Die meisten Beschuldigten gehen davon aus, dass ihnen mit dem Abschluss des Strafverfahrens auch alle Konsequenzen bekannt sind. Nur wenige wissen, dass ihre Daten auch in Polizeidatenbanken abgespeichert werden. Anna Luczak erläutert.
Endet ein Strafverfahren durch Einstellung, Freispruch oder Urteil, sind den vormaligen Beschuldigten in der Regel alle Folgen bekannt. Viele wissen, dass es zusätzlich zu der Strafe, die ihnen auferlegt wurde, gegebenenfalls noch so etwas wie eine Eintragung im Führungszeugnis gibt und dass diese negative Folgen haben kann. Nur wenige aber haben davon gehört, dass aus dem abgeschlossenen Verfahren noch weitere Datenspeicherungen resultieren können, die mindestens genauso unangenehme Wirkungen entfalten können wie ein Eintrag im Führungszeugnis – gemeint sind Eintragungen in Polizeidatenbanken.
Die unangenehmen Wirkungen solcher Eintragungen reichen von unangemessenen Bemerkungen, die Polizeibeamte machen, wenn sie bei einer regulären (Verkehrs-)Kontrolle auf eine Eintragung stoßen, über polizeirechtliche Einschränkungen wie zum Beispiel Gefährderansprachen oder Ausreiseverbote bis zu beruflichen Hürden für Personen, die in sicherheitsrelevanten Bereichen arbeiten, sei es der Flughafen oder die IT-Abteilung eines Ministeriums, und sich daher einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen müssen. Zu einer umfassenden Beratung in der Strafverteidigung gehört daher die Beratung auch in Bezug auf solche, nicht genuin strafrechtlichen Konsequenzen.
Die für Eintragungen in Polizeidatenbanken einschlägigen gesetzliche Regelungen räumen weitgehendes Ermessen in Bezug auf Art und Dauer der Speicherung ein. Es gibt nicht nur eine Polizeidatenbank, sondern die verschiedenen Polizeibehörden des Bundes und der Länder betreiben jeweils eigene und zusätzlich gemeinsame Datenbanken. Es ist nicht anhand des Verfahrensausgangs ohne weiteres zu sagen, wie lang eine Eintragung gespeichert sein wird. Es ist noch nicht einmal zu sagen, in welchen Datenbanken Daten zu einem Verfahren gespeichert sind.
Wie erfahren, was wo gespeichert ist?
Grundsätzlich gibt es keine Informationspflicht hinsichtlich von Eintragungen, die auf Strafverfahren folgen. Rühmliche Ausnahme ist nur das kleine Bundesland Bremen, wo die Behörde Betroffene von sich aus benachrichtigen muss, wenn Daten aus Strafverfahren über dessen Abschluss hinaus gespeichert werden sollen. Die Polizeibehörden führen verschiedene Datenbanken auf verschiedenen Ebenen mit verschiedenen Zugriffsberechtigungen. Grob zusammengefasst lässt sich sagen, dass grundsätzlich jedes strafrechtliche Ermittlungsverfahren, das geführt wurde, mindestens durch die regional für die Ermittlungen zuständige Polizeibehörde gespeichert wird.
Eigene Datenbanken führen auch das Bundeskriminalamt (BKA), die Bundespolizei (BPol) und der Zoll. In diesen Datenbanken werden Daten zu von diesen Behörden geführten Verfahren und Vorgängen gespeichert.

Hinzu kommt die Ebene der so genannten Verbunddateien. Wenn eine Polizei, also eine Behörde der 16 Polizeien der Bundesländer, das BKA, die BPol oder der Zoll, ihre Daten mit den anderen deutschen Polizeibehörden teilen möchte, kann sie dies über eine Speicherung im gemeinsamen Dateisystem (INPOL/PIAV) tun.
