Kann man von Menschen, die in Deutschland leben, verlangen, dass sie die deutsche Sprache beherrschen? Diese nach wie vor kontrovers diskutierte Frage hat das BAG nun zumindest für die Arbeitswelt entschieden: Man kann! - meinen die obersten Arbeitsrichter und geben damit auch ein wichtiges gesellschaftspolitisches Signal. Ein Kommentar von Arnd Diringer.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin aus dem ehemaligen Jugoslawien, die seit über 25 Jahren in Deutschland lebt. Sie ist bei einem öffentlichen Schwimmbad beschäftigt und wird dort unter anderem als Kassen- und Servicekraft am Empfang eingesetzt.
Ihr Arbeitgeber hatte ihr vorgeworfen, dass sie aufgrund fehlender Deutschkenntnisse ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nicht ausreichend nachkommen kann. Er hat im Prozess dargelegt, dass ihre Aufgaben teilweise von anderen Arbeitnehmern erledigt werden mussten und von ihr selbst ausgeführte Arbeiten fehlerhaft waren. Eine Verständigung mit Vorgesetzten und Kollegen sei aufgrund der Sprachdefizite schwierig, Badegäste beschwerten sich über sie.
Der Arbeitgeber forderte sie daher auf, einen Deutschkurs zu besuchen. Da sie sich weigerte, hat er die Fortbildung in der Folgezeit mehrfach angemahnt. Dies führte bei der Mitarbeiterin nach eigenen Angaben zu Depressionen, die sich verstärkten, nachdem sie wegen ihrer sprachlichen Defizite nur noch vertretungsweise an der Kasse arbeiten durfte. Wegen der Depressionen war sie lange Zeit krankgeschrieben.
Die Angestellte ließ ihren Arbeitgeber zunächst durch einen Anwalt auffordern, die Anweisung zum Besuch eines Deutschkurses zurückzunehmen. Da dieser weiterhin auf ausreichenden Sprachkenntnissen bestand, fordert sie nunmehr eine Entschädigung in Geld. Diese hatte sie zunächst auf 15.000 Euro beziffert, der Klageantrag war dann auf Zahlungen einer "angemessenen Entschädigung" gerichtet.
Die Klägerin meint, dass sie wegen ihrer Rasse und ethnischen Herkunft diskriminiert werde. Zur Begründung führt sie an, dass das Verhalten des Arbeitgebers eine Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sei. Nach dieser Regelung liegt eine Belästigung vor, "wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 (AGG) genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird". Das nach § 22 AGG zum Beleg notwendige Indiz für eine diskriminierende Benachteiligung sei darin zu sehen, so die Klägerin, dass kein anderer Arbeitnehmer aufgefordert wurde, einen Deutschkurs zu besuchen.
Drei Instanzen eine Meinung
Ebenso wie die Vorinstanzen hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Klage abgewiesen. Nach dem in dieser Woche veröffentlichten Urteil vom 22. Juni 2011 (8 AZR 48/10) gehen die obersten Arbeitsrichter davon aus, dass der Chef verlangen kann, dass Beschäftigte Deutsch lernen, wenn ihre Tätigkeit die Beherrschung der Sprache erfordert. Eine unzulässige Diskriminierung könne darin nicht gesehen werden.
Die Aufforderung, einen Sprachkurs zu besuchen, stelle weder eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG noch eine mittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 AGG dar. Die Erfurter Richter heben in diesem Zusammenhang hervor, dass die Beherrschung der deutschen Sprache von einer Rasse oder Ethnie unabhängig sei.
Auch eine Belästigung gemäß § 3 Abs. 3 AGG könne nicht angenommen werden. Dass die Aufforderungen des Arbeitgebers von der Angestellten als lästig empfunden wurden, reiche nicht aus. Vielmehr bedürfe es einer bezweckten oder tatsächlich bewirkten Würdeverletzung und der Schaffung eines feindlichen Umfelds. Beides könne hier nicht erkannt werden.
Die Entscheidung liegt damit auf der bisherigen Linie des BAG. Bereits im vergangenen Jahr hatten die obersten Arbeitsrichter entschieden, dass von Arbeitnehmern Kenntnisse der deutschen Schriftsprache verlangt werden können, damit sie schriftliche Arbeitsanweisungen verstehen und die betrieblichen Aufgaben erledigen können (BAG, Urteil vom 28.01.2010, Az. 2 AZR 764/08).
Ein Spiegelbild der Integrationsdebatte
Der Fall zeigt einmal mehr, dass gerichtliche Auseinandersetzungen oftmals gesellschaftliche Probleme widerspiegeln.
Nach der Gesetzesbegründung soll durch das AGG die gesellschaftliche Wirklichkeit verändert werden. Dieses Ziel ist verfassungsrechtlich problematisch, da in einer Demokratie die Willensbildung stets vom Volk zum Staat gehen muss und niemals vom Staat zum Volk gehen darf. Fälle wie der vorliegende zeigen indes bereits jetzt eine gesellschaftliche Wirklichkeit, die nachdenklich stimmt.
Wenn jemand, der seit Jahrzehnten in Deutschland lebt, die Aufforderung, Deutsch zu lernen, als "unerwünschte Verhaltensweise" ansieht, die "die Würde der betroffenen Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld" schafft, ist offensichtlich etwas gewaltig schief gelaufen.
Dieser Vorwurf richtet sich jedoch nicht gegen die klagende Arbeitnehmerin. Politiker aller Couleur haben über Jahrzehnte hinweg die Forderung, Deutsch zu lernen, als "Zwangsgermanisierung" oder ähnliches bezeichnet, die Aufforderung zur Integration in die deutsche Gesellschaft war und ist bei vielen verpönt. Reden wie die des türkischen Staatschefs Erdogan, der auf Plakaten in Düsseldorf als "unser Ministerpräsident" angekündigt wurde, tun ein Übriges.
Dass die Klägerin das Verhalten ihres Arbeitgebers als Belästigung angesehen hat, ist vor diesem Hintergrund ebenso nachvollziehbar wie die Tatsache, dass sich ihre Deutschkenntnisse im Laufe der Jahre sogar verschlechtert hatten. Umso wichtiger ist es, dass das BAG jetzt ein deutliches Signal gesetzt hat – für die arbeitsrechtliche Praxis und für die gesellschaftspolitische Diskussion.
Der Autor Prof. Dr. Arnd Diringer lehrt an der Hochschule Ludwigsburg und leitet dort die Forschungsstelle für Personal und Arbeitsrecht.
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Arnd Diringer, Sprachkenntnisse im Arbeitsverhältnis: . In: Legal Tribune Online, 14.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4555 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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