5/9 Polizeikosten bei Hochrisikospielen: BVerfG billigt Bremer Modell
Wer trägt die Kosten dafür, wenn die Polizei mit einem Großaufgebot anrückt, um die Teilnehmenden an Großveranstaltungen wie Fans von Fußballspielen zu schützen?
Klassischerweise sind das die Länder, in denen die Einsätze stattfinden. Schließlich ist der Schutz der Bevölkerung als Teil der Daseinsvorsorge Kernaufgabe des Staates, dementsprechend sollte grundsätzlich auch Geld dafür da sein. Aber was, wenn die Einsätze dem Schutz von Veranstaltungen dienen, deren Veranstalter damit kommerzielle Interessen verfolgen, und wenn die Polizeikosten das übliche Maß überschreiten, wie etwa bei Hochrisikospielen der Fußball-Bundesliga? Das hochverschuldete Land Bremen hat sich dazu etwas einfallen lassen, hier schlagen vor allem die Nordderbys zwischen Werder und dem Hamburger SV mit hohen Polizeikosten zu Buche. Deshalb erließ der Stadtstaat 2014 ein Gesetz, das es ermöglicht, Veranstalter von Hochrisikospielen und anderen Events mit "erfahrungsgemäß zu erwartenden Gewalthandlungen" an den Mehrkosten zu beteiligen. Veranstalterin ist bei Bundesligapartien die Deutsche Fußball-Liga (DFL). Sie fürchtete, dass die Bremer Idee bundesweit Schule machen könnte, und klagte gegen die Regelung.
Doch das blieb in Karlsruhe ohne Erfolg. Das Zweckveranlasserprinzip erlaube es, nicht nur den unmittelbaren Störer in Anspruch zu nehmen, sondern auch die Person, die den Anlass für Störungen schafft. Eine Abwälzung der Kosten setze auch nicht voraus, dass die DFL schuldhaft handele, so der Erste Senat im ersten Urteil des Jahres 2025.
Zunächst sah es nach einem Eigentor für die DFL aus, denn das Karlsruher Urteil haben auch andere Bundesländer wahrgenommen. Hamburg, Hessen, Niedersachsen, das Saarland und Rheinland-Pfalz hatten im Vorfeld signalisiert, ähnliche Regelungen erlassen zu wollen. Passiert ist seitdem allerdings nichts. Der Tenor scheint inzwischen eher zu sein, im Dialog mit den Vereinen eine Lösung zu finden.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 03.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58940 (abgerufen am: 12.08.2026 )
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