3 /9 Triage: Will sich das BVerfG nicht positionieren?
Viele Fragezeichen hinterlässt auch der Triage-Beschluss des BVerfG von Ende September. Der Fall betrifft einen medizinethischen Grundkonflikt: Wen vorrangig behandeln, wenn die Behandlungskapazitäten nicht für alle ausreichen? Die Frage war insbesondere in der Hochphase der Corona-Pandemie relevant geworden, als Beatmungsgeräte und Intensivbetten zeitweise knapp wurden.
Das Regelungsvakuum wertete der Erste BVerfG-Senat 2021 als verfassungsrechtlich unhaltbar. Er gab dem Gesetzgeber auf, zum Schutz von Menschen mit Behinderung eine Regelung zu schaffen. Der Bundesgesetzgeber verstand das als Appell an sich und fügte 2022 eine Triage-Vorschrift im Infektionsschutzgesetz ein.
Da einige Ärztinnen und Ärzte ihre Ermessensspielräume zu stark beschnitten sahen, legten sie Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz ein. Die Entscheidung des Ersten Senats wurde bundesweit mit Spannung erwartet – und sie war ein echter Paukenschlag. Das allerdings nicht deshalb, weil das Gericht sich zu dem ethischen Dilemma positioniert hätte – sondern weil es das gerade nicht tat.
Das Gericht gab der Verfassungsbeschwerde mit 6:2 Stimmen statt, weil dem Bund die Gesetzgebungskompetenz fehle. Nicht er, sondern die Länder müssten Regelungen treffen – es handele sich nämlich nicht um ein Problem des Infektionsschutzes, sondern ein allgemeines medizinisches Dilemma. Nachdem der Erste Senat 2021 keinerlei Andeutungen dazu gemacht hat, wen er mit "Gesetzgeber" genau meint, ließ er nun offen, was er von den Einwänden der Ärztinnen und Ärzte gegen materielle Verfassungsmäßigkeit der Regelung hält. In wenigen Jahren werden wir Sie an dieser Stelle also wohl über die "Triage 3"-Entscheidung informieren.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 03.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58940 (abgerufen am: 12.08.2026 )
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