Sollte man kennen: Neun wich­tige BVerfG-Ent­schei­dungen

von Dr. Max Kolter

03.01.2026

8/9 Nach Egenberger ist vor Egenberger

13 Jahre Rechtsstreit hat Vera Egenberger nun hinter sich – und die Geschichte hat noch eine Fortsetzung. Kernfrage des Verfahrens: Muss man selbst in der Kirche sein, um für eine kirchliche Organisation zu arbeiten? 

Egenberger hatte sich 2012 bei der Diakonie auf eine befristete Teilzeitstelle in einem Forschungsprojekt beworben. Mitglied in der Kirche war sie seit ihrem Austritt nicht mehr. Sie bekam die Stelle nicht, mangels Eignung sowie unter Berufung auf ihre fehlende Kirchenmitgliedschaft – eine Voraussetzung, die in der Stellenausschreibung ausdrücklich genannt war. Sie klagte dagegen, zunächst war sie erfolgreich, dann wurde alles noch viel komplizierter. Die Gerichtssaga folgte nur zu Beginn dem herkömmlichen nationalen Instanzenzug aus Arbeitsgericht (ArbG), Landesarbeitsgericht (LAG) und Bundesarbeitsgericht (BAG). Dieses setzte das Verfahren nämlich 2016 aus und legte es dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vor. Später landete es dann beim BVerfG, dessen Zweiter Senat Ende Oktober seinen Beschluss verkündete

Geklagt hatte Egenberger auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das ArbG Berlin sah in der Anforderung der Kirchenmitgliedschaft eine unzulässige Diskriminierung wegen der Religion und gab der Klage statt. Das LAG Berlin-Brandenburg dagegen fand einen Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung im AGG. Weil das AGG auf eine EU-Richtlinie zurückgeht, holte das BAG zunächst die Meinung des EuGH ein, der 2018 entschied: Auch die Kirche muss sich von staatlichen Gerichten überprüfen lassen. Das BAG urteilte noch im selben Jahr: Die Kirche kann einen Bewerber für eine Referentenstelle nicht wegen fehlender Religionszugehörigkeit ablehnen.

 

Wer den Rechtsstreit hier zu Ende wähnte, hatte die Rechnung ohne das BVerfG gemacht. Es gab der Verfassungsbeschwerde der Diakonie gegen das BAG-Urteil statt, das BAG habe dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nicht die vom Grundgesetz gewährte Bedeutung zugemessen. Die Erfurter Richter müssen also noch mal ran. Wie sie dabei mit den zumindest im Spannungsverhältnis zueinander stehenden Appellen aus Luxemburg und Karlsruhe umgehen, bleibt spannend

Zitiervorschlag

Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 03.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58940 (abgerufen am: 12.08.2026 )

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