Schweden bringt seine Strafgefangenen inzwischen in Estland unter. Wäre derartiges auch für Deutschland denkbar, wenn die Justizvollzugsanstalten an ihre Grenzen kommen? Jonathan Eggen und Lorenz Bode haben die Rechtslage untersucht.
Der Bericht des ARD-Europamagazins vom 5. September 2026 macht auf ein ungewöhnliches Vorhaben aufmerksam: Schweden bringt Strafgefangene in Estland unter. Hintergrund sind die steigenden Haftzahlen und die damit verbundenen Kapazitätsprobleme des schwedischen Justizvollzugs. Bis zu 600 Gefangene können in einer estnischen Justizvollzugsanstalt ihre Freiheitsstrafe verbüßen. Schweden bezahlt Estland für die Bereitstellung der Haftplätze.
Auch in Deutschland stellt der Strafvollzug die Bundesländer angesichts begrenzter Haftkapazitäten, steigender Kosten und des notwendigen Personaleinsatzes vor erhebliche organisatorische Herausforderungen. Wie voll Deutschlands Gefängnisse tatsächlich sind, lässt sich nicht mehr aus öffentlichen Statistiken ablesen. Das Statistische Bundesamt gibt seit 2023 nur noch einen Bericht heraus, der keine Angaben zur Auslastung der Haftanstalten enthält. LTO hatte die Zahlen daher Anfang 2025 bei den 16 Justizministerien der Länder einzeln abgefragt. Ein Aufnahmestopp wie etwa in den Niederlanden droht dort nicht, aber einige Länder sind danach immer wieder an Kapazitätsgrenzen.
Der Gedanke, zusätzliche Haftkapazitäten in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu nutzen, erscheint daher zumindest auf den ersten Blick pragmatisch. Ob und inwiefern dieses Vorgehen jedoch rechtlich möglich und tatsächlich sinnvoll ist, soll nachfolgend betrachtet werden.
Strafvollstreckung im EU-Ausland
Dass eine Freiheitsstrafe nicht zwingend in dem Staat vollstreckt werden muss, dessen Gericht sie verhängt hat, ist im europäischen Recht vorgesehen: Grundlage ist der EU-Rahmenbeschluss 2008/909/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union.
Ziel des Rahmenbeschlusses ist die Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person. Die zuständigen Behörden sollen deshalb insbesondere die Bindungen des Verurteilten an den möglichen Vollstreckungsstaat berücksichtigen, etwa familiäre, sprachliche, kulturelle, soziale oder wirtschaftliche Verbindungen.
Deutschland hat diesen europäischen Rahmen im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) umgesetzt. Die §§ 84 ff. IRG regeln die Vollstreckung deutscher freiheitsentziehender Sanktionen in einem anderen EU-Mitgliedstaat. § 85 IRG erlaubt der Vollstreckungsbehörde grundsätzlich, die Vollstreckung einer deutschen Freiheitsstrafe einem anderen Mitgliedstaat zu übertragen.
Damit wäre eine Überstellung etwa nach Estland also auch für Deutschland nicht generell ausgeschlossen. Das Problem liegt allerdings in den Voraussetzungen.
Grundsätzlich nur mit Zustimmung der verurteilten Person
Nach § 85 Abs. 2 IRG darf die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich nur bewilligen, wenn sich die verurteilte Person mit der Vollstreckung dort einverstanden erklärt oder ein Gericht die Vollstreckung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde für zulässig erklärt. Hält sich der Verurteilte in Deutschland auf, ist also seine Zustimmung erforderlich, sofern nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gerichtliche Übertragung ohne Einverständnis vorliegen.
Das bedeutet: Ein deutscher Gefangener, der beispielsweise in Bremen lebt, kann nicht allein deshalb gegen seinen Willen nach Estland gebracht werden, weil in Bremen ein Haftplatz fehlt.
Für eine Überstellung ohne Zustimmung enthält § 85c IRG mehrere besondere Voraussetzungen. Danach kann das Gericht die Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat für zulässig erklären, wenn die verurteilte Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder staatenlos ist und entweder die Staatsangehörigkeit des anderen Mitgliedstaates besitzt und dort ihren Lebensmittelpunkt hat oder nach § 50 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet ist.
Das deutsche Recht kennt damit zwar eine Überstellung gegen den Willen des Gefangenen, aber gerade keine allgemeine Regelung nach dem Muster: In deutschen Haftanstalten ist kein Platz, deshalb geht es nach Estland.
Strafvollzug als Ländersache
Seit der Föderalismusreform 2006 ist der Strafvollzug Ländersache. Einige Bundesländer haben in ihrem Vollzugsgesetz ausdrücklich einen Hinweis aufgenommen, dass Gefangene nicht zwingend in einer landeseigenen Justizvollzugsanstalt untergebracht werden müssen. Nach § 103 Abs. 2 Bremisches Strafvollzugsgesetz (BremStVollzG) etwa kann im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften der Vollzug auch in Vollzugseinrichtungen anderer Länder vorgesehen werden. Gemeint sind damit jedoch nur Vollzugseinrichtungen anderer Bundesländer, nicht solche anderer EU-Mitgliedstaaten.
Einzelne Bundesländer könnten derartige Vereinbarungen mit anderen EU‑Ländern auch nicht treffen: Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten obliegt grundsätzlich dem Bund. Zwar können die Länder nach Art. 32 Abs. 3 Grundgesetz (GG), soweit sie für die Gesetzgebung zuständig sind, Verträge mit auswärtigen Staaten schließen; hierfür bräuchten sie jedoch die Zustimmung der Bundesregierung. Ein einzelnes Bundesland könnte daher nicht durch einen eigenen Vertrag mit Estland das bundesrechtliche System der internationalen Vollstreckungshilfe umgehen.
