Platzverweis schon vor dem Spiel: Darf die Polizei den Sport­wetten-She­riff vom Sta­dion fern­halten?

Gastbeitrag von Lukas Romberg

21.08.2026

Thomas Melchior protestiert vor Fußballspielen gegen Sportwetten – jeweils im Trikot des Erzrivalen. In Mannheim erteilte die Polizei ihm nach kurzer Zeit einen Platzverweis. Lukas Romberg analysiert, ob sie das durfte.

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Als Thomas Melchior am 7. August 2026 vor dem Mannheimer Carl-Benz-Stadion erschien, verfolgte er dasselbe Ziel wie bei zahlreichen Aktionen zuvor: Aufmerksamkeit für die Risiken von Sportwetten zu schaffen. Der als "Sportwetten-Sheriff" bekannte Aktivist protestiert seit mehreren Jahren gegen die aus seiner Sicht zu unkritische Einbindung von Sportwettenanbietern im Profifußball. Sein Mittel: Er erscheint vor Stadien im Trikot des jeweiligen Erzrivalen und hält ein Schild mit der Aufschrift "Wetten. Ihr verliert!". Die Aufnahmen seiner Aktionen veröffentlicht er regelmäßig auf Instagram

Beim Heimspiel des SV Waldhof Mannheim gegen Fortuna Düsseldorf trug er ein Trikot des 1. FC Kaiserslautern, Mannheims Erzrivalen. Allerdings endete seine Aktion diesmal ungewöhnlich schnell: Nach nur etwa 15 Minuten sprach die Polizei einen Platzverweis aus. Melchior sagte gegenüber dem  "Mannheimer Morgen", dies sei der erste Platzverweis, den er im Zusammenhang mit seinen Protestaktionen erhalten habe.

Wenn jemand im Trikot eines verhassten Vereins vor einem Stadion auftaucht, fühlen sich die Heim-Fans sicherlich zunächst provoziert. Aber kann die Polizei eine friedliche Protestaktion allein deshalb unterbinden, weil andere möglicherweise aggressiv reagieren könnten?

Keine Versammlung – daher kein Vorrang des Versammlungsrechts

Auf den ersten Blick könnte man erwägen, Melchiors Aktion als Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) einzuordnen. Dann wäre ein polizeirechtlicher Platzverweis grundsätzlich nicht ohne Weiteres möglich. Vielmehr wäre zunächst zu prüfen, ob die engeren Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem Versammlungsrecht vorliegen.

Melchiors Protest vor den Stadien ist aber keine Versammlung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (u.a. Beschl. v. 01.10.2025, Az. 1 BvR 2428/20) sind Versammlungen örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung. Die Sensibilisierung der Fußballfans für Sportwetten ist ohne Weiteres auf die öffentliche Meinungsbildung gerichtet. Nicht erfüllt ist aber das Kriterium der Personenmehrheit. Denn Melchior trat allein auf. Daran ändert auch die Anwesenheit der Person nichts, die ihn gefilmt hat. Diese war nämlich hinsichtlich der Meinungsbildung nicht beteiligt, sondern dokumentierte das Geschehen lediglich.

Unabhängig hiervon wird Melchiors Auftreten jedenfalls vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst.

Platzverweis als polizeirechtliche Maßnahme

Mangels Anwendbarkeit des Versammlungsrechts richtet sich die Rechtmäßigkeit des Einschreitens nach dem allgemeinen Polizeirecht. Als Ermächtigungsgrundlage kommt damit § 30 Abs. 1 des Polizeigesetzes Baden-Württembergs (PolG BW) in Betracht. Danach kann die Polizei Personen vorübergehend von einem Ort verweisen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist (Platzverweis). 

Denkbar für das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit sind insoweit zwei Anknüpfungspunkte. Zum einen könnte die Polizei befürchtet haben, dass sich Waldhof-Anhänger durch das Trikot des Erzrivalen 1. FC Kaiserslautern provoziert fühlen und Straftaten zum Nachteil Melchiors begehen. Die vorbeugende Verhinderung von Straftaten, um die öffentliche Sicherheit zu wahren, ist gerade Aufgabe der Polizei. 

Zum anderen – und insofern spiegelbildlich hierzu – fällt in den Aufgabenbereich der Polizei auch, die Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen wie das Leben und die Gesundheit zu schützen. Sollte die konkrete Gefahr eines tätlichen Angriffs auf Melchior bestanden haben, hätte auch dies ein präventives Einschreiten der Polizei rechtfertigen können.

Bestand eine konkrete Gefahr?

Das Einschreiten begegnet allerdings in zweierlei Hinsicht Bedenken. Zunächst ist fraglich, ob tatsächlich eine konkrete Gefahr bestand, also eine Sachlage, die bei ungehindertem Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden am jeweiligen Schutzgut führen wird. Zwar ist die Rivalität zwischen dem SV Waldhof Mannheim und dem 1. FC Kaiserslautern allgemein bekannt. Hinzu kam, dass die Polizei wusste, dass genau diese beiden Vereine zwei Wochen später im Pokalspiel aufeinandertreffen. Die Beamten konnten daher durchaus Anlass haben, die Situation aufmerksam zu beobachten. Für die Gefahrenprognose können dabei grundsätzlich auch Erfahrungswerte aus anderen Städten berücksichtigt werden. Maßgeblich bleiben jedoch stets die konkreten Umstände des Einzelfalls am jeweiligen Ort des Geschehens.

