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Staatsverschuldung und Verfassung: Grenzen für das muntere Haushalten auf Pump

Anton Kumanoff

14.03.2011

Am Dienstag entscheidet das Verfassungsgericht Nordrhein-Westfalen endgültig darüber, ob der rot-grüne Nachtragshaushalt der Landesregierung für 2010 rechtmäßig ist. Wie konnte es überhaupt so weit kommen, welche Rolle spielen die Finanzkrise und Altschulden - vor allem aber: Was ist zu tun, um die staatliche Schuldenspirale zu stoppen? Ein Kommentar von Anton Kumanoff.

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Am 18. Januar hatte das Verfassungsgericht in Münster eine einstweilige Anordnung erlassen. Darin wurde der Landesregierung verboten, den Nachtragshaushalt 2010 insoweit zu vollziehen, als damit die Aufnahme neuer Schulden verbunden ist.

Das Verfahren war durch eine Klage der Opposition im Landtag mit der Begründung in Gang gesetzt worden, der Nachtragshaushalt 2010 sei verfassungswidrig. In dem vom Landtag beschlossenen Haushalt war eine Neuverschuldung von etwa 8,3 Milliarden Euro vorgesehen.

Wirtschaftskrise als Ursprung der finanziellen Schieflage

Die Verfassung lässt eine Neuverschuldung zunächst nur zu, um damit Investitionen zu finanzieren, oder wenn diese zur Stabilisierung der Volkswirtschaft erforderlich sind. Letztere Öffnung für weitergehende Schulden basiert auf der Erkenntnis, dass ein moderates "Deficit-Spending" geeignet sein kann, um krisenhafte wirtschaftliche Entwicklungen auszugleichen.

Eine derartige Schieflage war in Deutschland in den Jahren 2008 und 2009 als Folge der Weltfinanzkrise entstanden. Damals schrumpfte das Bruttosozialprodukts (BSP) in 2009 um 4,7 Prozent. Mit dem Absacken des BSP waren natürlich auch dramatische Einbrüche bei den Steuereinnahmen verbunden, was allein zu einer steigenden Verschuldung der öffentlichen Haushalte, das heißt des Bundes, der Länder und der Gemeinden führte.

Hinzu kamen noch Mehrausgaben der öffentlichen Hand, durch die eine Ausweitung der krisenhaften Entwicklung gestoppt werden sollte. So gab es zum  Beispiel massive Unterstützung für ansonsten zusammenbrechende Banken wie Hypo Real-Estate, Commerzbank oder Aareal um nur einige Namen zu nennen. Gleichzeitig wurden Maßnahmen ergriffen, um die Beschäftigungsseite zu stützen, etwa eine großzügige Ausweitung der bezahlten Kurzarbeit oder Milliardenausgaben zur Unterstützung des Konsums, wie zum Beispiel die Verschrottungsprämie.

NRW: Verschuldungsspielräume ausgereizt, keine Reserven für Krisenzeiten

Diese Kombination der Minderung der Einnahmen mit erheblichen Ausgabenerhöhungen führte zu Neuverschuldungen, die ihre Ursache nicht in Investitionen hatten, sondern dem volkswirtschaftlichen Ungleichgewicht geschuldet waren. Dies galt natürlich auch für das Land Nordrhein-Westfalen; dort kamen zur kollabierenden West-LB, an deren so genannte Bad Bank 3,8 Milliarden Euro gingen, auch hohe Ausgaben für Zahlungen an klamme Kommunen hinzu.

So stehen derzeit 130 Gemeinden in Nordrhein-Westfalen unter besonderer Staatsaufsicht, also einer Art Zwangsverwaltung. Die Mehrausgaben treffen ein Land, das schon in der Vergangenheit Verschuldungsspielräume ausgereizt hat und für die krisenhafte Entwicklung der Jahre 2008/2009 keine Reserven besaß.

Die zusätzliche Verschuldung 2010 erfolgt nun aber in einem Jahr, da die Wirtschaft wieder boomt und es einer antizyklischen Haushaltspolitik entsprechen würde, die Verschuldung massiv zurückzufahren.

Tilgung wird durch immer neue Schulden bedient

Warum also nun noch mehr Schulden aufnehmen? Durch die in der Vergangenheit gehandhabte Haushaltungsführung unter Ausnutzung der Verschuldungsspielräume wuchsen die Schulden absolut und relativ immer weiter: Zum einen bedürfen die einmal aufgenommenen Kredite mehrere Jahre zur Tilgung, zum anderen sind neue Schulden zum "Altsockel" dazu gekommen.

Dies ist im gewissen Umfang unschädlich, da man von einer wachsenden Wirtschaft ausgeht: Neue Schulden werden durch steigende Steuereinnahmen refinanziert. Bestes Beispiel für diesen Denkansatz ist das so genannte Maastricht-Kriterium, das jährlich Neuschulden von drei Prozent (!) des BSP zulässt. Der damit verbundene Kapitaldienst, das heißt Zins und Tilgung belastet allerdings die öffentlichen Haushalte, so dass der Finanzspielraum immer enger wird, zumal ein Großteil des Haushaltes durch gesetzliche Ansprüche festgelegt ist.

Schulden werden dann nicht mehr per Saldo getilgt; vielmehr wird die Tilgung durch frisches Geld - und das heißt eben neue Schulden - bedient. Kommt es zu einem volkswirtschaftlichen Crash, enteilen die Schulden - und zwar auch dann, wenn es der Wirtschaft wieder gut geht. Gesetzlich festgelegte Staatsaufgaben können in diesem Fall nur durch weitere Schulden finanziert werden.

Bei einem solchen Zustand der öffentlichen Haushalte muss die Neuverschuldung über das Investitionsvolumen hinausgehen - gleich ob eine gesamtwirtschaftliche Störung vorliegt oder nicht. Dieses Phänomen ist überall zu beobachten: im Bundeshaushalt, in den Landeshaushalten und in den Kommunen, wo die Überschuldung in "Kassenkrediten" Ausdruck findet.

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Staatliche Strukturen müssten effizienter gestaltet werden

Da verfassungsrechtliche Bestimmungen ökonomische Gesetze nicht außer Kraft setzen, wird ein Verfassungsverstoß immer unausweichlicher. Irgendwann führt die Verschuldung aber auch dazu, dass der Staat finanziell bewegungsunfähig wird. Wie kann dieser Marsch in den Schuldenstaat gestoppt werden?

Es kann sicherlich nicht angehen wie beim Reichskanzler Brüning, der nach 1929 mittels einer massiven Sparpolitik die Wirtschaft und Gesellschaft zusammenbrechen ließ. Ein moderner Weg wäre, in intelligenter Weise den Staat effizienter zu gestalten, Aufgaben und Ausgaben also auf den Prüfstand zu stellen und Abläufe zu optimieren. Dies erfordert allerdings ein gewaltiges Umdenken und viel Zeit, bis der Kurs wirkt.

Bis dahin wird man wohl oder übel damit leben müssen, dass eine Verfassungsvorschrift eben nicht eingehalten werden kann. Auch wenn es schon aus wirtschaftlichen Gründen unumgänglich ist, den Weg in den Schuldenstaat zu vermeiden – die Verfassung kann dabei leider nicht helfen.

Der Autor Ass. jur. Anton Kumanoff ist für eine international ausgerichtete Unternehmensberatungsgesellschaft tätig.

 

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Staatsverschuldung und Verfassung: . In: Legal Tribune Online, 14.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2753 (abgerufen am: 11.07.2026 )

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