Das Tauziehen um die begehrten Bundesligarechte hat wieder begonnen und sorgt für Wirbel. In den aktuellen Bieterwettstreit für die Rechte an der Saison 2013/14 greift mit der Telekom erstmals ein finanziell übermächtiger Netzbetreiber massiv ein, der zudem teilweise in Staatseigentum ist. Thomas Hoeren glaubt aber nicht, dass die Freiheit des Rundfunks in Gefahr ist – noch nicht.
Die Deutsche Telekom AG möchte ihr bestehendes LigaTotal-Angebot vom Internet ("IPTV") nun auf das "klassische" Fernsehen ausweiten. An dem magentafarbenen Netzriesen hält die Bundesrepublik Deutschland heute immer noch rund ein Drittel der Aktien. Und genau hierin liegt das Problem: Wird der Staat, im Gewand der Telekom, zum Rundfunkveranstalter?
Im ersten Rundfunkurteil aus dem Jahre 1961 erteilte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Plänen der Adenauer-Regierung für eine Deutschland-Fernsehen-GmbH, an welcher der Staat mehrheitlicher Anteilseigner sein sollte, eine klare Absage.
In ihrer Entscheidung, die bis heute als die "Magna Charta" der Rundfunkordnung gilt, leiteten die Karlsruher Richter aus der Rundfunkfreiheit (Art. 5 GG) das Gebot der Staatsferne des Rundfunks ab. Diese Säule der Rundfunkfreiheit scheint durch die neuen Entwicklungen ins Wanken zu geraten – aber nur auf den ersten Blick.
Der Staat als Anteilseigner der Telekom
§ 20 Abs. 1 S. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sieht vor, dass private Veranstalter, anders als der rein öffentlich-rechtliche Rundfunk, eine Zulassung brauchen, wenn sie Rundfunk darbieten wollen. Nach § 20a Abs. 3 S. 2 RStV darf diese nicht an private Unternehmen erteilt werden, die im Sinne von § 15 Aktiengesetz mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts verbunden sind. Die Bundesrepublik Deutschland hält als Inhaberin von 31,98 Prozent der Aktienanteile zwar nur eine Minderheit an der Deutschen Telekom AG, die Gesellschaft ist aber trotzdem von der Bundesrepublik Deutschland abhängig. So heißt es im Geschäftsbericht 2010 der Telekom AG wörtlich:
"Da die Bundesrepublik Deutschland als Anteilseigner der Deutschen Telekom AG mit ihrer Minderheitsbeteiligung aufgrund der durchschnittlichen Hauptversammlungspräsenz eine sichere Hauptverhandlungsmehrheit repräsentiert, ist ein Abhängigkeitsverhältnis der Deutschen Telekom gegenüber der Bundesrepublik Deutschland nach § 17 Abs. 1 AktG begründet."
Die Deutsche Telekom AG ist also ein mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verbundenes Unternehmen. Ihr kann daher nach § 15 Aktiengesetz, § 20a Abs. 3 S. 2 Rundfunkstaatsvertrag keine Zulassung erteilt werden.
Die Telekom aber will gar nicht selbst Programmveranstalterin werden und bräuchte deshalb auch keine Lizenz. Wie bei dem existierenden LigaTotal-Angebot via IPTV soll auch in Zukunft die Constantin Sport Medien GmbH die Produktion übernehmen. Läge die redaktionelle Verantwortung der "Telekom-Programme" nach wie vor ausschließlich bei der Constantin Sport Medien GmbH, so wäre auch nur diese lizenzbedürftige Veranstalterin im Sinne des § 20 RStV.
Das Kriterium der redaktionellen Verantwortlichkeit
Rundfunkveranstalter ist gem. § 2 Abs. 2 Nr. 14 RStV, "wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet". Etwas präziser hat sich das BVerfG ausgedrückt: Nach Ansicht der Karlsruher Richter ist Rundfunkveranstalter im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) derjenige, der die Struktur des Rundfunkprogramms festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Durch diese Tätigkeiten, die auf das gesamte Programm bezogen sind, unterscheidet sich der Rundfunkveranstalter vom bloßen Zulieferer.
Die inhaltliche Verantwortung für LigaTotal läge bei der Constantin Sport Medien GmbH, nicht bei der Telekom – so möchte es die Telekom jedenfalls verstanden wissen. Bloß die Werbung mit ihrem Namen für das LigaTotal-Angebot macht die Telekom AG nicht zur Veranstalterin des Programms. Auch die anderen großen Rundfunk-"Zulieferer" wie Kabel Deutschland, Unity Media oder SES Astra sind keine Rundfunkveranstalter, nur weil sie bestimmte Programmpakete vermarkten. Vom Prinzip her sollte sich die Telekom zu Liga Total verhalten wie Kabel Deutschland zu Pro Sieben; nämlich inhaltsneutral.
Eine Umgehung der Zulassungsvorschriften des Rundfunkstaatsvertrages durch die Zusammenarbeit der Deutschen Telekom AG mit der Constantin Sport Medien GmbH ist solange nicht zu befürchten, wie die Unternehmen sicherstellen, dass die konkreten Inhalte ausschließlich in der Hand der Letztgenannten liegen. Bei einem Sportprogramm ist diese Frage von geringer Brisanz; genauer hinschauen müsste man jedoch, sobald die Telekom meinungsbildende Inhalte wie etwa Nachrichtensendungen verbreiten würde. Würde auf diese Inhalte lenkend Einfluss genommen, müsste eingeschritten werden.
Sinn und Zweck der Zulassungsregeln des Rundfunkstaatsvertrages ist die Sicherung der Meinungsvielfalt im Rundfunk und damit letztlich die Sicherung der medialen Säulen der Demokratie. Es bestehen derzeit keine Anzeichen dafür, dass die Telekom an diesen Säulen sägt.
Der Autor Prof. Dr. Thomas Hoeren ist Professor an der WWU Münster und Direktor des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (Landeskompetenzzentrum). Seit 1996 ist er auch Richter am OLG Düsseldorf. Er ist u.a. Mitherausgeber der Zeitschrift "Multimedia und Recht" (MMR), Rechtsberater der Europäischen Kommission/DG XIII im "Legal Advisory Board on Information Technology" und Vertrauensdozent der Studienstiftung des Deutschen Volkes.
Frau Ricarda Kroll ist Mitarbeiterin am Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) mit Schwerpunkt Urheber- und Informationsrecht.
Staatlich kontrolliertes Bundesliga-TV?: . In: Legal Tribune Online, 13.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5556 (abgerufen am: 07.10.2024 )
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