Saalekreis beantragt Rückänderung des Geschlechtseintrags: Aus Marla-Svenja soll wieder Sven Lie­bich werden

von Dr. Max Kolter

10.03.2026

Die Behörden im Saalekreis haben offenbar genug von Liebichs Provokationen. Nun soll das Amtsgericht Halle entscheiden, ob ein Missbrauch des Selbstbestimmungsgesetzes vorliegt. Liebichs Anwesenheit ist dafür nicht erforderlich.

Marla Svenja Liebich könnte bald wieder Sven Liebich heißen, auch der Geschlechtseintrag im Personenstandsregister könnte bald wieder "männlich" lauten. Der sachsen-anhaltische Landkreis Saalekreis hat Mitte Dezember einen entsprechenden Antrag beim Amtsgericht (AG) Halle gestellt, wie Landkreis und Gericht LTO auf Anfrage bestätigten. Zuerst hatte der MDR über den Fall berichtet.

Dem Bericht zufolge will auch Liebich selbst seinen Geschlechtseintrag erneut ändern – diesmal von "weiblich" zu "divers", seinen Vornamen will er auf "Anne Frank" ändern lassen. Eine weitere Provokation des verurteilten Rechtsextremisten, bei der die Behörden nun kaum mitmachen werden.

Im November 2024 hatte Sven Liebich seinen Geschlechtseintrag unter dem gerade in Kraft getretenen Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) von "männlich" zu "weiblich" ändern lassen und sich in "Marla-Svenja" umbenannt. Mit der Provokation wollte er wohl zum einen den Ampel-Gesetzgeber sowie trans Personen lächerlich machen. Zum anderen schien damit der Versuch verbunden zu sein, seine fällige Haftstrafe in einer Justizvollzugsanstalt für Frauen statt in einem Männergefängnis zu verbüßen

Kurz vor dem Haftantritt im August 2025 tauchte Liebich jedoch unter und ist seitdem flüchtig. Für das Berichtigungsverfahren vor dem AG Halle dürfte das kein Hindernis sein.

Kann das Verfahren ohne Liebich stattfinden?

Die Berichtigung des Eintrags im Personenstandsregister richtet sich nach den §§ 48 ff. Personenstandsgesetz (PStG). Nach § 48 Abs. 2 PStG können alle Beteiligten, auch das Standesamt oder – wie hier – der Kreis als Aufsichtsbehörde, bei Gericht einen Antrag auf Berichtigung des Personenstandsregisters stellen. Das ist hier im Dezember geschehen. Die Zuständigkeit des AG Halle folgt nach § 50 PStG der des registerführenden Standesamtes.

Das Berichtigungsverfahren erfolgt in der Regel schriftlich, das Gericht entscheidet also ohne mündliche Verhandlung. Ein Sprecher des Gerichts teilte LTO überdies mit, dass das Verfahren grundsätzlich nicht öffentlich ist. Über den Antrag sei noch nicht entschieden worden.

Ohne eine Beteiligung Liebichs kann das Verfahren jedoch nicht stattfinden, immerhin ist er von der beantragten Registerberichtigung unmittelbar betroffen. Auch wenn keine mündliche Verhandlung stattfindet, muss Liebich nach § 48 Abs. 2 S. 2 PStG angehört werden. Das erfolgt in der Regel durch Zusendung einer Aufforderung zur Stellungnahme. Das ist aber formlos möglich, ohne Zustellung eines Dokuments. Es genügt daher, wenn das Gericht eine E-Mail-Adresse oder einen anderen elektronischen Kontaktweg nutzt.

Welche Wege konkret zur Verfügung stehen, wollte das Gericht LTO unter Verweis auf die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens nicht mitteilen. Da Liebich insbesondere auf X aktiv ist, dürfte dies kein grundsätzliches Problem darstellen. Zudem ist denkbar, dass der bereits flüchtige Liebich bei Stellung des Antrags auf Namensänderung in "Anne Frank" beim Standesamt eine Kontaktmöglichkeit, etwa die Adresse eines Anwalts, hinterlassen hat, die die Behörde dann ans Gericht übermittelt hat.

