Streit über Vorratsdatenspeicherung: Mehr Über­wa­chung bedeutet nicht mehr Sicher­heit

Ermano Geuer

27.01.2012

Obwohl ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH droht, will das BMJ die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung nicht umsetzen und sorgt für Krach in der Koalition. Eine Studie zeigt nun, dass das Lieblingsspielzeug von Ermittlern wenig zur Aufklärung von Straftaten beiträgt. Warum die EU nicht um eine Änderung der Regelungen herumkommen wird, erklärt Ermano Geuer.

Bis März 2009 musste die Bundesrepublik Deutschland die Vorratsdatenspeicherung in nationales Recht umsetzen. Im März 2010 wurde die entsprechende Gesetzesänderung vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wegen Verstößen gegen das Grundgesetz wieder gekippt (Urt. v. 02.03.2010, Az. 1 BvR 256/08). Dabei hielt das BVerfG eine grundrechtskonforme Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung zwar generell für möglich, stellte aber sehr hohe Anforderungen. Eine Umsetzung in nationales Recht nach den Vorgaben der Karlsruher Richter erfolgte bislang trotzdem nicht, weswegen die EU-Kommission schon ein Vertragsverletzungsverfahren androhte. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) aber bleibt hart. Sie will Daten weiterhin nur nach konkreten Anhaltspunkten für eine Straftat speichern lassen.

Dabei tut sich nicht nur Deutschland schwer, die Vorgaben aus Brüssel umzusetzen. Die Richtlinie ist europaweit umstritten. Österreich und Schweden wurden schon vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Umsetzung verurteilt und Strafzahlungen angedroht. Zugleich haben die Verfassungsgerichte in Rumänien und Tschechien die Vorratsdatenspeicherung für unvereinbar mit den Grundrechten erklärt.

Da sich die Umsetzung der Richtlinie in den meisten Staaten als schwierig erwies, sicherte die EU-Kommission zu, diese zu evaluieren . Dabei sollten Nutzen und Mehrwert der Vorratsdatenspeicherung wissenschaftlich untersucht werden. Das Ergebnis der Studie, das die  EU unter Verschluss hielt, wurde nun von einer österreichischen Bürgerinitiative im Internet veröffentlicht. Die Ergebnisse sind alles andere als zufriedenstellend und zumindest nicht brauchbar, um zu belegen, dass die Vorratsdatenspeicherung notwendig ist.

Keine einheitlichen europäischen Standards zur Überwachung

So wird von den Mitgliedstaaten, von denen sich nur 11 überhaupt an der Evaluation beteiligten, als Beleg für die Effektivität der Vorratsdatenspeicherung angeführt, dass wichtige Daten für Sicherheitsbehörden und Justiz zur Verfügung stünden. Dabei wird nicht differenziert, ob die abgerufenen Daten nicht auch schon aufgrund anderer Vorschriften, also zum Beispiel als Rechnungsdaten verfügbar wären.

Ferner stellt die Studie fest, dass der Begriff der "schweren Straftaten" nicht europarechtlich definiert ist. Eine solche schwere Straftat setzt Art. 1 der Richtlinie aber voraus, damit Daten überhaupt erhoben werden können. Folge ist, dass eine einheitliche Eingriffsintensität in den verschiedenen EU-Staaten nicht gegeben sein kann. Dabei war vom EU-Ministerrat empfohlen worden, sich am europäischen Haftbefehl zu orientieren, der einen Straftatenkatalog enthält. In der Richtlinie sucht man einen solchen vergebens.

Auch Standards auf Seiten der Telekommunikationsunternehmen fehlen vollkommen. Was bei Datenmissbrauch oder -diebstahl geschehen soll ist unklar. Außerdem werden teilweise soziale Netzwerke überwacht, was eigentlich gar nicht beabsichtigt war. Die Bewertung von Instant Messaging im Rahmen der Richtlinie ist ebenfalls unklar. Schließlich wissen viele Datenschutzbehörden nicht, wer Zugriff auf welche Arten von Daten hat. Auch hierin liegt ein datenschutzrechtlicher Mangel der Richtlinie.

Die Vorratsdatenspeicherung in ihrer jetzigen Form weiter zu verfolgen, ist deshalb keinesfalls sinnvoll. Damit wäre weder der Strafverfolgung noch den Grundrechten der Bürger gedient. Zwar hält auch das BVerfG eine verfassungskonforme Umsetzung nicht für ausgeschlossen, dennoch entbindet dies die politischen Akteure nicht von der Verantwortung, sich zu fragen, inwiefern eine Vorratsdatenspeicherung tatsächlich notwendig ist.

Fragwürdiges Instrument ohne Erfolge

Die EU-Studie bleibt nämlich schuldig, inwiefern durch die Vorratsdatenspeicherung europaweit mehr "schwere Straftaten" aufgeklärt werden konnten. In Deutschland war ein Anstieg der Aufklärungsquote nach der Kriminalstatistik des Bundeskriminalamts nicht zu verzeichnen. Auch der wissenschaftliche Dienst des Bundestags geht davon aus, dass die Aufklärungsrate mit Vorratsdatenspeicherung sich um weniger als einen Prozentpunkt ansteigt. Außer Acht lässt die Studie außerdem, dass es zahlreiche Möglichkeiten gibt, die es technisch versierten Nutzern erlauben, anonym im Netz unterwegs zu sein. Eine Möglichkeit, die Kriminelle ebenfalls leicht zu ihrem Vorteil nutzen können um sich der Überwachung zu entziehen.

Letztlich sollte es nur zwei denkbare Varianten aus Sicht der EU geben: Entweder wird von der Vorratsdatenspeicherung komplett Abstand genommen oder diese wird entsprechend modifiziert. Die Modifikation muss zum einen Datensicherheitsstandards vorschreiben, als auch den Begriff der "schweren Straftaten" klar und deutlich eingrenzen. Ebenfalls denkbar ist, die Speicherfristen massiv zu senken.

Dass sich Kriminelle und Terroristen das Internet zu Nutze machen, wird man auch so nie ganz verhindern können. Wie außerhalb der digitalen Welt kann eine lückenlose Überwachung zum einen technisch gar nicht gewährleistet werden, noch ist sie aus grundrechtlicher Perspektive sinnvoll. Von dem Gedanken, dass man durch ein Mehr ein Überwachung auch immer ein Mehr an Sicherheit gewinnen kann, muss man sich verabschieden.

Der Autor Ermano Geuer ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sicherheitsrecht und Internetrecht an der Universität Passau. Während seiner Wahlstation im Referendariat war er am Ludwig-Boltzmann-Institut für Menschenrecht in Wien mit der Studie zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung in Österreich befasst.

 

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Zitiervorschlag

Ermano Geuer, Streit über Vorratsdatenspeicherung: . In: Legal Tribune Online, 27.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5415 (abgerufen am: 12.10.2024 )

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