Im Champions League-Duell gegen Bayern soll sich der Spieler Tévez von Manchester City geweigert haben, eingewechselt zu werden. Der Trainer wollte den Argentinier nie wieder spielen lassen, letztlich wird es auf eine Geldstrafe hinauslaufen. Sebastian Scheffzek über Fußballverträge, den Einfluss der Gewerkschaft und die Situation in Deutschland.
Im Sport und besonders im Fußball reicht die Unterhaltung der Zuschauer oft weit über das rein sportliche Geschehen hinaus. Immer wieder machen so genannte Superstars und enfant terribles wie Paul Gascoigne, Mario Basler, Stefan Effenberg oder die im Rahmen der in den Boulevardmedien durch die sogenannte "Suff-Puff-Affäre" bekannt gewordenen Spieler durch (Nicht-)Leistung auf und neben dem Spielfeld von sich Reden. Dadurch würzen sie die bisweilen fade Suppe des Sportalltags. Im Zuge der zunehmenden Kommerzialisierung des Sports hat ihr Verhalten – nicht erst seit dem Bestechungsskandal um den Schiedsrichter Robert Hoyzer oder des Handballmanagers Uwe Schwenker – (straf)rechtliche Folgen.
Nunmehr ist es Carlos Tévez, hochbezahlter Lustfußballer des Premier League Clubs Manchester City, der im Rahmen des Champions League-Spiels gegen den FC Bayern München auffiel. Er soll sich gegen seine Einwechselung durch Trainer Roberto Mancini verweigert haben.
Der Club soll eine Strafe in Höhe von umgerechnet 1,15 Mio. Euro gegen ihn verhängt und den "Null-Bock-Fußballer" zudem für zwei Wochen vom Training und Spielbetrieb suspendiert haben. Die Geldstrafe entspreche einem Monatsverdienst des Spielers. Aus dem Umfeld von Tévez heißt es, er werde die Strafe nicht akzeptieren und hiergegen einen "Kampf bis zum Ende der Welt" führen. Zwischenzeitlich ist ihm die Gewerkschaft der Fußballspieler PFA zur Seite getreten und hat eine Halbierung der Strafe erreicht, wie verschiedene Medien vermelden.
Podolski & Co. sind zur Dienstleistung verpflichtet
Der Fall spielt sich im englischen Recht ab. Der genaue Vertragsinhalt von Tévez ist unbekannt. Doch wäre der von dem angeblichen Spielverweigerer in Aussicht gestellte "Kampf" in Deutschland erfolgreich? Was wäre, wenn ein Podolski, ein Schweinsteiger oder ein Müller seine Einwechselung in einem Pflichtspiel verweigern würde?
Fußballspieler haben Verträge mit ihrem Verein. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Dienstverträge nach § 611 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das Gesetz normiert, dass zu den "vertragstypische Pflichten" zählt, dass derjenige, der die Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet ist. Also auch zum Fußballspielen.
Selbstverständlich muss also ein Spieler, soweit er gesundheitlich in der Lage ist, die von ihm geschuldete Leistung, also das Bemühen so gut wie möglich Fußball zu spielen, nach Weisung des Trainers erbringen. Das bedeutet, er muss einer Ein- und Auswechselung des Trainers Folge leisten. Bei einer unberechtigten Leistungsverweigerung hat der Fußballprofi – so wie jeder andere Arbeitnehmer auch – keinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Dies mag den trotzigen Fußballprofi im Einzelfall jedoch nicht davon abhalten, seine Leistung abredewidrig nicht zu erbringen. Hierzu kann er rein faktisch, etwa durch Einschaltung eines Gerichtsvollziehers, auch nicht gezwungen werden.
Auch der Mustervertrag des DFB sieht ausdrücklich vor, dass sich ein Spieler, der den Vertrag unterschreibt, verpflichtet ist, "an allen Spielen und Lehrgängen, am Training – sei es allgemein vorgesehen oder sei es besonders angeordnet -, an allen Spielerbesprechungen und sonstigen der Spiel- und Wettkampfvorbereitung dienenden Veranstaltungen teilzunehmen".
Hohe Vertragsstrafen sollen abschrecken
Doch was ist zu tun, wenn der Fußballer – wie anscheinend Tévez - mal keine Lust hat, zu spielen? Viele Lizenzspielerverträge, so auch der Mustervertrag, enthalten für den Fall der Fälle eine Vertragsstrafenvereinbarung. Solche Klauseln waren bereits mehrfach Gegenstand der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. Vereine können sich demnach eine Vertragsstrafe bis zur Höhe eines Monatsgehalts vorbehalten. Die im Einzelfall ausgesprochene Geldsumme muss sich jedenfalls innerhalb dieses Rahmens bewegen und in der Höhe auch billigem Ermessen entsprechen. Das bedeutet, Art und Schwere des Verstoßes müssen bei der Höhe der Strafe angemessen berücksichtigt werden.
Daneben haben die Vereine grundsätzlich auch die Möglichkeit, vertragswidrige Leistungsverweigerung mit einer Abmahnung und im Wiederholungsfall mit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung zu ahnden. Auch hier gelten die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsrechts, nach denen eine beharrliche Arbeitsverweigerung den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt. Ob daneben die Verbände in derartigen Fällen wegen vermeintlich unsportlichen Verhaltens Maßnahmen ergreifen werden, bleibt abzuwarten.
Inwieweit Vereine wegen des vorsätzlichen imageschädigenden Verhaltens oder dem Nichterreichen sportlicher Ziele durch Nicht- oder absichtlicher Minderleistung Ansprüche gegen den Spieler haben, ist Frage des Einzelfalls. Hier kommen auch Schadensersatzansprüche in Betracht. Entscheidend kommt es dann darauf an, dass der Verein als Arbeitgeber zwischen dem Verhalten des Spielers und der eingetretenen finanziellen Einbuße einen kausalen Zusammenhang nachweisen kann.
Eine Vertragsstrafe in der Größenordnung von 1 Mio. Euro kann also durchaus verhängt werden, zumindest, wenn der Spieler ein entsprechendes Monatsgehalt erzielt und ein schwerwiegender Verstoß gegen seine vertraglichen Pflichten vorliegt. Da im Fußball mitunter große Summen und eigenwillige Charakterköpfe im Spiel sind, wird in Zukunft sicherlich der ein oder andere Sportler auch vor den (Arbeits-)Gerichte vermehrt wegen der Folgen von Pflichtverstößen klagen. Oder wird wieder einmal alles, wie Bruno Labadia einst vermutete, von den Medien nur "hochsterilisiert"?
Dr. Sebastian Scheffzek ist als Rechtsanwalt bei der Kanzlei BRP Renaud & Partner in Stuttgart angestellt. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten zählt das Individual- und Kollektivarbeitsrecht sowie das Sportrecht.
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Strafe gegen Fußballer Tévez : . In: Legal Tribune Online, 02.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4704 (abgerufen am: 10.12.2024 )
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