Sollte man kennen: Neun wich­tige BVerfG-Ent­schei­dungen

von Dr. Max Kolter

03.01.2026

6/9 Auch Gegendemos genießen Versammlungsfreiheit, aber…

Als das BVerfG an einem Donnerstagmorgen im November seinen Beschluss zu Gegendemonstrationen veröffentlicht, wirkt er zunächst wenig neu und grundlegend, doch bei näherem Hinsehen hat er es in sich.

Die erste Kernaussage: Die Versammlungsfreiheit gilt auch für Gegendemos, also Demonstrationen, deren Ziel vor allem der Protest gegen eine andere Versammlung ist. Das hätte man in einer Klausur wohl nicht anders gelöst, war so aber noch nicht festgestellt worden. Zweitens: Diese Freiheit endet dort, wo es nicht um kommunikativen Protest gegen die andere Versammlung geht, sondern wo versucht wird, diese zu verhindern oder zu stören. Die Entscheidung des Ersten Senats lässt sich auf die nachvollziehbare und im für die Grundrechte allgemeine und altbekannte Formel bringen: Die Freiheit des einen endet dort, wo die des anderen beginnt.

 

Trefflich streiten lässt sich aber über die ebenfalls in dem Beschluss enthaltene Aussage, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich sei, die "grobe Störung" einer Versammlung nach § 21 Versammlungsgesetz – oder vergleichbarer Landesgesetze – als Straftat zu behandeln. Der Erste Senat wies die Verfassungsbeschwerde eines Mannes zurück, der 2015 in Freiburg an einer Sitzblockade teilgenommen hatte, um den Aufzug der erzkatholischen Priesterbruderschaft St. Pius aufzuhalten.

Bemerkenswert war auch das Timing der Veröffentlichung des Beschlusses am 13. November. Denn schon etwa zwei Wochen später kam es zum ersten großen Anwendungsfall des Beschlusses. Dann meldeten sich im hessischen Gießen etwa 30 Gegendemos zum Gründungstreffen der neuen AfD-Jugendorganisation an. Ganz überwiegend verliefen diese friedlich, nachdem die Stadt die Gegenproteste allesamt auf die andere Flussseite verlegt hatte, um das Geschehen kontrollieren zu können – ein Konzept, das der hessische Verwaltungsgerichtshof am Vorabend des Gründungstreffens billigte. Zu unangemeldeten Blockaden von Zufahrtswegen kam es aber dennoch, insbesondere außerhalb von Gießen. Dagegen ging die Polizei hart vor. 

Zitiervorschlag

Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 03.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58940 (abgerufen am: 12.08.2026 )

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