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Einschränkung der Laienverteidigung?: Ext­re­mis­ten­ab­wehr ohne Not

Gastbeitrag von Benjamin Remke

10.03.2026

StPO

Auch Laien als Verteidiger im Strafverfahren sollten die StPO dabei haben. Foto: picture alliance/dpa | Frank Hammerschmidt

Der Bundesrat will Extremisten aus den Gerichtssälen fernhalten und deshalb die in der StPO vorgesehene Laienverteidigung einschränken. Doch der Reformvorschlag verkürzt die Beschuldigtenrechte ohne Not, erläutert Benjamin Remke.

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Ein Beschuldigter kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen. Das regelt § 137 Strafprozessordnung (StPO). Neben Anwälten und Rechtslehrern ermöglicht § 138 Abs. 2 StPO auch die Wahl "anderer Personen" als sogenannte Laienverteidiger. Diese Regelung blickt auf eine lange Tradition zurück, die über die Urfassung der StPO hinausgeht.

§ 138 Abs. 2 StPO schützt nicht die Privilegien der Anwaltschaft, sondern das Vertrauensinteresse des Beschuldigten. Ziel ist die größtmögliche Freiheit bei der Verteidigerwahl. Als Ausnahmebestimmung ist sie nicht restriktiv auszulegen, sondern stellt eine bewusste Erweiterung des Verteidigerkreises dar. Ihre Bedeutung ist aber gering.

Abkehr von freier Verteidigerwahl

Ein im Juli 2025 erneut im Bundesrat eingebrachter bayerischer Gesetzentwurf – eine Reaktion auf den wegen Diskontinuität erledigten Vorstoß aus dem Jahr 2024, über den LTO bereits berichtete – strebt nunmehr eine Reform der Laienverteidigung in § 138 Abs. 2 StPO an. Der von der Länderkammer beschlossene "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – Beschränkung der Laienverteidigung" liegt inzwischen auch dem Bundestag zur Beratung vor (21/1390).

Danach soll die Wahl künftig auf bestimmte Personengruppen beschränkt werden – in Angleichung an die Regelungen im Zivil-, Arbeits-, Sozial- und Finanzprozess. Neben Familienangehörigen und unentgeltlich tätigen Volljuristen sollen dann nur noch Verbandsvertreter als Verteidiger in Betracht kommen.

Ziel ist es, die "Gefahr des Agierens" ungeeigneter Personen zu reduzieren. Verhindert werden soll, dass Extremisten den Gerichtssaal als Plattform für Propaganda nutzen oder die Hauptverhandlung systematisch "sprengen". Durch eine höhere Qualifikation der potenziellen Verteidiger sollen die Verteidigungsmöglichkeiten eher verbessert als eingeschränkt werden.

Zweifel am praktischen Bedürfnis

Bundesregierung und Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) stehen dem Anliegen des Bundesrates skeptisch gegenüber. Während die Regierung in ihrer Stellungnahme bereits das praktische Bedürfnis bezweifelt ("Laienverteidigungen kommen derzeit in der Praxis kaum vor."), hält die BRAK den Entwurf im Ergebnis für nicht überzeugend. Sie regt an, die Laienverteidigung insgesamt zu überdenken oder die Zulassung konsequent an juristische Qualifikation und Berufserfahrung zu knüpfen.

StV Heft 3, Foto: Carl Heymanns Verlag

Das Ziel, im Strafverfahren Gefahren durch Extremisten zu reduzieren, ist grundsätzlich legitim. Denn Verteidiger sind weit mehr als bloße Prozessbevollmächtigte. Als unabhängige Organe der Rechtspflege und "Anwälte des prozessualen Rechts" sollen sie die Justizförmigkeit des Verfahrens wahren. Diese Rolle ist mit weitreichenden Befugnissen verbunden – etwa dem unbeschränkten Verkehr mit Inhaftierten oder der Mitgabe der Original(papier-)akten nach Hause zur Einsicht.

Für Laienverteidiger gilt nach der gesetzlichen Konzeption nichts anderes. Sie sind Verteidiger mit allen Rechten und Pflichten; ihre Stellung ist nicht bloß eine vergleichbare, sondern eine identische. Folgerichtig sind auch sie als Rechtspflegeorgane anerkannt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.07.1999, Az. 1 Ws 517/99). Da diese starke Position durchaus ein Einfallstor für Missbrauch darstellen könnte, ist ein Schutz der Strafrechtspflege immanent. Die Frage ist jedoch nicht das Ob einer Begrenzung, sondern das Wie.

Das geltende Recht als "scharfes Schwert"

Schon heute ist die Laienverteidigung durch das Genehmigungserfordernis des § 138 Abs. 2 S. 1 StPO hinreichend begrenzt. Ohne gerichtliche Genehmigung entsteht kein wirksames Verteidigerverhältnis. Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, das Vertrauen des Beschuldigten gegen die Belange der Rechtspflege abwägen muss.

Eine Genehmigung muss aber erteilt werden, wenn der Gewählte im Einzelfall sachkundig, vertrauenswürdig erscheint und keine Bedenken gegen sein Auftreten bestehen. Versagt werden muss sie, wenn die Loyalität zur Rechtsordnung fehlt. Als Organe der Rechtspflege müssen sich Laienverteidiger an den berufsrechtlichen Maßstäben für Anwälte (vgl. §§ 7, 43a BRAO) messen lassen.

