4/9 Der Soli ist gerecht – noch
Der Solidaritätszuschlag ("Soli") ist verfassungsgemäß, entschied der Zweite BVerfG-Senat im März. Auch dies ist ein hochrelevantes Urteil – für die Haushälter in Berlin sowie für die Steuerzahler.
Der Soli war 1995 als Ergänzungsabgabe zur Finanzierung der Wiedervereinigung eingeführt. Erhoben wird er als Zuschlag auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und beträgt 5,5 Prozent. Seit 2021 müssen ihn nur noch Besserverdienende, Unternehmen und Kapitalanleger zahlen. Für 90 Prozent der Steuerpflichtigen wurde er bereits abgeschafft.
Für andere Bürger mit eigenem Einkommen aufkommen – das lässt sich nicht mit dem ökonomischen Gerechtigkeitsverständnis aller FDP’ler vereinbaren. Sechs Bundestagsabgeordnete sahen in der Weitererhebung des Soli eine Verletzung ihrer Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG. Zudem rügten sie einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dadurch, dass seit einigen Jahren nur noch Besserverdienende den Soli zahlen müssen.
Das BVerfG erteilte dieser Argumentation eine Absage: Der Soli sei als Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie gerechtfertigt. Der Senat betonte zwar, dass Ergänzungsabgaben nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden dürften; vielmehr müsse der Gesetzgeber den Bedarf ständig im Blick haben. Dass der einst festgestellte Mehrbedarf weggefallen sei, konnte der Senat im Fall des Soli jedoch nicht feststellen.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 03.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58940 (abgerufen am: 12.08.2026 )
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