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Streik in den Kindertagesstätten: Heute komm ich nicht zur Arbeit

von Babette Kusche und Carsten Lienau

08.05.2015

Kindergärtnerin mit Kindern

Bild: © JackF / Fotolia.de

Die Erzieher in kommunalen Kindertagesstätten streiken. Wie lange, ist derzeit unklar. Für berufstätige Eltern ist das auf den ersten Blick eine Katastrophe. Worauf also müssen sie achten, wenn  das Kind nicht anderweitig unterzubringen ist? Wer erstattet eventuelle zusätzliche Kosten für eine alternative Betreuung? Die arbeitsrechtliche Situation erklären Babette Kusche und Carsten Lienau.

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Der aktuelle Streik der Erzieher in kommunalen Kindertagesstätten kommt nicht überraschend, immerhin gute 48 Stunden vor Beginn wurde er angekündigt. Vielen berufstätigen Eltern mag das geholfen haben – anderen nicht. Wenn nun die sogenannten Notgruppen in den Kindertagesstätten nur eine geringe Anzahl an Plätzen aufweisen, die Organisation der Betreuung durch ein privates Netzwerk nicht verlässlich ist und die Großeltern weit weg wohnen, bedarf es eines neuen Planes.

Denn der Arbeitgeber darf aufgrund der frühzeitigen Ankündigung eigentlich erwarten, dass sich die Eltern um eine alternative Betreuung bemühen. Ist dies nicht geglückt, muss ein Elternteil den Arbeitgeber unverzüglich - etwa telefonisch - informieren, dass er nicht zur Arbeit erscheinen kann. Unverzüglich heißt in diesem Fall: spätestens bis zum  Arbeitsbeginn am betreffenden Tag.

Das Kind zur Arbeit bringen – oder die Arbeit zum Kind

Denkbar ist es in vielen Berufen, das Kind mit zur Arbeit zu nehmen – dabei wird es jedoch auf die Tätigkeit der Eltern ankommen. Gern gesehen ist diese Variante überdies nicht, da die gleichzeitige Betreuung der Kinder sowohl die Eltern als auch andere Mitarbeiter von der Arbeit ablenkt.

Insofern mag das Homeoffice für einige Berufstätige eine Variante sein – die Problematik der Betreuung stellt sich indes auch hier. Und auch hier ist die Abstimmung mit dem Arbeitgeber zwingend notwendig, denn er hat das Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) und bestimmt damit auch, wo die Arbeitsleitung zu erbringen ist.

Pragmatisch lassen sich auch Überstunden abbauen oder Minusstunden aufbauen oder Urlaub nehmen. Der Urlaub ist nach § 7 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) rechtzeitig mit dem Arbeitgeber abzustimmen, die Dauer festzulegen und auf betriebliche Belange ist Rücksicht zu nehmen. So die Theorie.

In der Praxis können die Eltern bei einem Streik weder die Rechtzeitigkeit der Mitteilung gewährleisten noch ist die Dauer der Abwesenheit von der Arbeit absehbar.

Ärgerlich, aber halb so schlimm

Dennoch, so ärgerlich die kurzfristige Verhinderung bei der Arbeit sein mag: Wer jetzt zur Betreuung seiner Kinder im Kindergartenalter zu Hause bleibt, hat– wenn er den Arbeitgeber informiert – zumindest keine dramatischen Folgen zu befürchten.

Denn zum einen gibt es weiter Geld: Nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat bei einer so genannten vorübergehenden Verhinderung eine Lohnfortzahlung zu erfolgen. Eine solche vorübergehende Verhinderung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“, heißt es im Gesetz. Dies gilt aus Gründen der Humanität und sozialpolitischen Rücksichtnahme auch bei einer Arbeitsverhinderung im Streikfall aus mangelnder alternativer Betreuung der Kinder (Bundesarbeitsgericht, Beschl. v. 18.12.1959, Az. GS 8/58)  In der Regel gelten nur wenige Arbeitstage als ein angemessener Zeitraum für eine Freistellung der Arbeitnehmer unter Entgeltfortzahlung in diesem Fall.

Dennoch sollten die Arbeitnehmer auf die betrieblichen Gepflogenheiten und die Regelungen in ihrem Arbeitsvertrag achten: Es könnten wirksame andere Regelungen getroffen sein, die von der gesetzlichen Vorschrift abweichen, und zwar als individuelle Abreden auch dann, wenn die gesetzlichen Regelungen für den Arbeitnehmer günstiger wären.

Auch eine Abmahnung oder gar eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB haben betreuende Eltern nicht zu befürchten. Denn für beide Varianten liegt kein Grund vor, wenn sie den Arbeitgeber über ihre Arbeitsverhinderung informiert hatten.

Kein Ersatz der Betreuungskosten

Abgesehen von den arbeitsrechtlichen Fragen stehen die Eltern auch in einem rechtlichen Verhältnis zu der jeweiligen Kindertagesstätte. In manchen der zwischen den Eltern und der Kita abgeschlossenen Betreuungsverträge ist geregelt, wie lange die Kita im Falle eines Streiks geschlossen bleiben darf. Bleibt sie länger geschlossen, als es in dem Vertrag festgelegt ist, sollten die betroffenen Eltern einen Antrag auf Erstattung eines Teils ihrer geleisteten Betreuungskosten stellen.

Ob diesem Antrag stattgegeben wird, hängt von der dem Betreuungsvertrag zugrundeliegenden Gebührenordnung und den weiteren Regelungen der Gemeinde und des Trägers der Kita ab. Ein Erstattungsanspruch von Gebühren für den Kindergarten besteht nicht.

Wenn zusätzliche Kosten für anderweitige Betreuung anfallen, müssen die Eltern diese selbst tragen. Es gibt keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten.

Die Autoren Babette Kusche und Carsten Lienau sind Fachanwälte für Arbeitsrecht und in der auf Arbeitsrecht spezialisierten Hamburger Kanzlei Gaidies Heggemann & Partner tätig.

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Streik in den Kindertagesstätten: . In: Legal Tribune Online, 08.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15486 (abgerufen am: 08.11.2025 )

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