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Strukturreform statt Symptombekämpfung: Warum die StPO grund­le­gend über­ar­beitet werden muss

Gastbeitrag von Reinhard Röttle

28.04.2026

StPO

Strafprozesse dauern in Deutschland lange. Die StPO soll daher überarbeitet werden. Foto: picture alliance/dpa | Frank Hammerschmidt

In Deutschland dauern Strafverfahren oft viel zu lange. Eine Ursache dafür ist das erhebliche institutionelle Misstrauen gegenüber Strafverfolgungsbehörden und Gerichten. Es braucht daher eine mutige Reform der StPO, meint Reinhard Röttle.

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Rund 90 Experten diskutieren derzeit, ob und gegebenenfalls mit welchen Mitteln die Strafprozessordnung (StPO) reformiert werden kann und muss. Vieles ist streitig, die öffentlichen Positionierungen diverser Akteure reichen von Fatalismus bis hin zu blanker Polemik ("Freie Fahrt für freie Richter"). Vertrauliche Dokumente sollen vorab durchgestochen worden sein. Eine Seite warnt vor dem Kollaps der Strafrechtspflege, die andere – nicht weniger dramatisch – vor der Aushöhlung des Rechtsstaates.

Dabei entsteht der Eindruck, dass zahlreiche Beteiligte der Reformkommission nicht bereit sind, über den Tellerrand der eigenen Standeszugehörigkeit hinauszublicken und demnach echte Objektivität und umfassenden Reformwillen – die Grundvoraussetzung erfolgreicher Reformbemühungen sind – vermissen lassen. Es ist also Zeit, den Blick wegzurichten von der Frage "Wer bekommt etwas?", hin zum eigentlichen Auftrag der Kommission – das Strafverfahren in das 21. Jahrhundert zu überführen. Eine Versachlichung der Debatte kann dabei mit Sicherheit nicht schaden.

Der Ausgangspunkt aller Reformüberlegungen sollte sein: Unser heutiges Strafverfahrensrecht geht in wesentlichen Grundzügen auf die Reichsstrafprozessordnung von 1877 zurück. Seitdem hat die StPO zwar mehrere Änderungen erfahren. Mit Ausnahme des Gesetzes zur Verständigung im Strafverfahren aus dem Jahre 2009, mit dem freilich gesetzestechnisch ein lange zuvor in der Rechtspraxis entwickeltes Verfahren nachvollzogen wurde, gab es keine Änderung der StPO struktureller Natur. Vielmehr "doktert" man seit geraumer Zeit an den Symptomen herum, nicht aber an den Ursachen der bestehenden Probleme.

Strafverfahren immer länger

Das Kernproblem ist: Strafverfahren dauern in Deutschland zu lange – und sie dauern immer länger. Dies gilt sowohl für die Zeitspanne von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss als auch speziell für das Hauptverfahren, wobei hier die Hauptverhandlung vor den Landgerichten besondere Aufmerksamkeit verdient.

Um diesen Befund zu stützen, braucht es keine umfangreichen rechtsvergleichenden Untersuchungen. Man muss nur in das Nachbarland Österreich schauen, in dem kürzlich das Verfahren wegen des Todes einer 33-jährigen Alpinistin am Großglockner in nur einem Tag abgeschlossen wurde, obwohl sich auch hier zahlreiche komplexe, überwiegend tatsachenbezogene Fragen gestellt haben. Stimmen, die angesichts dessen einen Abbau der Rechtsstaatlichkeit in unserem Nachbarland beklagt hätten, wurden hingegen keine vernommen.

Dass in Deutschland Strafverfahren zeitlich oft ausufern, ist auf drei Ursachen zurückzuführen: Eine zu starke Formalisierung, eine zu schwache Digitalisierung und ein erhebliches institutionelles Misstrauen gegenüber Strafverfolgungsbehörden und Gerichten.

Immer neue Transparenzanforderungen für Gerichte

Unser heutiger Strafprozess steht in der Tradition des Inquisitionsprozesses, dessen Wurzeln bis ins 13. Jahrhundert zurückgehen. Tatsächlich entspricht die heutige Rechtsrealität eher einem kontradiktorischen Verfahren. Erkennbar ist dies nicht zuletzt daran, dass unter dem Gesichtspunkt des Opferschutzes die Nebenklage in den vergangenen Jahren erheblich aufgewertet wurde und zwischenzeitlich mit denselben Verfahrensrechten ausgestattet ist wie Staatsanwaltschaft und Angeklagter.

