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Besteuerung von Renten: Wenn der Fiskus auch im Aus­land zuschlägt

Gastbeitrag von Daniel Cleff

22.01.2026

Loving the elderly couple sitting on the wall facing the beach

Auch wer im Rentenalter im Ausland lebt, ist häufig in Deutschland steuerpflichtig. Foto: Daniel Rodriguez – stock.adobe.com

Auch Rentner, die im Ausland leben und dort eine deutsche Rente beziehen, sind steuerpflichtig. Das trifft sie manchmal unvorbereitet. So muss ein Mann in Portugal 77.000 Euro nachzahlen. Ein Überblick über das Rentenbesteuerungsrecht.

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Wer in Deutschland Rente bezieht, muss diese versteuern. Fließt die Rente aus dem Ausland zu, fallen Steuern regelmäßig nur im Staat des ersten Wohnsitzes an – für deutsche Rentner also in Deutschland, wie der Bundesfinanzhof (BFH) unlängst bestätigt hat (Urt. v. 03.09.2025, Az. X R 1/24). Doch wie funktioniert die Rentenbesteuerung überhaupt? Und was gilt international?

Das deutsche Recht unterscheidet drei Arten von Rentenleistungen: erstens betriebliche Renten, zu denen steuerlich betrachtet auch die Pensionsleistungen von Beamten zählen, zweitens Leistungen aus Renten- und berufsständischen Versorgungssystemen (Deutsche Rentenversicherung, Berufskammern) sowie drittens sonstige Renten aus privaten Versicherungsverträgen (u.a. Riester-Verträge).

Zahlungen von ehemaligen Arbeitgebern (Pensionen ebenso wie Betriebsrenten) gelten als Versorgungsbezüge und werden steuerlich als "nichtselbständige Einkünfte" eingestuft. Alle übrigen Rentenzahlungen (beispielsweise Erträge aus einem privat abgeschlossenen Riester-Vertrag) werden den "sonstigen Einkünften" zugerechnet.

Die derzeit in den Medien präsente "Aktivrente" ist übrigens keine Rente im steuerlichen Sinne. Vielmehr handelt es sich hierbei um Einkünfte aus einer aktiven nichtselbständigen Tätigkeit.

Steuerfreier Rentenanteil – bis 2058

Als der Gesetzgeber mit dem Alterseinkünftegesetz 2005 die nachgelagerte Besteuerung von Renten einführte, legte er einen Besteuerungsanteil von zunächst 50 Prozent der Jahresbruttorente für bestehende Rentner fest; 50 Prozent blieben weiterhin steuerfrei, § 22 Nr.1 Einkommensteuergesetz (EStG). Zugleich sah er für die Neurentnerjahrgänge Übergangsregelungen vor. So stieg der Besteuerungsanteil zunächst um zwei Prozent jährlich, ab 2020 dann um ein Prozent, und seit 2023 steigt er um einen halben Prozentpunkt für alle neuen Rentnerjahrgänge. Praktisch bedeutet das: Je später der Renteneintritt erfolgt, desto niedriger ist der Prozentsatz zur Ermittlung des steuerfreien Anteils der Rente. Ab dem Renteneintritt im Jahr 2058 sind Renten in voller Höhe zu versteuern. Für den Rentnerjahrgang 2026 gilt: Auf 84 Prozent der Rente ist Einkommensteuer zu zahlen, wenn sie über den Grundfreibeträgen liegt (aktuell 12.348 Euro bei Alleinstehenden).

Wichtig zu wissen: Der steuerfreie Teil der Rente wird festgeschrieben und bei regelmäßigen Rentenanpassungen nicht verändert. Die Aussage, dass beispielsweise ein Rentner mit einem Renteneintritt im Jahr 2010 immer nur 60 Prozent der ursprünglichen Rente zu versteuern hat, ist somit falsch. Im Gegenteil, die Rentenerhöhung wird faktisch voll versteuert, sodass im Ergebnis der jährlich zu versteuernde Prozentsatz wächst. Ein Beispiel: Beträgt die Rente jährlich 20.000 Euro und der steuerfreie Teil 7.000 Euro, sind 13.000 Euro zu versteuern. Erhöht sich die Rente im Folgejahr auf 22.000 Euro, sind dann 15.000 Euro zu versteuern.

Steuern auf private Renten

Während es bei Rentenleistungen aus Versorgungswerken und der Deutschen Rentenversicherung (DRV) in der Regel kompliziert ist auszurechnen, wie viel davon zu versteuern ist, lässt sie sich für Leistungen aus privaten Renten relativ einfach ermitteln. Die private Rente ist nämlich lediglich mit einem Ertragsanteil zu versteuern, dessen Höhe sich nach dem Alter bei Beginn der Rentenleistung richtet. Bei einem Rentenbeginn mit 63 Jahren sind jährlich 20 Prozent der ausgezahlten Rente zu versteuern.

Bei allen Renten, die als sonstige Einkünfte gelten, sprich Renten aus den Versorgungswerken, der DRV und privaten Renten, können zusätzlich zum Rentenfreibetrag pauschal 102 Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sind die Werbungskosten – zum Beispiel für Steuer- oder Rentenberatung – tatsächlich höher, können sie gegen Rechnung nachgewiesen werden und werden vom Finanzamt als abzugsfähig geprüft.

