

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