Zehntausende Bürger Berlins dürfen aufatmen: Am Mittwoch ist im Südwesten der Stadt die Stromversorgung wieder angelaufen. Wie steht es nun um die Rechte der Betroffenen? Welche Versicherung kommt für eventuelle Schäden auf?
Viele Handybesitzer in Berlin bekamen es am Mittwochmorgen mit der Angst zu tun. Gegen 9.30 Uhr schrillte plötzlich ihr Smartphone. Die Warnmeldung ("Warnstufe: Gefahr"), die der Berliner Senat ausgelöst hatte und die über Cell Broadcast verschickt worden war, erwies sich dann jedoch eher als erfreulich: Im Laufe des Tages starte in den vom Stromausfall betroffenen Gebieten die Wiederversorgung, teilte die Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit. Verbunden war die Nachricht mit dem dringenden Hinweis ("MÜSSEN"), bis 10.30 Uhr privat betriebene Notstromaggregate vom Netz zu trennen, um Schäden zu vermeiden. Außerdem seien nach der Rückschaltung starke Stromverbraucher (z. B. Waschmaschinen) zu vermeiden. Im Übrigen könne es auch weiter zu kurzen Stromunterbrechungen kommen.
Auch wenn also erst mal kein Wäschewaschen empfohlen wird, dürften Zehntausende Berliner dennoch erleichtert sein, dass in ihren Wohnungen und Häusern nach Tagen der Kälte und Dunkelheit wieder der Strom fließt. Sichtbar werden vermutlich jetzt auch die Schäden, die der mutmaßlich von Linksextremisten ausgeübte Sabotageakt angerichtet hat. In Betracht kommen wohl in erster Linie Frostschäden. Denkbar sind aber auch andere böse Überraschungen: Wer sein Haus vielleicht über mehrere Tage verlassen hat, um bei Freunden unterzukommen, könnte zum Ziel für Einbrecher geworden sein.
Bund der Versicherten: Hausrat- und Wohngebäudeversicherung checken
Vor diesem Hintergrund stellt sich für Betroffene die Frage, welche Versicherungen für welche Schäden gegebenenfalls einspringen. Der Bund der Versicherten (BdV), der die Interessen von Versicherungsnehmern in Deutschland vertritt, klärt gegenüber LTO auf. Bei stromausfallbedingten Schäden, so der BdV, kämen grundsätzlich Hausrat-, Wohngebäude- und die Elektronikversicherung in Betracht, die etwa Schäden an Wärmepumpen abdeckt.
Speziell von einer Hausratversicherung gedeckt sein könnten Schäden durch Einbruchdiebstahl, wenn technische Geräte durch den Stromausfall beschädigt worden sind oder wenn Güter in Kühlschränken unbrauchbar geworden sind. "Dafür ist aber zu prüfen, welche Schäden unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang im individuellen Vertrag versichert sind", so der BdV-Sprecher. Außerdem müssten vertragliche Obliegenheiten sowie gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.
Könnten also nach dem Alarm am Mittwochmorgen diejenigen leer ausgehen, die nicht rechtzeitig ihr Notstromaggregat vom Netz genommen haben und dadurch im Grundsatz mitversicherte Schäden verursacht haben? Nicht unbedingt: "Für ein Verschulden muss der Versicherer nachweisen, dass der Verstoß vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte", erläutert der BdV. Voraussetzung sei außerdem, dass die Betroffenen trotz Stromausfalls überhaupt über ein funktionierendes Handy beziehungsweise Internet verfügten.
Auch verdorbene Medikamente können versichert sein
Unterdessen ist Hausrat, der im Zuge eines Einbruchs gestohlen wird, standardmäßig mitversichert. Darüber hinaus, so der BdV, gebe es leistungsstarke Versicherungstarife, die einen Versicherungsschutz auch bei Beschädigung durch reine Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten vorsehen. Hier gebe es allerdings oftmals Leistungsbegrenzungen in der Höhe. Weiter könne es sein, dass leistungsstarke Tarife auch bei Schäden durch Stromausfall oder Stromschwankungen einspringen.