Gebot der Resozialisierung bei entfernter Unterbringung
Ein weiterer Aspekt spricht dagegen, dass eine Verlegung von Strafgefangenen ins Ausland verfassungsgemäß wäre: das Gebot der Resozialisierung. Dieses hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urt. v. 05.06.1973, Az. 1 BvR 536/72) – abgeleitet aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Danach haben Gefangene einen Anspruch auf Resozialisierung. Das alleinige Ziel des Strafvollzugs ist die Wiedereingliederung der Gefangenen in die Gesellschaft.
Eine Verlegung ins Ausland kann diesem Ziel indes entgegenstehen. Ein Gefangener etwa aus Bremen, dessen Familie und Freunde ebenfalls dort leben, wäre beispielsweise bei einer Verlegung nach Estland weit von seinem sozialen Umfeld entfernt. Besuche würden schwieriger und teurer. Auch Kontakte zu potenziellen Arbeitgebern, Sozialdiensten und anderen Einrichtungen, die für die Vorbereitung auf die Entlassung wichtig sein können, wären erschwert.
Wie stark sich die räumliche Entfernung tatsächlich auf die Aufrechterhaltung sozialer Bindungen und auf die Resozialisierung insgesamt auswirkt, hängt letztlich maßgeblich von der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs und der individuellen Situation des Gefangenen ab. Entscheidend ist also nicht allein die Entfernung, sondern die Frage, welche Perspektive für die Wiedereingliederung dem Gefangenen in der Haftanstalt geboten wird. Dies lässt sich nicht pauschal beurteilen, sondern bedarf einer Einzelfallbetrachtung.
Maßgabe verfügbarer Kapazitäten reicht nicht
Passend dazu geben die Autoren Jesse/Steinhilber im SBJL-Kommentar zum Strafvollzugsgesetz mit Blick auf die Bildung inländischer Vollzugsgemeinschaften und der damit verbundenen größeren räumlichen Entfernung zu Familienangehörigen etc. folgenden Maßstab vor: “Den Behandlungsmaximen muss dabei in der Weise Rechnung getragen werden, dass der größeren Trennung der Gefangenen von ihren Familien, Angehörigen und Freunden sowie dem übrigen sozialen Umfeld erheblich bessere Behandlungsmöglichkeiten gegenüberstehen müssen.”
Daran gemessen ist eine Art "Haftplatz-Shopping", bei dem pauschal Plätze im Ausland "gebucht" und Gefangene allein nach Maßgabe verfügbarer Kapazitäten verteilt würden, abzulehnen.
Anders könnte die Situation jedoch dann zu beurteilen sein, wenn der Gefangene mit der Verlegung einverstanden ist und die ausländische Haftanstalt besonders resozialisierungsfreundliche Vollzugsbedingungen bietet, etwa eine Ausstattung mit internetfähigen Tablets und zusätzliche Sprachangebote, beispielsweise Englisch als zweite Vollzugssprache. Dies soll laut dem ARD-Bericht im estnischen Vollzug der Fall sein.
Grundrechte setzen Maßstab für Ausstattung des Justizvollzugs
Aber auch der Anlass der Verlegung ist zu beachten. So hat das BVerfG klargestellt, dass "der Staat grundrechtliche und einfachgesetzliche Ansprüche Gefangener nicht nach Belieben dadurch verkürzen" kann, "dass er die Vollzugsanstalten nicht so ausstattet, wie es zur Wahrung der Rechte der Gefangenen erforderlich wäre. Vielmehr setzen die Grundrechte auch Maßstäbe für die notwendige Beschaffenheit staatlicher Einrichtungen". (BVerfG, Beschl. v. 01.12.2021, Az. 2 BvR 2080/21). Und weiter heißt es: "Es ist Sache des Staates, Vollzugsanstalten in der zur Wahrung der Grundrechte erforderlichen Weise auszustatten".
Dieser Verantwortung darf sich der Staat nicht ohne Weiteres dadurch entziehen, dass er zur Bewältigung von Platz- oder Personalmangel Gefangene ins Ausland verlegt, anstatt im Inland die notwendigen Voraussetzungen für einen Resozialisierungsvollzug zu schaffen.
Schweden nicht auf Deutschland übertragbar
Das schwedische Modell lässt sich also nicht einfach auf Deutschland übertragen. Zwar ermöglicht das deutsche Recht auch die Vollstreckung einer in Deutschland verhängten Freiheitsstrafe in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Sie steht jedoch unter den Voraussetzungen des IRG und des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI.
Schweden hat mit Estland eine spezielle Vereinbarung getroffen, die gerade die Aufnahme schwedischer Gefangener in einer estnischen Justizvollzugsanstalt ermöglicht. Für die deutschen Bundesländer stellt ein vergleichbares Modell insbesondere mit Blick auf das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot derzeit jedoch eine nur schwer umsetzbare Möglichkeit zur Bewältigung von Kapazitätsproblemen dar.

Der Autor Dr. Jonathan Eggen, LL.M. ist Richter am Landgericht der Freien Hansestadt Bremen. Der Autor Dr. Lorenz Bode, LL.M. war Staatsanwalt und ist Gemeinderat für Bauen, Ordnung und Klimaschutz in Uetze. Der Beitrag gibt ausschließlich die Privatmeinung der Autoren wieder.
Strafvollzug im Ausland am Beispiel von Schweden und Estland: . In: Legal Tribune Online, 21.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60899 (abgerufen am: 09.10.2026 )
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