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58940

Sollte man kennen: Neun wich­tige BVerfG-Ent­schei­dungen

von Dr. Max Kolter

03.01.2026

Außenansicht des Bundesverfassungsgerichts im Schlossbezirk in Karlsruhe

Das Bundesverfassungsgericht fällte 2025 nur wenige Urteile, aber erledigte dafür vieles per Beschluss. Foto: Adobe.Stock/U. J. Alexander

Nach der Wahl bescherte die Bundespolitik Karlsruhe einige Nachtschichten, die den Weg für das große Finanzpaket freimachten. Das Ramstein-Urteil und der Triage-Beschluss hinterließen Fragezeichen in Berlin, Afghanen wurden enttäuscht.

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In einem Rückblick auf das Jahr 2025 beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kommt man nicht an der gescheiterten Wahl von Frauke Brosius-Gersdorf zur Verfassungsrichterin vorbei. Der Ablauf, die beteiligten Akteure und die Gründe für die Kritik an der Potsdamer Rechtsprofessorin müssen zu denken geben. Und so könnte fast in Vergessenheit geraten, dass die beiden BVerfG-Senate auch 2025 wieder einige wichtige Urteile und viele wichtige Beschlüsse fällten. Und das sowohl in alter wie, ab Oktober, in neuer Besetzung.

Im Vergleich zu Vorjahren gab es auffallend wenige mündliche Verhandlungen (nämlich genau eine) und Urteilsverkündungen (vier), wobei der Streit um die Altersgrenze für Anwaltsnotare in beiden Kategorien vertreten ist. Verkündet wurden außerdem die Urteile zur US Airbase Ramstein, zu den Polizeikosten bei Großveranstaltungen und zum Solidaritätszuschlag.  

Daneben haben beide Senate viele wichtige Verfahren per Beschluss abgehandelt. Turbulent war die Zeit Mitte März, als beim Zweiten Senat täglich neue Eilanträge eingingen, um die Sondersitzungen des "Alt-Bundestags" zum Finanzpaket noch zu stoppen.

 

1/9 Finanzpaket: Berlin beschert Karlsruhe Nachtschichten 

Die politisch brisanteste Karlsruher Entscheidung gab es Mitte März, es ging um die Abstimmung des Bundestags über Grundgesetzänderungen zur Schuldenbremse und zur Schaffung eines Sondervermögens. Das BVerfG traf hierzu eine Serie von elf Beschlüssen, acht davon Eilentscheidungen, die im Kern die gleiche Frage betrafen: Darf der "alte", also im Zuge der Neuwahl zum 21. Deutschen Bundestag abgewählte 20. Deutsche Bundestag noch Verfassungsänderungen beschließen, deren finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt jahrzehntelang zu spüren sein dürften? Abgeordnete von AfD, FDP, BSW und Linkspartei sowie teils "alte" und "neue" Fraktionen waren gegen das von Schwarz, Rot und Grün nach der Wahl eilig ausgehandelte Finanzpaket und sahen sich durch die Abstimmung des "Alt-Bundestags" in ihren Rechten verletzt. 

Das BVerfG hingegen sah in seinen Beschlüssen vom 13. und 17. März kein Problem und gab grünes Licht für die Sondersitzungen am 13. und 18. März; eine Entscheidung erging am 20. März noch nachträglich. Die Wertung des Gerichts: Solange der "neue" Bundestag nicht konstituiert ist, ist der "alte" voll handlungsfähig. Einen parlamentslosen Zeitraum zwischen Bundestagswahl und konstituierender Sitzung kann es eben nicht geben. Das Gericht sah weder Mandatsrechte scheidender Abgeordneter noch Rechte alter oder neuer Fraktionen verletzt.

 

Das "Gericht" war in diesem Fall vor allem das Dezernat der Richterin Astrid Wallrabenstein. Sie und ihre wissenschaftlichen Mitarbeitenden waren in der Zeit zwischen dem 10. und 20. März wahrlich nicht zu beneiden. Um die vielen Organklagen und Eilanträge bewältigen und die Entscheidungen in verdaulichen drei Tranchen rechtzeitig veröffentlichen zu können, war sicherlich die eine oder andere Spät-, wenn nicht Nachtschicht nötig.

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Seite 1/9
  • Seite 1:

    Finanzpaket: Berlin beschert Karlsruhe Nachtschichten

  • Seite 2:

    Ramstein: die erfolgreichste erfolglose Verfassungsbeschwerde des Jahres?

  • Seite 3:

    Triage: Will sich das BVerfG nicht positionieren?

  • Seite 4:

    Der Soli ist gerecht – noch

  • Seite 5:

    Polizeikosten bei Hochrisikospielen: BVerfG billigt Bremer Modell

  • Seite 6:

    Auch Gegendemos genießen Versammlungsfreiheit, aber…

  • Seite 7:

    Afghanistan: BVerfG gibt Bundesregierung Freibrief zum Wortbruch

  • Seite 8:

    Nach Egenberger ist vor Egenberger

  • Seite 9:

    Altersgrenze für Anwaltsnotare verfassungswidrig

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Zitiervorschlag

Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 03.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58940 (abgerufen am: 12.08.2026 )

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