Prüfungspflicht und Rücknahme

Das Gericht darf dabei nicht "blind" genehmigen. Vielmehr ist es gehalten, die Eignung auf tatsächlicher Grundlage – etwa durch BZR-Auszüge oder ein Rechtsgespräch – eingehend zu prüfen. Erfolgt die Zulassung in Unkenntnis der Person, begründet dies kein strukturelles Defizit des Gesetzes, sondern einen individuellen Ermessensfehler.

Zudem ist die richterliche Genehmigung keine Einbahnstraße: Erweisen sich Voraussetzungen als von Anfang an fehlend oder fallen sie später weg – etwa bei extremistischer Instrumentalisierung –, ist die Rücknahme jederzeit möglich. Da Beschwerden dagegen (§ 307 Abs. 1 StPO) keine aufschiebende Wirkung haben, drohen keine Verzögerungen.

Handhabbar statt reformbedürftig

Entgegen der BRAK-Ansicht erweist sich § 138 Abs. 2 StPO in der Praxis als handhabbar. Je komplexer ein Verfahren, desto höher sind die Anforderungen an die Eignung als Verteidiger. Gerichte versagen daher bereits heute ungeeigneten Personen die Genehmigung.

Die Beschränkung auf einen abschließenden Personengruppenkatalog (§ 138 Abs. 2 StPO-E) ist unsachgemäß. Diese starre Limitierung beraubt die Gerichte ihrer Flexibilität bei der Einzelfallentscheidung.

So fehlen im vom Bundesrat vorgeschlagenen Katalog etwa die steuerberatenden Berufe, obwohl deren Mitwirkung nach der Gesetzesbegründung zulässig bleiben soll. Ein Gericht, das sich am "eindeutigen Wortlaut“ des Gesetzes orientiert, müsste Steuerberater künftig als alleinige Verteidiger ablehnen, sobald die Finanzbehörde das Verfahren nicht mehr selbständig führt. Da der Gesetzgeber die Gruppen bewusst gewählt hat, bliebe für eine rettende Analogie kaum Raum – ein klassisches "beredtes Schweigen", das die Verteidigungsmöglichkeiten beschneidet.

Privilegierung von Angehörigen?

Anders als andere Verfahrensordnungen, wo Katalog-Personen kraft Gesetzes vertreten dürfen, hält der Entwurf am Genehmigungsvorbehalt fest. Da sich Sachkunde, Vertrauenswürdigkeit und fehlende Bedenken nicht verallgemeinernd auf diese Gruppen übertragen lassen, bleibt eine strenge Einzelfallprüfung unerlässlich. Mit dem Reformvorschlag werden die Anforderungen zu einer redundanten Doppel-Hürde kumuliert.

Auch wird die Vielgestaltigkeit effektiver Verteidigung unnötig beschnitten. Denn oft liegen entlastende Umstände auf außerrechtlichem Gebiet, die ein sachkundiger Laie gezielt einbringen kann.

Besonders skurril: Die von den Ländern vorgeschlagene Privilegierung von Angehörigen (§ 138 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StPO-E) würde zur Umgehung einladen. Wer als Laienverteidiger abgelehnt würde, müsste mit dem Beschuldigten lediglich ein Verlöbnis eingehen, um plötzlich genehmigungsfähig zu sein. Die Justiz müsste sich dann mit hanebüchenen Diskussionen über die Glaubhaftigkeit von Heiratsversprechen belasten – eine gesetzgeberische Einladung zur Posse.

Verfassungsrechtliche Schieflage

Eine im Bundesratsentwurf vorgesehene doppelte Beschränkung“(Katalogzwang plus Einzelfallprüfung) wäre verfassungsrechtlich prekär: Sie geht über ihren Zweck hinaus und könnte die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzen.

Zudem wirft das Verbot der entgeltlichen Verteidigung durch Volljuristen bei gleichzeitiger Erlaubnis für andere Gruppen Fragen zum Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) auf. Ein Verweis auf das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) geht ins Leere, da dieses Spezialregelungen in der StPO unberührt lässt (§ 1 Abs. 3 RDG).

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Fazit: Misstrauen statt Mehrwert

Nach alledem bietet der Bundesratsentwurf keinen Mehrwert, sondern produziert nur Verlierer: Er beschneidet die Verteidigungsmöglichkeiten, schließt geeignete Personen ohne Not aus und provoziert vermeidbare Konflikte mit dem Verfassungsrecht. Statt eine bewährte Tradition durch starre Kataloge zurückzuentwickeln, sollte der Gesetzgeber das Vertrauen in die Prüfungskompetenz der Gerichte beibehalten. Eine bloße Verkomplizierung des funktionierenden Status quo ist kein Fortschritt.

Es bleibt daher zu hoffen, dass der Gesetzentwurf des Bundesrates im Deutschen Bundestag keine Mehrheit findet.

Autor Benjamin Remke studiert Rechtswissenschaften an der Leibniz Universität Hannover und ist studentische Hilfskraft am dortigen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie und Sanktionenrecht (Prof. Dr. Tobias Kulhanek, RiLG a.D.).

Bei dem Text handelt es sich um eine Zusammenfassung eines wissenschaftlichen Beitrags mit Literaturbelegen, der in der Zeitschrift "StV – Strafverteidiger", Heft 3, 2026, erschienen ist. Die Zeitschrift wird wie LTO von Wolters Kluwer herausgegeben. Sie ist als Einzelausgabe und als Abo hier erhältlich.

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Einschränkung der Laienverteidigung?: . In: Legal Tribune Online, 10.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59488 (abgerufen am: 12.06.2026 )

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