Liebich hetzte früher gegen trans Personen 

Was die materiell-rechtliche Dimension angeht, wird das Verfahren interessant. Es handelt sich, soweit ersichtlich, bundesweit um den ersten Fall, in dem ein Standesamt beim Amtsgericht beantragt, eine nach dem SBGG erfolgte Änderung des Vornamens und Geschlechtseintrags wegen Missbrauchs rückgängig zu machen. Eine Kontrolle des "wahren" Geschlechts soll nach der Idee des SBGG gerade nicht stattfinden, schließlich soll die Geschlechtszugehörigkeit danach nicht – anhand körperlicher Merkmale oder des Verhaltens – durch Dritte bestimmt werden, sondern allein von der betroffenen Person selbst. Deshalb heißt das Gesetz Selbstbestimmungsgesetz.

Der Ampel-Gesetzgeber hat jedoch bewusst einen – wenn auch kleinen – Raum gelassen für eine Missbrauchskontrolle. So heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs: "In Fällen eines offensichtlichen Missbrauchs, das heißt bei Vorliegen objektiver und konkreter Anhaltspunkte für einen Missbrauch, kann das Standesamt die Eintragung der Erklärung ablehnen […]." An der Stelle wird auch auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Entscheidung nach § 49 PStG verwiesen.

Auch aus dem Wortlaut des SBGG kann abgeleitet werden, dass eine Missbrauchskontrolle möglich ist. Salomon J. Gehring wies im August 2025 in einem LTO-Gastbeitrag zur Causa Liebich auf eine Formulierung in § 2 Abs. 1 SBGG hin. Das ist die zentrale Vorschrift, die das Recht einer Person regelt, Geschlechtseintrag und Vornamen beim Standesamt durch Sprechakt ändern zu lassen. Dieses Recht steht nach dem Wortlaut "jeder Person" zu, "deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht". Daraus ergebe sich das Erfordernis einer Inkongruenz zwischen Geschlechtseintrag und Geschlechtsidentität, deren Beseitigung der SBGG-Antrag diene.

In der Sache sieht Gehring bei Liebich einen klaren Fall. Maßgeblich seien Aussagen aus der nicht allzu fernen Vergangenheit. Noch 2023 warnte Liebich vor "Transfaschismus", zuvor hatte er queere Menschen als "Parasiten der Gesellschaft" beschimpft. Laut MDR stützt auch der Saalekreis seinen Berichtigungsantrag auf solche Aussagen. Dem Bericht zufolge enthält die Antragsbegründung unter anderem Auszüge aus einer Rede Liebichs von 2023 sowie Social-Media-Posts.

Auch VG Düsseldorf hält Missbrauchskontrolle für möglich

Dass das SBGG einer Missbrauchskontrolle im Einzelfall nicht entgegensteht, entschied Ende Februar auch das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf. Dieses hatte über den Eilantrag einer Kommissarin zu entscheiden, die früher ein Kommissar war. Die Polizei Düsseldorf hatte die Person von einem Beförderungsverfahren ausgeschlossen, weil der Verdacht eines SBGG-Missbrauchs im Raum steht. Das Beamtenrecht in NRW sieht bei gleicher Eignung und Leistung eine bevorzugte Beförderung von Frauen vor. Kurz vor Start des Bewerbungsverfahrens wurde der Polizist zur Polizistin. Aussagen gegenüber Kollegen sollen in dem Fall nahelegen, dass der Wechsel des Geschlechtseintrags allein deshalb erfolgte, um von der Bevorzugungsregel zu profitieren.

  • Die Entscheidung des VG Düsseldorf war auch Thema in Folge #53 des LTO-Podcasts "Die Rechtslage":

Der Dienstherr leitete ein Disziplinarverfahren gegen die Person ein und verhängte eine Beförderungssperre. Der hiergegen eingelegte Eilantrag blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des VG Düsseldorf drängt sich ein Missbrauch des SBGG geradezu auf, dieser begründe auch einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht, was wiederum die Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechtfertige.

Red. Hinweis: In einer früheren Version wurde der Eindruck erweckt, die Behörde habe den Berichtigungsantrag als Reaktion auf Liebichs erneuten SBGG-Antrag gestellt. Tatsächlich laufen beide Vorgänge parallel. Wir haben das konkretisiert (10.03.2026, 18:45 Uhr, mk).

Zitiervorschlag

Saalekreis beantragt Rückänderung des Geschlechtseintrags: . In: Legal Tribune Online, 10.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59494 (abgerufen am: 21.04.2026 )

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