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Ladung zur Haft: Kommt Lie­bich wir­k­lich ins Frau­en­ge­fängnis?

von Dr. Peyman Khaljani

20.08.2025

Liebich bei Gericht

Liebich wurde im Juli 2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt – die Vollstreckung steht nun an. Foto: BU: Liebich muss in Haft - Die Frage ist nur: Im Frauen- oder Männergefängnis?

Die rechtsextreme Person Sven "Marla-Svenja" Liebich wurde zur Haft in einem Frauengefängnis geladen – aber wird sie wirklich dort untergebracht? Und darf man über die vermeintliche Geschlechtsänderung kritisch berichten?

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Jahrzehntelang war Sven Liebich in der rechtsextremen Szene unterwegs, doch als sich eine Gefängnisstrafe abzeichnete, beantragte er im Dezember 2024 einen neuen Vornamen und Geschlechterwechsel, teilte das öffentlichkeitswirksam mit und nennt sich inzwischen Marla-Svenja Liebich.

Nun muss Liebich eine Freiheitsstrafe antreten. Nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen zahlreicher Delikte hat die Staatsanwaltschaft Halle eine Ladung zur Strafvollstreckung erlassen. Auffällig ist dabei nicht nur die Liste der Straftaten, sondern auch die Umstände des Haftantritts: Liebich soll die Strafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Chemnitz verbüßen - im Frauengefängnis.

Queere Menschen als "Parasiten der Gesellschaft"

Liebich zählt seit den 1990er Jahren zu den bekanntesten Gesichtern des ostdeutschen Rechtsextremismus. Bereits damals war er führender Aktivist der sachsen-anhaltischen Sektion des Neonazi-Netzwerks "Blood & Honor", das wegen seiner Gewaltorientierung und Nähe zum Terrorismus seit 2000 in Deutschland verboten ist. Über Jahre fiel Liebich nicht nur mit Hetze gegen politische Gegner auf, sondern auch durch homophobe und transfeindliche Aussagen. Noch 2023 sprach Liebich von “Transfaschismus”, zuvor hatte er queere Menschen als “Parasiten der Gesellschaft” beschimpft.

Im Juli 2023 verurteilte das Amtsgericht Halle Liebich wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB), Billigung eines Angriffskrieges (§ 140 StGB), Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz, übler Nachrede (§ 186 StGB) und Beleidigung (§ 185 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten. Weder die Berufung noch die Revision hatten Erfolg – das Urteil ist seit Ende 2023 rechtskräftig. Nach seiner formell-rechtlichen Geschlechtsänderung Ende 2024 stellte sich die Frage, wie die Strafvollstreckung nun ausgestaltet werden soll.

Eine Rolle spielt dabei das Selbstbestimmungsgesetz, das die Ampel-Koalition im November 2024 in Kraft gesetzt hat. Für eine Änderung des Geschlechtseintrags genügt seither eine einfache Erklärung beim Standesamt. Zuvor waren dazu zwei psychiatrische Gutachten sowie ein familiengerichtliches Verfahren erforderlich, ein Vorgehen, das von Betroffenen seit Jahren als entwürdigend kritisiert wurde. Das Selbstbestimmungsgesetz bietet wirklich Betroffenen insofern eine große Erleichterung. Eine hundertprozentige Sicherheit vor Missbrauch durch Dritte kann dabei nicht gewährleistet werden - doch die zuständigen Behörden haben weiterhin Spielräume, wenn jemand den Geschlechterwechsel nur nutzen will, um das Gesetz vorzuführen.

Haftantritt in Frauenanstalt?

Am Montag veröffentlichte Liebich selbst auf der Plattform X ein Dokument mit dem Titel "Ladung zum Strafantritt". Darin weist die Staatsanwaltschaft Halle die JVA Chemnitz als Haftanstalt aus. Ausschlaggebend für die erstmalige Ladung zum Strafantritt sei das formale Geschlecht sowie der Wohnsitz, erklärte ein Sprecher der Staatsanwaltschaft Halle gegenüber LTO. "Liebich ist personenstandsrechtlich als Frau zu behandeln und wohnt in Sachsen, sodass der sächsische Vollstreckungsplan heranzuziehen ist."

In der Regel erfolgt die Unterbringung nach dem Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht – aber nicht immer. Die endgültige Entscheidung der Zuordnung in ein Frauen- oder Männergefängnis liegt bei der JVA selbst. Die muss in einem Aufnahmegespräch prüfen, ob Sicherheitsinteressen sowohl der Gefangenen selbst als auch anderer Insassinnen gewahrt werden können. Sollte die Unterbringung in Chemnitz eine Gefahr für “Sicherheit und Ordnung” bergen, wäre eine Verlegung möglich. Die JVA Chemnitz erklärte auf Anfrage von LTO, man habe “jahrelange Erfahrung" im Umgang mit trans-, inter- und non-binären Personen und damit verbundenen Einzelfallentscheidungen, auch wenn diese Begriffe “seinerzeit noch nicht geläufig” waren. 

Ein konkretes Datum für den Haftantritt hat die Staatsanwaltschaft nicht genannt. In der Regel müssen sich Verurteilte binnen zwei Wochen nach Zustellung der Ladung in der Anstalt melden. 