Aus Sicht des Verfassers, der die Situation vor Ort beobachtete, verlief die Begegnung mit den Waldhof-Fans jedoch überraschend unspektakulär. Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende Eskalation waren dabei nicht erkennbar. Auch das von Melchior auf Instagram gepostete Video vermittelt den Eindruck einer insgesamt friedlichen Situation. Zu sehen ist, wie er sich mit Waldhof-Fans unterhält, für gemeinsame Fotos zur Verfügung steht und über seine persönlichen Erfahrungen mit Sportwettensucht berichtet. Zudem fand die Aktion auf dem Vorplatz des Stadions und damit im unmittelbaren Blickfeld zahlreicher Polizeikräfte statt. 

Der "Sportwetten-Sheriff" ist ein "Nichtstörer"

Zum anderen war Melchior ein sogenannter "Nichtstörer". Grundsätzlich haben sich polizeiliche Maßnahmen gegen den Störer zu richten, also denjenigen, der die Gefahr durch sein Verhalten verursacht. Eine Verantwortlichkeit Melchiors als Verhaltensstörer liegt jedoch eher fern. Zwar könnte argumentiert werden, dass das bewusste Auftreten im Trikot des Erzrivalen zur Entstehung einer Gefahrenlage beigetragen habe und er damit als "Zweckveranlasser" gehandelt habe. Andererseits stellt die bloße Provokation der Waldhof-Fans grundsätzlich noch kein polizeirechtlich relevantes Fehlverhalten dar. Das gilt jedenfalls deshalb, weil Melchior mit seinem Verhalten andere Zwecke – nämlich die Sensibilisierung für Sportwetten – verfolgte und gerade nicht darauf abzielte, Gewalthandlungen hervorzurufen.

Zwar erlaubt § 9 PolG BW ausnahmsweise auch Maßnahmen gegen Nichtstörer. Eine Maßnahme gegen Unbeteiligte wegen polizeilichen Notstands kommt danach in Betracht, wenn eine unmittelbar bevorstehende Störung nicht auf andere Weise verhindert werden kann. Diese Vorschrift dient gerade außergewöhnlichen Gefahrenlagen. Im Zusammenhang mit Fußballspielen kann eine solche Konstellation durchaus vorliegen und ein Platzverweis auch gegen Nichtstörer rechtmäßig sein. Das ist etwa der Fall, wenn größere Gruppen gewaltbereiter Fans aufeinandertreffen würden und es der Polizei nicht mehr möglich ist, die friedlichen Fans von gewaltbereiten zu unterscheiden. 

Der vorliegende Fall unterscheidet sich hiervon jedoch erheblich. Melchior war als mögliche Zielperson für die Gruppe von Polizeibeamten jederzeit ohne Weiteres identifizierbar. Anders als bei unübersichtlichen Auseinandersetzungen zwischen größeren Fangruppen bestand keine Schwierigkeit, ihn von potenziellen Störern zu unterscheiden. Ebenso wenig ist nach den bislang bekannten Umständen ersichtlich, weshalb mildere Mittel, insbesondere eine polizeiliche Absicherung der Aktion, wie sie in der Vergangenheit bspw. bei einem Auftritt in Braunschweig im Hannover-96-Trikot erfolgt ist, von vornherein ausgeschlossen gewesen sein sollten.

Hat der Verein Einfluss auf ein polizeiliches Einschreiten?

Melchior vermutete in seinem Video, der SV Waldhof Mannheim habe auf den Platzverweis hingewirkt. Hintergrund ist, dass der Verein – wie viele Profiklubs – einen Sportwettenanbieter als Sponsor hat. Das Polizeipräsidium Mannheim wies einen solchen Zusammenhang gegenüber dem "Mannheimer Morgen" jedoch zurück.

Generell könnte der Verein, wenn er denn wollte, sich tatsächlich der Hilfe der Polizei bedienen, um Kritikaktionen an seinen Sponsoren zu unterbinden. Der Verein könnte Melchior ein zivilrechtliches Hausverbot aussprechen. Wird dieses missachtet, kann der Verein polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen, um einen fortdauernden Hausfriedensbruch (§ 123 Strafgesetzbuch) zu beenden. Anders verhält es sich jedoch auf öffentlichen Verkehrsflächen vor einem Stadion. Soweit dort kein privates Hausrecht besteht, scheidet ein auf das Hausrecht gestütztes Einschreiten aus. 

Mit zunehmender Bekanntheit des "Sportwetten-Sheriffs" könnte die Wahrscheinlichkeit körperlicher Anfeindungen eher sinken als steigen. Seine Aktionen folgen einem bekannten Muster und werden über Social-Media verbreitet. Wer ihm begegnet, weiß regelmäßig, dass es ihm nicht um die Provokation eines bestimmten Vereins geht, sondern um die Kritik an Sportwetten im Profifußball. Gerade diese Wiedererkennbarkeit könnte dazu beitragen, mögliche Konflikte bereits im Vorfeld zu entschärfen.

Lukas Romberg ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Ökonomische Analyse des Rechts und Öffentliches Wirtschaftsrecht an der Universität Mannheim.

Zitiervorschlag

Platzverweis schon vor dem Spiel: . In: Legal Tribune Online, 21.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60695 (abgerufen am: 06.09.2026 )

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