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Proteste gegen den Wehrdienst: Dürfen Schüler streiken?

von Tanja Podolski

04.12.2025

Plakat zum Schulstreik

Schüler in München mit einem Plakat, auf dem zum Schulstreik am Freitag aufgerufen wird. Foto: Michael Nguyen/NurPhoto - dpa picture alliance

Am Freitag stimmt der Bundestag über die Neuregelung des Wehrdienstes ab. Für denselben Tage haben junge Menschen zu einem bundesweiten Aktionstag und Demonstrationen aufgerufen. Doch Schulstreik kollidiert mit dem Bildungsauftrag.

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Während am Freitag die Abgeordneten im Plenarsaal über das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz diskutieren und abstimmen, werden in mehreren Städten bundesweit Schüler:innen gegen die Pläne auf die Straße gehen. Die Bundesregierung will eine Wehrerfassung junger Männer ab 18 Jahren einführen. Diese müssen dann auf einen Fragebogen zur Bereitschaft zum Wehrdienst antworten. Frauen dürfen sich freiwillig beteiligen. Ab dem Jahr 2027 soll die Musterung wieder verpflichtend werden. 

Viele jungen Menschen wollen das nicht und haben daher die Aktion "Schulstreik gegen Wehrpflicht" aufgesetzt, werden von Landesschüler:innenvertretungen, Gewerkschaften und der Partei Die Linke darin unterstützt. Bundesweit haben die Organisator:innen in dutzenden Städten von Annaberg-Buchholz bis Wuppertal zu Streiks aufgerufen. Die Aussage ist klar: "Nein zur Wehrpflicht! Nein zu allen Zwangsdiensten!" Sie wollen in Frieden leben und selbst entscheiden, wie sie ihr Leben führen wollen, nicht zum Dienst an der Waffe gezwungen werden und "ein halbes Jahr unseres Lebens in Kasernen eingesperrt sein, zu Drill und Gehorsam erzogen werden und töten lernen". Krieg sei keine Zukunftsperspektive und zerstöre ihre Lebensgrundlage, so heißt es auf der Website. Daher der Aufruf, am morgigen Freitag nicht zur Schule zu gehen und gegen die Wehrpflicht und alle Zwangsmaßnahmen zu streiken. Einige Demos sollen bereits um 8 Uhr beginnen, andere um 11 Uhr oder um 12 Uhr – also für die meisten Schüler:innen während der regulären Schulzeit. Dürfen die Schüler:innen dann an einer Versammlung teilnehmen und streiken?

Versammlungsrecht oder Schulpflicht?

Hier stellt sich zunächst dieselbe Problematik wie vor einigen Jahren beim – damals aber weltweiten, jetzt bundesweiten – Aufruf von #FridaysforFuture. Natürlich sind auch Kinder und Jugendliche Träger:innen von Grundrechen und haben das Recht aus Art. 8 Grundgesetz (GG), sich zu versammeln – vorausgesetzt sie sind grundrechtsmündig und verstehen die Bedeutung ihrer politischen Freiheitsrechte. Dieses Recht kollidiert allerdings mit dem Recht auf Bildung aus Art 7 GG, aus dem nach fast ganz herrschender Meinung auch die Schulpflicht abgeleitet wird.

Die Versammlung verbieten darf die zuständige Behörde mit Verweis auf die Schulpflicht trotzdem nicht: Die Versammlungsfreiheit hängt nämlich nicht davon ab, ob die Versammelnden aus anderen Gründen - wie der Schulpflicht -, die nichts mit der Versammlung selbst zu tun haben, an der Teilnahme gehindert sind. Auch eine Auflösung der Versammlung, weil möglicherweise Schulschwänzer:innen unter den Demonstrierenden sind, oder gar das Herausziehen einzelner Teilnehmenden zur Durchsetzung der Schulpflicht anlässlich der Versammlung, wäre unverhältnismäßig.

Versammlung ja, aber bitte außerhalb der Schulzeit

Doch trotz des Rechts auf die Versammlung besteht grundsätzlich die Schulpflicht. Zwar seien dem Ministerium für Schule und Bildung die reflektierte Auseinandersetzung der Schülerinnen und Schüler mit gesellschaftspolitisch bedeutsamen Themen wichtig, teilte das Ministerium in NRW auf LTO-Anfrage mit. Dazu gehöre selbstverständlich auch die Wahrnehmung der Rechte, diese Meinung im Rahmen von öffentlichen Demonstrationen zu vertreten. 