Dasselbe System gilt auf der Ebene des internationalen Informationsverbunds. Im Schengener Informationssystem (SIS) oder in der Datenbank von Interpol können die jeweiligen staatlichen Polizeien Informationen mit den Polizeien anderer Staaten teilen. Auskunft über die Inhalte der Verbundsysteme erteilt das BKA beziehungsweise im Fall der Interpol-Datenbank Interpol.
Auskunftsantrag beim LKA
Praxistipp: Ausgangspunkt für die Ermittlung, welche Daten zu einer Person in Polizeidatenbanken vorhanden sind, ist ein Auskunftsantrag bei dem LKA des Landes, in dem gegen eine Person strafrechtlich ermittelt wurde. Wenn es mehrere Verfahren in mehreren Bundesländern gab, sollte bei allen Landeskriminalämtern ein Auskunftsantrag gestellt werden. Wenn zu befürchten ist, dass auch in Verbundsystemen Daten gespeichert wurden, kann parallel schon eine Anfrage beim BKA gestellt werden. So sind zum Beispiel Daten aus erkennungsdienstlichen Behandlungen oder DNA-Entnahmen aus präventivpolizeilichen Gründen regelmäßig in INPOL gespeichert.
Von besonderer Relevanz sind in INPOL gespeicherte so genannte personenbezogene/-gebundene Hinweise. Diese führen regelmäßig bei Abfragen anlässlich von Kontrollen der Betroffenen zu Problemen. Solche Hinweise lauten etwa: Bewaffnet, BtM-Konsument, gewalttätig, Sexualtäter, Straftäter rechts- bzw. links-politisch motiviert/politisch motivierter Ausländerkriminalität.
Es bedarf keiner besonderen Vorstellungskraft, sich die Reaktionen der kontrollierenden Polizeibeamten auf einzelne dieser Hinweise zum Beispiel im Rahmen einer Grenzkontrolle vorzustellen. Dass auf die Datenabfrage eine ausführliche Gepäckkontrolle folgt, wenn der Hinweis "BtM-Konsument" vorliegt, ist naheliegend.
Was wird wie lang gespeichert?
Für die Ermessensentscheidung einer Polizei, in welchen Dateien ein Datensatz gespeichert wird, ob nur auf Landesebene oder auch in Verbunddateien, ob er mit einem personenbezogenen Hinweis versehen wird oder nicht, und für wie lange, gibt es nur wenige gesetzlichen Vorgaben. Sowohl das Ob als auch das Wie und die Dauer sind nach den Polizeigesetzen eine Ermessensentscheidung.
In Hinblick auf die Dauer sind feste Fristen in den meisten Polizeigesetzen (rühmliche Ausnahme: Baden-Württemberg) nur insoweit vergeben, dass eine so genannte Höchstfrist von zehn Jahren für die Aussonderungsprüfung bestimmt ist. Aussonderungsprüfung bedeutet, dass zu diesem Zeitpunkt die weitere Speicherung geprüft werden, nicht, dass eine Löschung erfolgen muss. Gleichzeitig beginnt bei jeder neu hinzukommenden Speicherung eines Verfahrens die Frist für alle Speicherungen neu. In Hinblick auf das Ob der Speicherung an sich findet sich in den Gesetzen nur die Vorgabe, dass eine Speicherung unzulässig ist, wenn Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde und wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat (siehe beispielhaft § 18 Abs. 5 BKAG). Mit anderen Worten: Nur schriftlich niedergelegte "erwiesene Unschuld" führt zu einer gesetzlichen Unzulässigkeit der Speicherung, in allen anderen Fällen ist das Ermessen eröffnet.
Da ein so genannter "Resttatverdacht" auch nach einem Freispruch nach dem Zweifelssatz oder einer Einstellung nach der Rechtsprechung grundsätzlich für eine rechtmäßige Speicherung ausreichen kann, werden regelmäßig auch Verfahren in Polizeidatenbanken gespeichert, von denen die Betroffenen das nicht annehmen. Es sind sogar Daten zu manchen eingestellten Verfahren gespeichert, von deren Existenz Betroffene nichts wussten – nicht jede Einstellung mangels Tatverdacht gemäß § 170 Abs. 2 StPO wird den vormals Beschuldigten mitgeteilt.
