9/9 Altersgrenze für Anwaltsnotare verfassungswidrig
Zum Abschluss noch eine Entscheidung aus dem anwaltlichen Berufsrecht. Es ist das einzige Verfahren, das 2025 in Karlsruhe mündlich verhandelt – und sechs Monate später per Urteil abgeschlossen wurde. Tenor: Die starre gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotarinnen und -notare bei 70 Jahren ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Der Erste Senat erkannte auf einen Verstoß gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit.
Geklagt hatte der Dinslakener Anwaltsnotar Dietrich Hülsemann, der 2023 das 70. Lebensjahr erreichte – dann war unfreiwillig Schluss mit dem Notariat, seither war er nur noch als Rechtsanwalt tätig. Das wollte Hülsemann nicht hinnehmen. Sowohl vor dem Oberlandesgericht als auch vor dem Bundesgerichtshof scheiterte er allerdings mit seiner Klage gegen die Altersgrenze. Der BGH sah im August 2023 keine Altersdiskriminierung. Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hatte beim anderen großen Karlsruher Gericht nun Erfolg.
Zwar hält das BVerfG Altersgrenzen nicht grundsätzlich für verfassungswidrig. Denn damit würden legitime Zwecke verfolgt: Es gehe um die Schaffung einer geordneten Altersstruktur innerhalb des Notarberufs, die Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der vorsorgenden Rechtspflege, deren Schutz vor Gefahren durch altersbedingt nachlassende Leistungsfähigkeit und um eine gerechte Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen. Aber die Altersgrenze trägt nach Auffassung des Ersten Senats nur noch geringfügig zur Verwirklichung dieser Ziele bei. Insbesondere wo Bewerbermangel bestehe, erziele die Altersgrenze nicht die beabsichtigte Wirkung. Die Altersgrenze gilt noch bis zum 30. Juni 2026 fort. Den Landesjustizverwaltungen will das BVerfG mit dieser Regelung eine Anpassung an die neue Rechtslage ermöglichen.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 03.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58940 (abgerufen am: 12.08.2026 )
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