Auch Schäden an Gefriergut (teilweise auch an Kühlgut) könnten versichert sein, die infolge eines Stromausfalls oder Stromschwankungen angefallen seien. Hier zählten neben Lebensmitteln auch Medikamente, so der Sprecher. "Betroffene sollten Ihre Hausratversicherungs-Bedingungen hierauf genau prüfen, ob das auch bei ihnen der Fall ist."
Wohngebäudeversicherung leistet bei Rohrbruch
Die Wohngebäudeversicherung leistet laut BdV grundsätzlich dann, wenn Versicherungsschutz gegen die Gefahr "Schäden durch Leitungswasser" mitversichert worden ist und Leitungswasser bestimmungswidrig ausgetreten ist – aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, Heizungs- oder Klimaanlagen, Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen oder auch Wasserbetten oder Aquarien. Als Leitungswasser gelten dabei nach Angaben des BdV auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf.
Weiter seien auch Bruchschäden innerhalb von Gebäuden häufig mitversichert. Hierzu zählten beispielsweise frostbedingte Bruchschäden an Rohren, der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder der Gasversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen; Schäden an Heizungs- oder Klimaanlagen könnten ebenfalls erfasst sein.
Darüber hinaus, so der BdV, könne eine Wohngebäudeversicherung aber auch bei frostbedingten Bruchschäden an Installationen im Bad, also zum Beispiel an Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuchen einspringen. Ebenso bei Schäden an Heizkörpern, Heizkesseln oder Boilern.
Kaputte Wärmepumpe von Elektronikversicherung umfasst?
Häufig mitversichert seien zudem Bruchschäden außerhalb von Gebäuden, so etwa frostbedingte Schäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen. Dies gelte aber nur, wenn der Versicherungsnehmer die Gefahr für diese Rohre trägt und sie der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen oder sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
Bei Schäden an Wärmepumpen könne es sein, dass eine private Elektronikversicherung leiste. "Deren Leistungsspektrum ist unterschiedlich und anhand der Bedingungen ist genau zu prüfen, welche Gefahren mit welchen Leistungsbegrenzungen abgesichert sind", so der Sprecher.
ERGO: "Frostschäden, sobald Tauwetter einsetzt"
Und was empfehlen die Versicherungsunternehmen? LTO hat bei einigen von ihnen und ihrem Dachverband GDV nachgefragt. Im Fall des aktuellen Stromausfalls in Berlin stünden die Versicherer bereit, versicherte Schäden für Bürger und Betriebe rasch zu regulieren, verspricht deren Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen.
Die ERGO rät betroffenen Kunden, von den Schäden Fotos zu machen und den Versicherer sofort zu informieren. "Oft können Versicherungsunternehmen schneller als Privatpersonen Handwerker mit den nötigen Arbeiten beauftragen. Das stellt auch sicher, dass es nicht zu teuren Folgeschäden durch einen Zeitverlust kommt", erläutert Pressesprecherin Dr. Claudia Wagner.
Für diejenigen, die über eine Hausratversicherung verfügen, hat Wagner eine gute Nachricht: "Haben Frostschäden an den Rohren auch zu einem Schaden am Hausrat (z. B. Mobiliar) geführt, kommt dafür die Hausratversicherung auf. Ein zusätzlicher Leistungsbaustein ist für diese Schäden nicht erforderlich." Generell erwartet die ERGO-Sprecherin derartige Frostschäden allerdings erst, "sobald das Tauwetter einsetzt". Indirekt bestätigen kann das auch die BarmeniaGothaer: Es lägen noch keine Kundenanfragen vor, so eine Sprecherin gegenüber LTO.