Dieser schleichende Strukturwandel wurde aber nicht konsequent durch gesetzliche Anpassungen vollzogen. Im Gegenteil: Die Inquisitionsmaxime diente als Argument dafür, den Gerichten immer neue Transparenzanforderungen aufzubürden. Als Beleg hierfür mag das bereits erwähnte Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren dienen. Ein offenes Wort kann dadurch fast nicht gesprochen, eine objektive Einschätzung zur Sach- und Rechtslage nicht abgegeben werden. Die von der Anwaltschaft häufig vorgebrachte Beschwerde, man würde über die Sichtweise des Gerichts zu oft im Dunkeln gelassen, ist vor diesem Hintergrund vielleicht nicht immer unbegründet.

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Mangelnde Digitalisierung

Einer zügigen Verfahrensführung hinderlich ist aber auch die mangelnde Digitalisierung der Strafjustiz. Ladungen werden weiterhin per Brief verschickt, teilweise noch mittels Postzustellungsurkunde. Selbstleseordner müssen mühsam angelegt und kontrolliert werden, es gibt keine zentrale Speichermöglichkeit für Beweismittel. All dies bindet in erheblichem Umfang personelle und sachliche Ressourcen. Mit der flächendeckenden Einführung der elektronischen Akte ist zwar der Anfang gemacht. Die Entwicklung darf hier aber keinesfalls stehen bleiben.

Der Gesetzestext ist schließlich an zahlreichen Stellen von einem tiefgehenden Misstrauen gegenüber den staatlichen Strafverfolgungsbehörden geprägt. Als prominentes Beispiel kann der strenge Unmittelbarkeitsgrundsatz in § 250 StPO dienen. Obwohl die Beweiserhebung in erster Linie im Ermittlungsverfahren stattfindet und dort vor allem sämtliche Zeugen bereits vernommen werden, verbieten die gesetzlichen Vorschriften recht pauschal einen Beweistransfer überwiegend deswegen, weil das Gesetz Misstrauen gegen die Ordnungsmäßigkeit dieser Beweiserhebung hegt.

Vieles davon ist historisch begründet und mag in der Vergangenheit seine Berechtigung gehabt haben. Der institutionell angelegte Zweifel an der Integrität der Angehörigen der Strafverfolgungspraxis und Strafrechtspflege spiegelt aber nicht nur die heutige Realität unzutreffend wider. Er ist auch Nährboden dafür, dass mittlerweile eine hohe Zahl an Strafverfahren seitens der Verteidigung konfrontativ betrieben wird.

Selbstverständlich können auch Entscheidungen von Staatsanwaltschaften und Gerichten kontrovers beurteilt werden. Es gibt aber weltweit kein Strafrechtssystem, in dem eine Rechtskontrolle in derart differenzierter und umfassender Weise möglich ist wie hierzulande.

Nach alledem bleibt festzuhalten: Die Strafprozessordnung benötigt dringend ein Update – und sie braucht auch den großen Wurf, damit Zweifel an der Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates gar nicht erst aufkommen. Das Strafverfahren muss beschleunigt werden.

Gelingen kann das auch ohne dabei die Rechte der Verteidigung unangemessen einzuschränken: Und zwar durch kluge Digitalisierung und die Nutzung der sich dadurch bietenden Möglichkeiten des Beweistransfers in die Hauptverhandlung sowie durch Verlagerung von Nebenkriegsschauplätzen ins schriftliche Verfahren. Letztlich liegt es im Interesse aller am Strafverfahren Beteiligten, dass eine StPO-Reform in diesem Sinne gelingt.

Reinhard Röttle © StMJ/Anna-Maria Bayer

Reinhard Röttle (61) ist seit Februar 2026 Präsident des Bayerischen Obersten Landesgerichts. Zuvor war er acht Jahre Generalstaatsanwalt in München.

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Strukturreform statt Symptombekämpfung: . In: Legal Tribune Online, 28.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59833 (abgerufen am: 07.10.2026 )

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