Sozialleistungen für Asylbewerber: Unrühmliche Hängepartie zu Lasten der Ärmsten

von Franz Dillmann

16.08.2011

Leistungsberechtigte Asylbewerber erhalten bislang knapp die Hälfte der Hartz IV-Regelleistungen. Die Bundesregierung hält die bestehenden Regelungen für verfassungswidrig, das BVerfG prüft derzeit das Gesetz. Solange wollte das SG Mannheim nicht warten und sprach einem Flüchtling aus Syrien vorläufig mehr Geld zu - sozialstaatsgerecht, wie Franz Dillmann meint.

In den Urteilen zu den Hartz-IV-Regelleistungen vom 9. Februar 2010 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums in die ewigen Fundamente unseres Sozialstaates eingeschrieben (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09).

Der auf der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG beruhende Anspruch verpflichtet den Staat, die physische Existenz zu sichern sowie zwischenmenschliche Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben zu ermöglichen.

Der Gesetzgeber muss sich nach Ansicht der Verfassungsrichter bei der notwendigen Mittelvergabe an den sich wandelnden Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den konkreten Lebensbedingungen orientieren. Die entsprechenden Regelsätze und Bedürfnisse seien in einem transparenten, empirisch belegten und nachvollziehbaren Verfahren festzulegen.

Sozialstaatsmaxime gelten auch für Asylbewerber

Nicht nur vielen Sozialrechtsexperten war schnell klar, dass dieses Grundsatzurteil auch Auswirkungen auf die Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben muss.

Dieses Leistungsgesetz wurde zeitgleich mit den Änderungen im Asylrecht (Art. 16a GG) im Windschatten eines ausländerfeindlichen Mainstreams 1993 geschaffen. Es erfasst neben Asylbewerbern auch so genannte Geduldete, bei denen die Abschiebung ausgesetzt ist, oder Ausländer, die aus humanitären oder persönlichen Gründen wenigstens eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis besitzen sowie jeweils deren Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder.

Dieses Sondersozialgesetz beschränkt die Leistungen bewusst auf das für das Existenzminimum unerlässliche Maß an Daseinssicherung, regelmäßig in Form von so genannten Sachleistungen, weil sich die Betroffenen hier nur vorübergehend aufhielten, so die Gesetzesbegründung. Unverhohlenes gesetzgeberisches Ziel war es, den Aufenthalt nicht zu attraktiv zu gestalten, um keine Einreiseanreize zu bieten.

Die Bundesregierung hat bald nach dem Urteil des Verfassungsgerichts zugesichert, dass die Leistungen nach dem AsylbLG auf den Prüfstand gestellt würden, sobald die Hausaufgaben erledigt sind, die das Gericht der Politik unmittelbar im Hinblick auf die Regelleistungen für Berechtigte nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II) aufgegeben hatte.

Gleiche Leistungen wie für Ausländer erst nach vier Jahren

Seit 1993 erhalten die unter das AsylbLG fallenden Erwachsenen unverändert durchschnittlich 37 Prozent und Kinder sogar 47 Prozent weniger als andere arme Menschen. Statt zurzeit 364 Euro pro Monat erhält ein Erwachsener hiernach regelmäßig nur so genannte Grundleistungen von insgesamt etwa 230 Euro, meist in Form von Sachleistungen.

Neben diesem Grundbedarf sind Leistungen im Fall der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt vorgesehen. Erst nach vier Jahren steigen sie in die "Zweite Klasse" der Leistungsberechtigten auf und haben wie andere Ausländer Anspruch auf so genannte Analogleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII, die meist den Leistungen an Deutsche und EU-Bürgern entsprechen.

Dabei ist die Zahl der Leistungsempfänger nach dem AsylbLG und die aufgewendete Summe nicht zu vernachlässigen: Ende 2009 erhielten in Deutschland 121.235 Personen Regelleistungen und etwa 38.000 Menschen zusätzlich besondere Leistungen etwa wegen Krankheit oder Schwangerschaft. Dafür wurden insgesamt 790 Millionen Euro aufgewendet.

Verfassungsgericht will frühestens Ende 2011 entscheiden

Die angerufenen Sozialgerichte zögern mit einer Entscheidung und haben zum Teil das BVerfG angerufen. So hat etwa das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mehrere Verfahren auf höhere Leistungen ausgesetzt und die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Bedarfssätze nach dem AsylbLG dem BVerfG nach Art. 100 GG vorgelegt (zum Beispiel Beschl. v. 26.07.2010, Az. L 20 AY 13/09).