Renten aus dem Ausland

Noch etwas komplexer wird die Rentenbesteuerung im internationalen Kontext. Dem Einkommensteuerrecht liegt das Welteinkommensprinzip zugrunde. Das heißt, Einkünfte sind bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht für hier lebende Rentner grundsätzlich nach deutschem Recht zu versteuern. Dies gilt auch, wenn die Zahlungen aus (vergleichbaren) ausländischen Rentenversicherungssystemen gezahlt werden.

Wie bei allen Einkünften, bei denen sich Ort der Einkommensquelle und Wohnsitz des Steuerpflichtigen auseinanderfallen, muss auch bei der Rente eine Doppelbesteuerung vermieden werden. Sichergestellt wird das in der Regel durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).

Gibt es so ein Abkommen in dem betreffenden Land nicht, nimmt in der Regel Deutschland die Versteuerung der Renten vor; unter bestimmten Voraussetzungen werden ausländische Steuern dann angerechnet.

Deutschland hat über 90 DBA abgeschlossen. Diese haben jedoch teils stark unterschiedliche Regelungen. Daher lässt sich nicht pauschal sagen, welcher sog. "Verteilungsartikel" (Verteilung des Einkommens) des DBA bei welcher Rentenleistung einschlägig ist und wie durch den sog. "Methodenartikel" die Doppelbesteuerung vermieden wird.

Während einige Doppelbesteuerungsabkommen eigene Regelungsartikel für die Renten aus der Rentenversicherung haben, richtet sich bei in den meisten Doppelbesteuerungsabkommen die Rente ebenso wie Leistungen aus dem Versorgungswerken und private Renten nach einem Generalartikel, der grundsätzlich die Einkünfte dem Wohnsitzstaat zurechnet.

Rentner in Portugal musste über 77.000 Euro nachzahlen

Über einen Fall zur internationalen Rentenbesteuerung ging es auch in dem Fall vor dem BFH im September (Az. X R 1/24). Die Richter urteilten, dass Deutschland Rentenbezüge deutscher Rentner im Ausland ausnahmsweise dann besteuern darf, wenn diese aufgrund dort geltender Sonderregelungen steuerfrei bleiben, auch wenn der Generalartikel grundsätzlich dem Wohnsitzstaat das alleinige Besteuerungsrecht einräumen würde.

Konkret ging es um einen deutschen Ruheständler in Portugal, dessen Einkünfte dort aufgrund einer Sonderregelung faktisch nicht besteuert wurden. Die entsprechende Regelung im DBA mit Portugal legte der BFH so aus, dass die Steuerfreiheit in Portugal dazu führt, dass Deutschland eine im DBA vorgesehene Rückfallklausel anwenden kann. Somit verlagert sich die Besteuerung in solch einem Fall auf Deutschland. Für den betroffenen Rentner bedeutete dies: Er musste über 77.000 Euro Steuern nachzahlen. Im Übrigen kann eine betreffende Entscheidung im umgekehrten Fall nicht erfolgen, da das deutsche Besteuerungsrecht keine Steuerfreiheit wie in Portugal vorsieht.

Deutschland als Quellenstaat

Lebt ein Rentner im Ausland und bezieht eine Rente aus Deutschland, setzt eine Rentenbesteuerung hierzulande eine beschränkte Steuerpflicht voraus. Dafür sieht § 49 EStG einen Katalog von Einkunftsarten vor, die einen besonderen Inlandsbezug haben (z. B. Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien in Deutschland). Wer als Rentner keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hat, muss nur die hier genannten Einkünfte versteuern. Betriebsrenten, Pensionen und gesetzliche Rentenzahlungen unterliegen allerdings grundsätzlich der inländischen Besteuerung.

Ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Wohnsitzstaat des Rentners, erfolgt eine Veranlagung zur deutschen Einkommensteuer dann ohne Grundfreibetrag oder sonstige persönliche Merkmale. Dem ausländischen Wohnsitzstaat obliegt dann allein die Aufgabe, durch nationale Steuergesetzte die Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Bei den Staaten, mit denen Deutschland ein DBA abgeschlossen hat, kommt es in der Regel nicht zu einer Besteuerung in Deutschland. Ausnahme: Wenn der Wohnsitzstaat auf die Besteuerung verzichtet, ist wiederum Deutschland – je nach Ausgestaltung des DBA – aufgrund der sog. "Subject-to-tax-Klauseln" doch ermächtigt, die Besteuerung durchzuführen. Sinn und Zweck der DBA's ist es jeweils eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, nicht jedoch Gestaltungen zu unterstützen die zu einer Nichtbesteuerung von Einkünften (sog. "weiße Einkünfte") führen.

Daniel Cleff

Daniel Cleff ist Steuerberater bei der Dornbach GmbH in Koblenz.

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Besteuerung von Renten: . In: Legal Tribune Online, 22.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59120 (abgerufen am: 17.03.2026 )

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