Solche Speicherungen widersprechen häufig den Vorgaben aus der Rechtsprechung, zum Beispiel, dass es in Hinblick auf Art und Dauer der Speicherung einen Unterschied machen muss, ob die betroffene Person hinsichtlich einer Straftat verurteilt oder aber lediglich beschuldigt oder verdächtigt wird (BVerfGE 169, 332). Solche Vorgaben werden jedoch in der Praxis oft missachtet. Sie werden nur dann bekannt, wenn Betroffenen Auskunft verlangen.
Wie eine Löschung erreichen?
Grundsätzlich sind die Erfolgsaussichten von Löschungsanträgen in Bezug auf die häufig überbordenden Einträge in Polizeidatenbanken gut. Dabei ist aber vor unbegründeten Löschungsanträgen oder solchen, die nur darauf verweisen, dass ein Verfahren eingestellt wurde oder es zu einem Freispruch kam, zu warnen. Denn bei einer ablehnenden Ermessensentscheidung der Polizei ist nur der Rechtsweg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet – aufgrund der bekanntermaßen langen Verfahrensdauer dort überholen jedoch häufig die Löschungen die Entscheidung, mit der regelmäßigen Folge, dass jedenfalls Teile der Gebühren durch den Kläger getragen werden müssen.
Daher sind Löschungsanträge mit ausführlicher Begründung, die das polizeibehördliche Ermessen in die richtige Richtung leiten, sinnvoll. Es muss immer eine Auseinandersetzung sowohl mit den Inhalten der einzelnen Verfahren als auch mit dem Gesamtbild der insgesamt vorhandenen Daten zu früheren Verfahren erfolgen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Polizeibehörde, die über den Löschungsantrag zu entscheiden hat, nicht nur die Daten kennt, die auf der Ebene jeweiligen (Landes-)Polizei gespeichert sind, sondern auch die INPOL-Datenbank abrufen kann.
Vom Einzelfall ist es abhängig, was dabei in den Vordergrund zu stellen ist. Es kann die offensichtliche Vagheit des das Verfahren begründenden Verdachts sein ebenso wie die Geringfügigkeit des Delikts, die unangemessen starke Stigmatisierungswirkung der Speicherung oder die Änderung der Lebensumstände einer Person, die vor längerer Zeit intensiv straffällig geworden ist.
Eine Blaupause für einen erfolgreichen Löschungsantrag gibt es also nicht. Es lohnt sich aber, Entscheidungen der Rechtsprechung zu lesen und nach vergleichbaren Fällen zu suchen. Sollte eine Löschung aller Daten zu einem Strafverfahren in allen Dateien nicht erfolgsversprechend erscheinen, kann wenigstens die Löschung von Speicherungen in Verbund- statt nur auf Landesebene abrufbaren Dateien oder die von besonders stigmatisierenden Einträgen wie eines personenbezogenen Hinweises "BtM-Konsument" beantragt werden. Jedenfalls kann die Verkürzung einer überlang bemessenen Aussonderungsprüffrist beantragt werden.
Autorin Dr. Anna Luczak arbeitet als Rechtsanwältin in Berlin. Zu ihren Tätigkeitsschwerpunkten zählt u.a. die verwaltungsrechtliche Durchsetzung von Ansprüchen auf Auskunft und Löschung von Datenspeicherungen in Datenbanken von Polizei- und Verfassungsschutzbehörden.
Bei dem Text handelt es sich um eine Zusammenfassung eines wissenschaftlichen Beitrags mit Literatur- und Rechtsprechungsbelegen, der in der Zeitschrift "StV – Strafverteidiger Spezial", Heft 4, 2025, erschienen ist. Die Zeitschrift wird wie LTO von Wolters Kluwer herausgegeben. Sie ist als Einzelausgabe und als Abo hier erhältlich.
Datenspeicherungen nach Strafverfahren: . In: Legal Tribune Online, 10.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58832 (abgerufen am: 15.01.2026 )
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