Es ist zu befürchten, dass angesichts von Liebichs rechtsextremem Hintergrund und bisherigen Hetzäußerungen die Unterbringung Liebichs in einem Frauengefängnis erhebliche Sicherheitsrisiken für andere Insassinnen bergen könnte. Das Bundesjustizministerium betont auf Anfrage von LTO, dass die Strafvollstreckung Ländersache sei, in jedem Fall aber der grundrechtliche Schutz aller Gefangenen sicherzustellen sei.

Sächsisches Justizministerium: Schwächere Gefangene müssen geschützt werden

In Sachsen regelt das Sächsische Strafvollzugsgesetz (SächsStVollzG) die Unterbringung im Gefängnis. Nach § 10 Abs. 1 gilt das Trennungsprinzip: Männer und Frauen sind grundsätzlich getrennt unterzubringen. Mit der Reform vom Februar 2024 wurde jedoch eine Öffnungsklausel eingeführt (§ 10 Abs. 2 SächsStVollzG). Sie ermöglicht Abweichungen, wenn Persönlichkeit und Bedürfnisse der Gefangenen, das Vollzugsziel sowie Sicherheit und Ordnung der Anstalt dies nahelegen.

Ein Sprecher des sächsischen Justizministeriums erläuterte gegenüber LTO: "Der Schutz anderer, insbesondere schwächerer Gefangener vor Übergriffen durch andere Gefangene ist unabhängig vom Geschlecht der verurteilten Person ein gewichtiger Faktor bei der Entscheidung über die Unterbringung. In besonderen Zweifelsfällen - etwa bei möglichem Vorschieben einer Geschlechtsidentitätsfrage zur Beeinflussung von vollzuglichen Entscheidungen – kann eine ärztliche oder psychologische Stellungnahme eingeholt werden."

Rechtlich stützt sich der Freistaat Sachsen auf ein Urteil des OLG Saarbrücken aus dem Jahr 2020 (Beschl. v. 16.11.2020 - Vollz(Ws) 11/20). Danach haben trans-, intergeschlechtliche und diverse Personen keinen Anspruch auf eine gesonderte Anstalt, wohl aber auf Schutz ihrer Intim- und Sexualsphäre. Zur Umsetzung dieses Anspruchs müssen Anstalten Maßnahmen ergreifen, die verhindern, dass unzumutbare Nähe zu Mitgefangenen entsteht.

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"Sven Liebich ist keine Frau" nicht rechtswidrig

Angesichts der Provokationen lag es nahe, dass Liebich auch presserechtliche Auseinandersetzungen suchte, wenn von Sven Liebich die Rede war. Wie die Zeitung Die Welt schreibt, scheiterte Liebich jedoch nun vor dem Landgericht (LG) Berlin II mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung gegen den “Nius”-Chefredakteur Julian Reichelt. Reichelt hatte in einem X-Beitrag im August 2025 Liebich als "den Neonazi Sven Liebich" bezeichnet und ergänzt: "Sven Liebich ist keine Frau".

Die zweite Zivilkammer des LG Berlin stellte laut Bericht der Welt zwar fest, dass eine solche Äußerung grundsätzlich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreife und geeignet sei, "eine Person bloßzustellen und sie in ihrer Lebensrealität zu verunsichern". Der Eingriff sei jedoch nicht rechtswidrig. Er werde durch Reichelts Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt, da es sich um eine “die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage” handele – nämlich die Diskussion um die rechtlichen und gesellschaftlichen Voraussetzungen eines Geschlechtswechsels.

Demgegenüber untersagte das Oberlandesgericht Frankfurt Reichelt im Februar, eine Transfrau in einem Tweet als Mann zu bezeichnen. Bezugnehmend habe das LG Berlin in seinem Beschluss unterstrichen, Reichelt habe “der dortigen Antragstellerin die seit 40 Jahren nach außen gelebte geschlechtliche Identität abgesprochen", berichtet die Welt. Die beiden Gerichtsentscheidungen zeigen, dass es für die Frage, wie und ob über die Geschlechtsänderung berichtet werden darf, auf den jeweiligen Kontext und den Einzelfall ankommt.

Der Fall verdeutlicht die Spannungsfelder, die das neue Selbstbestimmungsgesetz aufwirft: Einerseits schützt es die Würde und Identität transgeschlechtlicher Personen, indem es ihnen eine unkomplizierte rechtliche Anerkennung ihrer Geschlechtsidentität ermöglicht. Andererseits stellen Fälle wie der von Liebich Behörden und Justizvollzug vor Herausforderungen, wenn Personen, die in der Vergangenheit selbst massiv gegen queere Menschen gehetzt haben, von diesen Regelungen profitieren und diese vorführen.

Ob Liebich tatsächlich im Frauengefängnis untergebracht wird, ist aber noch offen. Sicher ist nur: Liebich, einst eine der lautesten Stimmen der extremen Rechten in Ostdeutschland, wird die Strafe antreten müssen.

Statement der JVA Chemnitz ergänzt am Tag der Veröffentlichung.

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Ladung zur Haft: . In: Legal Tribune Online, 20.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57948 (abgerufen am: 14.08.2026 )

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