"Ungeachtet dessen sind Schülerinnen und Schüler gemäß § 43 Absatz 1 Schulgesetz NRW verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Ihre Teilnahme an einem Schülerstreik während der Unterrichtszeit ist daher grundsätzlich unzulässig. Für die Ausübung des verfassungsmäßigen Rechts der Versammlungsfreiheit der Schülerinnen und Schülern ist außerhalb der Unterrichtszeit hinreichend Gelegenheit", so das Ministerium weiter. Die Schulaufsicht in Berlin hatte ebenso klar geäußert, dass ein Fehlen als unentschuldigtes Fehlen gilt, laut Gewerkschaft für Bildung und Erziehung Berlin auf Anfrage von LTO sollen dort auch keine Freistellungen möglich sein.

NRW gab zudem den Hinweis, dass Schülerinnen und Schüler, die wegen einer Demonstrationsteilnahme eine Klassenarbeit oder eine Prüfungsklausur nicht mitschreiben, obwohl sie nicht beurlaubt sind, die Leistung aus einem von ihnen zu vertretenen Grund nicht erbringen. Die nicht erbrachte Leistung werde wie eine ungenügende Leistung bewertet (§ 48 Absatz 5 Schulgesetz NRW).

Beurlaubung laut Schulministerium ausgeschlossen

In NRW dürfte auch eine Beurlaubung für den Streiktag nicht einfach zu erhalten sein. Zwar könne die Teilnahme an außerschulischen Versammlungen im Einzelfall Schülerinnen und Schülern auf Antrag durch Beurlaubung vom Unterricht ermöglicht werden, teilte das Schulministerium mit. Zur Teilnahme an einem "Streik" – also einer Veranstaltung, deren Konzeption darauf angelegt ist, unter Verletzung der Schulpflicht gerade nicht die Schule zu besuchen – komme dies jedoch regelmäßig nicht in Betracht.

Die Entscheidung steht grundsätzlich im Ermessen der Schulleitungen und kann im Einzelfall auf Null reduziert sein, so dass eine Beurlaubung erteilt werden muss. Eine derartige Situation sieht Robert Hotstegs, auf Beamtenrecht spezialisierter Anwalt aus Düsseldorf, in diesem Fall aber nicht. "Zu diesem Ergebnis könnte man kommen, wenn es um reine Schulthemen ginge", so der Anwalt. "Dann könnte es für den Protest dazugehören, dass man die Schule lahmlegt". Bei der Wehrpflicht gehe es aber auch um ein allgemeines politisches Thema. Dann muss die Schulleitung nur nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. 

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Sanktionen bei unentschuldigtem Fehlen

Sollte die Beurlaubung nicht erteilt werden, drohen den Schüler:innen unentschuldigte Fehlstunden, die auf dem nächsten Halbjahreszeugnis erscheinen werden. Zudem sind die ebenfalls in den Schulgesetzen der Länder vorgesehenen erzieherische Maßnahmen als pädagogische Einwirkung wie z.B. Hinweise, Ermahnungen, Eintrag ins Klassenbuch oder eine Ansprache des Direktors denkbar.

Nach den Schulgesetzen kann bei unentschuldigtem Fehlen zudem grundsätzlich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldverfahren) gegen Erziehungsberechtigte, berufsschulpflichtige Schüler:innen, Ausbilder sowie ab vollendetem 14. Lebensjahr auch gegen die Schüler:innen selbst eingeleitet werden (etwa § 126 Abs. 1 Nr. 1,4 und 5 Schulgesetz NRW). Bei einem erstmaligen einmaligen Verstoß wäre dies aber vermutlich unverhältnismäßig; die Maßnahme ist eher für notorischen Schulschwänzer vorgesehen. 

Allerdings, betont Hotstegs: "Sollte ein:e Schüler:in bereits in der Schule angekündigt haben, am Freitag nicht zum Unterricht zu kommen und/oder eine Beurlaubung abgelehnt worden sein, erfolgt das Nichterscheinen im Unterricht quasi 'mit Ansage'". Dann müsse mit Gegenwind von der Schulleitung gerechnet werden. Alternativ sei grundsätzlich eine zeitliche und räumliche Verlegung von Schulveranstaltungen denkbar, erklärt Hotstegs, so dass zur Demonstrationszeit kein Unterricht in der Schule, sondern andernorts – etwa am Demonstrationsort - stattfindet oder die Stunden auf einen anderen Tag verlegt werden. Das erfordere aber eine frühzeitige Absprache in den Schulen. Schließlich machen Schüler:innen mit dem Streik das, was das Schulgesetz auch will: Selbstständig Denken und Handeln und Lernen, die eigene Meinung zu vertreten, heiße es etwa in § 2 Abs. 2 Schulgesetz NRW. 

So aber, betont der Anwalt, gelte: "Wer teilnehmen möchte, muss heute noch einen Beurlaubungsantrag stellen". 

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Proteste gegen den Wehrdienst: . In: Legal Tribune Online, 04.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58788 (abgerufen am: 06.06.2026 )

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