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Ausufernde Strafbarkeit des Stalking-Tatbestandes: Wenn der Ex-Mann zweimal klin­gelt

Gastbeitrag von Andreas Meyer

04.07.2025

Stalking

Wenn der Ex immer wieder vor der Tür steht, kann der Straftatbestand der Nachstellung erfüllt sein. Foto: Animaflora PicsStock - stock.adobe.com

Überzogene Straferweiterungen und Strafverschärfungen gehören zu den Leitlinien der Kriminalpolitik. Bestes Beispiel: Die Nachstellung nach § 238 Strafgesetzbuch. Der Paragraf ist auch verfassungsrechtlich problematisch, meint Andreas Meyer.

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Mit der Schaffung des Nachstellungstatbestands ("Stalking") gemäß § 238 Strafgesetzbuch (StGB) im Jahr 2007 erhoffte sich der Gesetzgeber, einen besseren Opferschutz – insbesondere von Frauen – zu erreichen.

Allerdings zeigt die juristische Praxis, wie gering die präventive Wirkung des Strafrechts ist. Erst recht sind Taten, die ihre Ursache in problematischen Rollenbildern oder tiefergehenden emotionalen Konflikten nehmen, durch die Androhung von Sanktionen kaum verhinderbar. Aktuelle Zahlen belegen das: So beläuft sich die Fallzahl der zur Anzeige gebrachten Nachstellungen seit 2008 laut der Polizeikriminalstatistik (PKS) auf circa 16.000 bis 25.000 und sinkt nicht, sondern steigt (zuletzt auf 21.436 im Jahr 2022).

Die polizeiliche Aufklärungsquote beträgt laut PKS beachtliche 91 Prozent. Im Jahr 2022 gab es jedoch entsprechend der Strafverfolgungsstatistik des Statistischen Bundesamtes nur 576 Verurteilungen (2,9 Prozent), obwohl der Straftatbestand durch den Gesetzgeber schon zweimal nachgebessert wurde. Strafrechtler sehen die Aufnahme des Anglizismus Stalking in den Kanon des inländischen Strafrechts als Nachstellung problematisch. Auch eine fehlende Verfassungsmäßigkeit von § 238 Abs. 1 Nr. 8 ("vergleichbare Handlung") wird im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz angemahnt.

Ursprüngliche Ausgestaltung der Nachstellung 2007

Das Phänomen des Stalkings beschäftigte Anfang der 2000er Jahre zunehmend die Öffentlichkeit. Der Gesetzgeber griff dies unter Hinweis auf eine Verbesserung des Opferschutzes und Effektivitätssteigerung in der Strafverfolgung auf, um Handlungsstärke zu zeigen. Es könne nicht hingenommen werden, dass jemandem fortwährend nachgestellt, aufgelauert oder auf andere Weise in seinem individuellen Lebensbereich eingegriffen werde. Durch die Häufigkeit und Kontinuität würden auch (sozialadäquate) Einzelhandlungen zu unzumutbaren Beeinträchtigungen und einer erzwungenen Veränderung der Lebensumstände des Opfers führen.

Der Grundtatbestand der Nachstellung nach § 238 StGB wurde 2007 zunächst als Erfolgsdelikt mit der schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensführung als Taterfolg ausgestaltet. Da die Tathandlungen sehr heterogen sind, bedurfte es einer beharrlichen Vorgehensweise des Beschuldigten. Als Privatklagedelikt und relatives Antragsdelikt war die Nachstellung gesetzgeberisch im Bereich der einfachen Kriminalität eingeordnet.

Vereinzelnden kritischen kriminalpolitischen Stimmen, die einen vorrangigen Rückgriff auf außerstrafrechtliche Möglichkeiten anmahnten, da das Strafrecht doch ultima ratio sei, wurde keine Beachtung geschenkt.

Frühe Kritik aus der Justiz

Bereits kurz nach der Einführung des § 238 StGB mehrten sich in Justizkreisen kritische Stimmen zur Vorschrift. Die vielfältigen Erscheinungsformen und Auswirkungen des Stalkings straftatbestandlich zu erfassen, ohne gegen den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG zu verstoßen, erschien zweifelhaft. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) brachte diese Bedenken im Beschluss vom 19. November 2009 in einem obiter dictum zum Auffangtatbestand der "vergleichbaren Handlung" in § 238 Abs.1 Nr.8 zum Ausdruck (Az. 3 StR 244/09).

StV Heft 7, Foto: Carl Heymanns Verlag

Der Auffangtatbestand "öffnet das Spektrum möglicher Tathandlungen in kaum überschaubarer Weise, indem er ohne nähere Eingrenzungen jegliches Tätigwerden in die Strafbarkeit einbezieht, das den von § 238 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 StGB erfassten Handlungen "vergleichbar" ist. Ob dies im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot Bedenken begegnen könnte, bedürfe hier indes keiner näheren Betrachtung."

In den Jahren 2017 und 2021 kam es dann zu Reformen des Straftatbestandes. Diesen lagen zwei ernüchternde Erkenntnisse zu Grunde: Bei einer polizeilichen Aufklärungsquote von über 90 Prozent konnten zwischenzeitlich nur noch knapp ein Prozent einer gerichtlichen Verurteilung zugeführt werden. Ferner wirkte die gewünschte Abschreckung vor der strafrechtlichen Sanktionierung nicht, da die Fallzahlen bei circa 20.000 Verfahren stagnierten.