Nach Ansicht der Gerichte wurde die Leistungsbedarfe "ins Blaue hinein" geschätzt und reichten offenbar nicht aus, um das menschenwürdige Existenzminimum sicherzustellen. In dem erwähnten Verfahren hatten die Richter über die Klage eines Irakers zu entscheiden, der in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber untergebracht ist und monatlich für seinen gesamten Bedarf außerhalb von Unterkunft, Heizung und Hausrat einen Betrag von 224,97 Euro erhielt.

Das BVerfG will frühestens Ende 2011 über die Vorlagen entscheiden. Es könnte jedoch passieren, dass die Bundesregierung den Verfassungsrichtern zuvorkommt. Motiviert durch drängende politische Anfragen der Opposition offenbart sie bereits jetzt ihre eindeutige Tendenz.

SG Mannheim stört Untätigkeit der Bundesregierung

In mehreren parlamentarischen Antworten hat die Regierung schon vor der Expertenanhörung im Bundestag am 7. Februar 2011 die Verfassungswidrigkeit des AsylbLG zugestanden, vertröstete jedoch auf die erst nach dem so genannten Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) vom 24. März 2011 eingeleitete noch nicht abgeschlossene Prüfung. Mit dem RBEG werden die Hartz-IV-Regelsätze neu festgesetzt.

Dem Sozialgericht (SG) Mannheim ist darauf die richterliche Barettschnur geplatzt. Es hat die Stadt Heidelberg in einem Eilverfahren verpflichtet, einem 2009 aus Syrien eingereisten Asylbewerber vorläufig pauschal die hälftige Differenz zum SGB II-Regelsatz von 65 Euro monatlich mehr zu zahlen. Dieses Geld solle dem Empfänger als Darlehen gewährt werden. Die Mannheimer Sozialrichter gehen davon aus, dass das BVerfG in den anhängigen Normenkontrollverfahren mit äußerster Wahrscheinlichkeit die Verfassungswidrigkeit des AsyblLG feststellen wird (Beschl. v. 10.08.2011, Az. S 9 AY 2678/11 ER). 

Das Gericht stört sich zudem an der Untätigkeit der Bundesregierung.  Diese habe es versäumt, neue Regelungen im RBEG zu treffen, obgleich sie bereits Ende 2010 öffentlich erklärt hatte, dass das bestehende AsylbLB den Vorgaben des BVerfG widerspreche.

Keine "Menschenwürde light"

Das SG Mannheim hat angesichts der offensichtlichen Grundrechtswidrigkeit der willkürlichen Leistungen an Asylbewerber zu Recht die hohe Hürde der Gewaltenteilung genommen. Denn ein Gericht ist durch Art. 100 GG nicht gehindert, im Interesse eines effektiven Rechtschutzes vorläufig Rechtsschutz zu gewähren, um schwere Nachteile für den Betroffenen abzuwenden.

Dass das LSG NRW dagegen die Autorität des Gesetzgebers wahren möchte und sich zur Vorlage verpflichtet sieht, ist indes ebenso verständlich. Das Verdikt der Verfassungswidrigkeit ist nahezu felsenfest. Eine ausnahmsweise Vorlage im Eilverfahren scheint geboten. Ob das BVerfG die Verfassungswidrigkeit mit Wirkung für die Vergangenheit annimmt, wie das SG Mannheim spekuliert, ist zudem fraglich.

Unabhängig vom Ausgang der Partie ist entscheidend, dass sie nicht zu Lasten der Betroffenen ausgeht. Ein selektierendes Sonderrecht, bzw. ein eigenes Leistungsregime passt nicht in die Landschaft eines sozialen Rechtsstaates. Es darf keine "Menschenwürde light" geben.

Vor allem Kindern und Jugendlichen müssen gleiche Teilhabechancen auf Bildung eingeräumt werden. Mit Erlass vom 1. Juli 2011 hat die Landesregierung NRW daher richtigerweise gegenüber den Behörden angeordnet, dass die neuen Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaktes grundsätzlich im Rahmen von § 6 Abs. 1 AsylbLG übergangsweise gewährt werden können. Doch nicht alle Kommunen kommen dem im gleichen Umfang nach.

Im Ergebnis bleibt abzuwarten, wie die Bundesregierung künftige Leistungsdifferenzierungen vor dem Hintergrund veränderter Einstellungen und Rechtsprechung noch schlüssig begründen will, zumal der Aufenthalt in den meisten Fällen viele Jahre dauert. Migrationspolitische Erwägungen haben jedenfalls im Sozialrecht nichts zu suchen.

Der Autor Franz Dillmann ist Verwaltungsjurist und leitet die Rechtsabteilung eines überörtlichen Sozialhilfeträgers. Er publiziert regelmäßig zu sozialrechtlichen Themen.

 

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Zitiervorschlag

Sozialleistungen für Asylbewerber: . In: Legal Tribune Online, 16.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4037 (abgerufen am: 13.10.2024 )

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