Die AXA verweist ebenfalls auf Hausrat- und Wohngebäudeversicherung, schränkt aber ein: "In der Regel sind in der privaten Hausratversicherung nur blitzbedingte Überspannungsschäden versichert. In gewerblichen Bedingungen können auch Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung an versicherten Sachen im Rahmen einer Elektronikpauschalversicherung versichert sein." Versicherungsnehmer müssten sich ihren Vertrag und seine Bedingungen genau anschauen.
AXA: Wiederzuschalten des Stroms kann zu Überspannungsschäden führen
Betroffenen empfiehlt die AXA, empfindliche Geräte nach einem großflächigen Stromausfall auszustecken oder zumindest vom Netz zu trennen. "Ganz verlassen sollte man sich auf den Schutz der Netze nicht. Denn beim Wiederzuschalten des Stroms können sogenannte Schaltüberspannungen (Transienten) auftreten. Die sind meist kurz und hochfrequent und können Netzteile beschädigen, Elektronik altern lassen und im ungünstigen Fall Geräte sofort zerstören. Die Stromnetze haben Schutzmechanismen, aber sie garantieren keinen vollständigen Schutz bis zur Steckdose", weiß Volker Tatenhorst von der AXA.
Ob Schäden durch Frost in den Leitungen in der Wohngebäudeversicherung abgedeckt sind, müsse je nach Vertrag geprüft werden. "In vielen Tarifen ist das aber grundsätzlich der Fall", so der Versicherer. In der Hausratversicherung seien "selbstverständlich" Schäden durch Einbruchdiebstahl abgedeckt. Versichert sei zum Beispiel auch das Kühlgut, wenn die Tiefkühltruhe (nicht der Kühlschrank) längere Zeit wegen eines Stromausfalls nicht funktioniert hat.
Unternehmen rät der GDV zu einer sogenannten Betriebsunterbrechungsversicherung. Diese könne sinnvoll sein, wenn durch einen Stromausfall oder das Wiederanlaufen der Energieversorgung ein Sachschaden entsteht, wodurch der Betriebsablauf zusätzlich stillsteht. "In bestimmten Branchen, etwa der Lebensmittelwirtschaft, gibt es zudem spezielle Versicherungen, die den Verderb von Kühlgut infolge eines Ausfalls der öffentlichen Stromversorgung finanziell absichern", erläutert eine Sprecherin.
Mietminderung im Nachhinein?
Und welche Rechte haben Mieter gegenüber ihren Vermietern? Jedenfalls bei erheblichen Mängeln der Wohnung haben sie grundsätzlich einen Anspruch auf Mietminderung, der sich aus § 536 Bürgerliches Gesetzbuch ergibt.
Wenn also die Nutzung der Wohnung durch einen Mangel wie den Ausfall von Strom oder Heizung eingeschränkt wird, haben Mieter auch dann das Recht, die Miete zu mindern, wenn der Ausfall nicht durch den Vermieter verursacht wurde. Die Höhe der Mietminderung richtet sich dabei nach der Schwere der Beeinträchtigung. Ein kompletter Ausfall der Heizung oder Stromversorgung im Winter kann laut Deutschem Mieterbund (DMB) zu einer Mietminderung je nach Dauer des Ausfalls und den konkreten Umständen von bis zu 100 Prozent führen.
Auch im Nachhinein ist eine Mietminderung möglich, allerdings nur dann, wenn der Mangel dem Vermieter unverzüglich gemeldet wurde. "Um sich keinem Risiko der Kündigung auszusetzen, sollten Mieter den Mangel anzeigen und die Miete unter Vorbehalt der Rückzahlung bezahlen", empfiehlt eine DMB-Sprecherin. So hätten Mieter die Möglichkeit, zu überprüfen, wie hoch die berechtigte Mietminderung in ihrem Fall ist, und könnten diesen Betrag dann zurückzufordern.
Energieversorgung in Berlin wiederhergestellt: . In: Legal Tribune Online, 07.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59005 (abgerufen am: 18.02.2026 )
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