Verschärfungen im Jahr 2017 und 2021

Anstatt einzusehen, dass dem Phänomen Stalking mit der Nachstellung in § 238 StGB nicht wirksam begegnet werden kann, wurde 2017 aus dem Erfolgsdelikt ein Gefährdungsdelikt. Ferner wurde aus dem Privatklagedelikt ein Offizialdelikt. Die opferorientierte Ausweitung zum Eignungsdelikt mit der damit verbundenen Vorverlagerung der Strafbarkeit und die konkludente Strafschärfung vom Privatklagedelikt zum Offizialdelikt spiegeln damit eindrucksvoll die Leitlinien heutiger Kriminalpolitik wider.

2021 wurden die gesetzgeberisch als zu unbestimmt angesehenen Begriffe "beharrlich" und "schwerwiegend" durch die Begriffe "wiederholt" und "nicht unerheblich" ersetzt. Hierdurch sollte für die Rechtsanwender die Subsumtion erleichtert werden. Faktisch wurde jedoch damit einerseits der Tatbestand erneut erweitert und andererseits wurden neue unbestimmte Begriffe implementiert.

Niedrige Strafbarkeitsschwelle

Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist weit: Wenn zum Beispiel im Rahmen einer Trennung ein Partner zweimal die Wohnanschrift des anderen aufsucht und klingelt, um einen persönlichen Gegenstand zurückzubringen, kann der Straftatbestand des § 238 StGB bereits erfüllt sein.

Der Klingelnde muss dabei nur billigend in Kauf nehmen, dass der andere dadurch Angstzustände bekommen könnte. Selbst das hehre Motiv, doch nur einen Gegenstand zurückbringen zu wollen, kann im Zweifel die Strafbarkeit des Klingelnden nicht entkräften.

Möglichkeiten der Beschränkung

Gleichwohl können Strafverteidiger, Staatsanwälte, Amtsanwälte und Richter einer ausufernden Strafbarkeit derzeit noch begegnen: Eine Möglichkeit zur Einschränkung ergibt sich aus der Definition der Tathandlung. Das "Nachstellen" umschreibt alle Handlungen, die darauf ausgerichtet sind, durch unmittelbare oder mittelbare Annäherungen an das Opfer in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen und dadurch seine Handlungs- und Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen. Die Finalität enthält wie die ursprünglich normierte Beharrlichkeit eine subjektive Komponente, die eine Korrektur (sozialadäquaten) Verhaltens erlaubt.

Auch das Erfordernis, dass die Nachstellung "unbefugt" erfolgen muss, kann als Korrektiv herangezogen werden. "Unbefugt" ist nicht als allgemeiner Hinweis auf das Fehlen von Rechtfertigungsgründen zu verstehen. Es ist ein objektives Tatbestandsmerkmal, das der justiziellen Güter- und Interessenabwägung unterliegt.

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Drohen weitere Ausweitungen?

Unverändert problematisch ist die bereits erwähnte Auffangklausel in § 238 Abs. 1 Nr. 8 StGB. Im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz hat sich hier das Problem infolge der Reformen sogar noch verschärft: Wegen der Umgestaltung der Vorschrift zum Gefährdungsdelikt sowie des Wegfalls der Beharrlichkeit der Tathandlung und Erheblichkeit der schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung sind wesentliche Steuerungsmöglichkeiten zur Eindämmung der Anwendbarkeit des § 238 Abs.1 Nr. 8 StGB entfallen. Wenn der BGH bereits 2009 die Verfassungsmäßigkeit anzweifelte, so verstößt der heutige § 238 Abs. 1 Nr. 8 StGB erst recht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.

Beunruhigend sind die Entwicklungen, wenn man einen Blick auf aktuelle strafrechtliche Entwicklungen wirft. U. a. in Großbritannien, Wales, Irland und Schottland wurden unter dem Begriff "Coercive Control", bei dem eine Person wiederholt versucht, eine andere Person zu kontrollieren, zu demütigen und einzuschüchtern, weitere Straftatbestände entworfen, um Fällen häuslicher Gewalt zu begegnen. Nicht ausgeschlossen, dass sich Deutschland dies zum Vorbild nehmen wird. Im Koalitionsvertrag ist jedenfalls bereits vorgesehen, den Stalking-Paragrafen zu verschärfen.

Der Autor Andreas Meyer ist Oberamtsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg und hat einen Abschluss als Fachanwalt für Strafrecht. Als Sonderdezernent für Fälle häuslicher Gewalt bearbeitet er Straftaten aus dem sozialen Nahraum seit 2011. Seit Februar 2024 promoviert er berufsbegleitend an der Universität Bremen bei Prof. Dr. Gerhold.

Bei dem Text handelt es sich um eine Zusammenfassung eines wissenschaftlichen Beitrags mit Literatur- und Rechtsprechungsbelegen, der in der Zeitschrift "StV – Strafverteidiger", Heft 7, 2025, erschienen ist. Die Zeitschrift wird wie LTO von Wolters Kluwer herausgegeben. Sie ist als Einzelausgabe hier und als Abo hier erhältlich.

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Ausufernde Strafbarkeit des Stalking-Tatbestandes: . In: Legal Tribune Online, 04.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57583 (abgerufen am: 21.05.2026 )

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